|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
seppk
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
IP: Logged
|
Kostenberechnung zu hoch
Für ein Kanalbauprojekt wurde dem Honorarvertrag (HOAI 2009) eine Kostenberechnung mit Kosten in Höhe von 100.000,00 € zu Grunde gelegt. Bei der Kostenfeststellung ergeben sich allerdings nur anrechenbare Gesamtkosten in Höhe von 60.000,00 €. Wie errechnet sich in solch einem Fall das Honor?
|
13.12.2011 at 16:52 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Guten Tag,
nach § 6 Abs. 1 HOAI 2009 ist die Kostenberechnung alleinige Grundlage der anrechenbaren Kosten. Einzige Ausnahme hiervon kann nur eine Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009 sein, die aber nur bei Projektbeginn, ohne vorliegende Planungsgrundlagen für eine Kostenschätzung oder -berechnung, möglich ist und dann auch schriftlich erfolgen muss.
In Ihrem Fall ist also das Honorar auf der Grundlage der vorliegenden Kostenberechnung zu berechnen.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
13.12.2011 at 18:09 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Das ist eine gute Frage!
Eigentlich immer nach der Kostenberechnung, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde!
Jetzt könnte man hier als Bauherr natürlich die Kostenberechnung anzweifeln und sich an die ständige Rechtsprechung erinnern, nach der zwischen Kostenberechnung und Kostenfeststellung nur eine Toleranz von ca. 20 % zugelassen wird und danach die Höhe der Kostenberechnung auf max. 72.000,- € neu berechnen (lassen).
Ob das zulässig wäre, kann ich nicht sagen, denn im Umkehrschluss müsste der Planer dann auch eine Kostenberechnung hochsetzten können, wenn die Kostenfeststellung später um mehr als 20 % nach oben abweicht.
Außerdem wissen wir hier nicht, ob sich der Planungsgegenstand bzw. Umfang nicht auch verändert hat (z.B. wenn eine Lüftungsanlage für Schulklassen erst komplett geplant wird und später dann aus Kostengründen doch nicht ausgeführt werden soll).
Viele Grüße
bento
|
13.12.2011 at 18:24 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
quote: bento wrote:
Eigentlich immer nach der Kostenberechnung, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde!
Die neue HOAI lässt keine andere Grundlage als die Kostenberechnung zu, einzige Ausnahme kann unter ganz genau festgelegten Umständen wie schon von mir vorhin geschrieben eine Baukostenvereinbarung sein. Deswegen ist das Wort "eigentlich" zu streichen.
quote:
Jetzt könnte man hier als Bauherr natürlich die Kostenberechnung anzweifeln und sich an die ständige Rechtsprechung erinnern, nach der zwischen Kostenberechnung und Kostenfeststellung nur eine Toleranz von ca. 20 % zugelassen wird und danach die Höhe der Kostenberechnung auf max. 72.000,- € neu berechnen (lassen).
Ob das zulässig wäre, kann ich nicht sagen, denn im Umkehrschluss müsste der Planer dann auch eine Kostenberechnung hochsetzten können, wenn die Kostenfeststellung später um mehr als 20 % nach oben abweicht.
Es gibt keine allgemeingültige Rechtsprechung, die eine Toleranz zwischen Kostenberechnung und Kostenfeststellung festschreibt. Diese Toleranz hängt immer vom Einzelfall ab. Bei einem problemlosen Neubau "auf der grünen Wiese" kann eine Toleranz von 10 bis 15 % schon die Obergrenze sein, bei Umbauten, Sanierungen oder sonstigen erschwerenden Umständen ist aber oft auch eine erheblich größere Toleranzschwelle zu akzeptieren.
Auftraggeber müssen doch die Entwurfsplanung ihres Planers akzeptieren, bevor dieser mit der Planung fortfährt und ggf. die Bauantragsunterlagen erstellt. Dabei ist zumindest von bauerfahrenen Auftraggebern (hiervon gehe ich bei einem Kanalbauprojekt aus) zu erwarten, dass sie sich nicht nur die Entwurfspläne, sondern auch die Kostenberechnung erläutern lassen. Wenn ihnen dann die Kostenberechnung nicht nachvollziehbar oder falsch zu sein scheint, müssen sie nachfragen und den Planer u.U. zur Überarbeitung der Entwurfsplanung auffordern. Das ist seit der neuen HOAI von ganz besonderer Bedeutung.
quote:
Außerdem wissen wir hier nicht, ob sich der Planungsgegenstand bzw. Umfang nicht auch verändert hat (z.B. wenn eine Lüftungsanlage für Schulklassen erst komplett geplant wird und später dann aus Kostengründen doch nicht ausgeführt werden soll).
In einem solchen Fall ist nach § 7 Abs. 5 HOAI die Honorarvereinbarung anzupassen. Dabei ist dann aber auch zu berücksichtigen, wann eine solche Änderung vom Auftraggeber angeordnet worden ist. Es wird bei einem reduziertem Umfang in der Regel zu wiederholten Leistungen kommen und außerdem wird ja ein Teil der Planung bereits für den ursprünglichen Umfang ausgeführt worden sein. Hier wird die Honoraranpassung also relativ kompliziert.
Da seppk aber nichts von solchen Änderungen sondern nur von Kostenreduzierung geschrieben hatte, bin ich vorhin auf diesen Fall erst gar nicht eingegangen.
Es ist aber auch zu bedenken, dass im umgekehrten Fall, nämlich dass die Kosten gegenüber der Kostenberechnung steigen, grundsätzlich auch nur die Kostenberechnung Grundlage der Honorarberechnung ist.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
13.12.2011 at 18:50 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Guten Tag seppk,
interessant wäre in diesem Zusammenhang auch noch die Höhe des Kostenanschlags (=Angebotssumme) und die in Lph. 7 und 8 zu liefernden Kostenkontrollen durch Vergleich der Kostenberechnung mit dem Kostenanschlag und durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenfeststellung. Die schuldet der Planer i.d.R. ja und daraus sollte sich die Art der Kostenabweichungen (Mindermassen, entfallende Leistungen, geänderte Leistungen) und ihre jeweilige Veranlassung - verbal erläutert - ergeben.
Wenn dann der AG sieht, dass in der KB nicht unverhältnismäßige Zuschläge gemacht wurden bzw. dass aus den vorhandenen Informationen mit gewissen Leistungen zu rechnen war, die dann doch nicht erforderlich wurden, kann er sich - da er sich ja auf das Geldausgeben in Kostenberechnungshöhe eingestellt hatte - sicherlich freuen, dass er unter dem Strich weniger auszugeben hatte. Den Planer dafür honorartechnisch zu "bestrafen", dass der an alle Eventualitäten gedacht hat, wäre sicherlich weder im Sinne der HOAI noch im Sinne einer umfassenden Planung, die der Bauherr ja meist von den Planern erwartet.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
14.12.2011 at 10:21 Uhr |
|
|
seppk
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Danke für die bisherigen Ausführungen. Offensichtlich gibt es zu dieser Thematik - anders als ich es erwartet hätte - noch keine Rechtsprechnung, zumindest keine gefestigte. Denn dieses Problem dürfe ja (künftig) öfter auftreten. Im konkreten Fall gibt es über die Ursache der Abweichung keine einvernehmliche Meinung.
AG: Kostenberechnung zu hoch
AN: außerordentlich günstiges Angebot.
Planungsänderungen sind nicht erfolgt.
[Edited by seppk on 14.12.2011 at 12:28 Uhr]
|
14.12.2011 at 12:27 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Hallo Seppk,
wenn es keine Planungsänderungen gegeben hat, ist zweifelsfrei das Honorar auf der Grundlage der Kostenberechnung zu berechnen. Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Kostenberechnung, also im Rahmen der Entwurfsplanung, die Kostenberechnung nicht als zu hoch zurück gewiesen hat, ist davon auszugehen, dass er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Kostenberechnung realistisch ist. Dass sich eine Abweichung zwischen der Kostenberechnung und der späteren Kostenfeststellung ergibt, ist völlig normal.
Kein Auftraggeber wird auf die Idee kommen, dem Auftragnehmer ein höheres Honorar zugestehen zu wollen, wenn die Kostenfeststellung gegenüber der Kostenberechnung höher ausfällt. Logischerweise kann ein Auftraggeber aber auch nicht erwarten, dass er im umgekehrten Fall ein niedrigeres Honorar zahlen darf. Gerade die öffentlichen Auftraggeber haben in der Vergangenheit immer wieder gefordert, dass die Honorare von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt werden. Das ist mit der HOAI 2009 und der darin festgeschriebenen Kostenberechnung als Grundlage der Honorarberechnung geschehen. Dass das u.U. wie im vorliegenden Fall zu einem höheren Honorar als als nach der früheren Regelung der Honorarberechnung auf der Grundlage von Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung führen kann, ist doch logisch.
Ich bin so sicher, wie man es bei gerichtlichen Entscheidungen überhaupt sein kann, dass eine gerichtliche Überprüfung in Ihrem Fall die Honorierung auf der Grundlage der Kostenberechnung bestätigen wird. Eine andere Entscheidung wäre nur bei den ja nicht vorliegenden Planungsänderungen oder bei einer ganz offensichtlich und objektiv nachweisbar überzogenen Kostenberechnung denkbar. Aber noch einmal: auch ein Auftraggeber hat gewisse Pflichten, dazu gehört auch das Hinterfragen einer ihm nicht einleuchtenden Kostenberechnung während der Entwurfsbearbeitung. Wenn er das unterlässt und damit signalisiert, dass er die Kostenberechnung für realistisch (mit dem üblichen anzunehmenden Toleranzrahmen) hält, kann er später nicht ernsthaft behaupten, diese Kostenberechnung sei falsch gewesen. Ich empfehle, sowohl die Definition der Kostenberechnung in § 2 Nr. 14 HOAI 2009 sowie die Erläuterungen zur Kostenberechnung in Abschnitt 3.4.3 der DIN 276-1:2008-12 nachzulesen. Nach DIN 276-1 dient die Kostenberechnung der Entscheidung (des Bauherrn) über die Entwurfsplanung.
Und, wie schon Kollege Doell geschrieben hat, ein Auftraggeber sollte sich doch freuen, wenn es gegenüber der Kostenberechnung zu einer (Bau-) Kosteneinsparung gekommen ist! Mit welchem Anspruch will ein Bauherr einem Planer, der offensichtlich ja seine Arbeit recht gut gemacht hat, als Dank für die Kosteneinsparung das Honorar kürzen?
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
14.12.2011 at 13:36 Uhr |
|
|
Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Hallo, ich habe auch einen ähnlichen Fall mit einer höheren Honorarrechnung wegen einer höheren Kostenberechnung gehabt. Ein Ing.-Büro war mit einer Planung (LPH1-3) für die Erneuerung eines Kanalabschnittes beauftrag. Der Unterschied zwischen der Kostenannahme für die Angebotsabgabe und der Kostenberechnung lag bei +50%. Demnach wurde die Honorarschlussrechnung um ca. 40% gegenüber der beauftragten Summe erhöht. Die einzige Änderung während der Planung ist ein anders Material für die Kanalrohre gewesen. Wie soll ich mit der Situation bzw. mit der Rechnung umgehen?
Ich bedanke mich für jegliche Hilfe im Voraus.
mfg
Forumer
|
06.01.2012 at 17:52 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Guten Tag,
was heißt "Kostenannahme für die Angebotsabgabe"? War das eine Kostenannahme als Grundlage für das Honorarangebot des Ingenieurs? Dass eine solche Kostenannahme nur eine sehr grobe Richtschnur sein kann, sollte eigentlich klar sein, denn ohne tatsächliche Planung wird man kaum zu einer einigermaßen gesicherten Kostenaussage kommen können. Der Begriff "Kostenannahme" macht doch schon deutlich, dass es sich nur um angenommene Kosten handeln kann, also mehr oder weniger "geraten". Der Begriff taucht auch nicht in der DIN 276 auf.
Die Grundlage für die Honorarberechnung sind nach § 6 Abs. 1 HOAI die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung. Die Kostenberechnung ist sowohl nach § 2 Nr. 14 HOAI als nach DIN 276 eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Gegenüber einer Kostenannahme handelt es sich also bereits um eine erheblich genauere Kostenaussage.
Beauftragt wird nicht ein fester Honorarbetrag, sondern korrekterweise eine Planung mit einer Vergütung nach HOAI. Bezüglich der Vergütung werden Parameter wie der Honorarsatz, der Leistungsumfang (Leistungsphasen) etc. vereinbart. Anrechenbare Kosten können nur unter ganz bestimmten Bedingungen im Rahmen einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI vereinbart werden. Eine Kostenannahme erfüllt diese Bedingungen regelmäßig nicht.
Ich gehe also davon aus, dass die Honorarberechnung auf der Grundlage der Kostenberechnung richtig und von Ihnen zu akzeptieren ist.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
06.01.2012 at 18:19 Uhr |
|
|
Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
|
Re: Re: Kostenberechnung zu hoch
quote: fhempel wrote:
Guten Tag,
was heißt "Kostenannahme für die Angebotsabgabe"?
Guten Tag,
danke für die schnelle Antwort.
Wie soll ich dann bei der Auftragsvergabe zwischen mehreren Ing.-Büros entscheiden, die bei der Angebotsabgabe das Honorar erst auf Grundlage einer Kostenannahme berechnen können?
Dies wird dazu führen, dass jeder versucht, im Rahmen des Angebotes sehr nidrige anrechenbaren Kosten und bei der Kostenberechnung entsprechend sehr hohe Kosten anzusetzen, um 1) an den Auftrag zu kommen und 2) das hohe Honorar später auszuschlagen.
Wäre es nicht sinnvoll, zumindest die LPH 1-4 auf Grundlage der bei der Angebtsabgabe angesetzten anrechenbaren Kosten abzurechnen? Also die s.g. Kostenvereibarung für die LPH 1-4 anzusetzen und die folgenden LPH entweder nach der Kostenberechnung oder nach der Kostenfeststellung abzurechnen.
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe im Voraus
Forumer
|
07.01.2012 at 11:46 Uhr |
|
|
fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
|
Re: Kostenberechnung zu hoch
Guten Tag Forumer,
quote:
Wie soll ich dann bei der Auftragsvergabe zwischen mehreren Ing.-Büros entscheiden, die bei der Angebotsabgabe das Honorar erst auf Grundlage einer Kostenannahme berechnen können?
Ein nach den Regeln der HOAI ordnungsgemäßes Honorarangebot umfasst nicht die Höhe des Honorars, sondern den Honorarsatz sowie eventuell weitere Honorarbestandteile, sofern sie bei Auftragsvergabe vereinbart werden müssen oder können, z.B. Zuschlag für Bauen im Bestand nach § 35 HOAI oder zur Erstattung von Nebenkosten nach § 14 HOAI.
Die Honorarzone ist übrigens auch nicht einer Vereinbarung oder dem Wettbewerb unterworfen, sondern nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Auch hier besteht also bei der Auftragsvergabe eine weitere Unsicherheit bezüglich des später abzurechnenden Honorars (siehe § 5 Abs. 4 HOAI und Urteil des BGH vom 13.11.2003, Az.: VII ZR 362/02).
quote: Dies wird dazu führen, dass jeder versucht, im Rahmen des Angebotes sehr nidrige anrechenbaren Kosten und bei der Kostenberechnung entsprechend sehr hohe Kosten anzusetzen, um 1) an den Auftrag zu kommen und 2) das hohe Honorar später auszuschlagen.
Ein Auftraggeber ist doch nicht gezwungen, die Kostenberechnung seines Auftragnehmers widerspruchslos hinzunehmen. Wenn er Sorge hat, dass die Kostenberechnung zu hoch ist, muss er nachfragen und sich vom Auftragnehmer die Kostenberechnung erläutern und belegen lassen. Damit hat der Auftraggeber eine gute Kontrollmöglichkeit, die er allerdings auch ausüben muss.
Wie soll ein potenzieller Auftragnehmer bereits ziemlich genaue Kosten als Kostenannahme ermitteln, wenn er doch das Bauvorhaben noch gar nicht richtig kennt und noch gar nicht geplant hat? Die Kostenberechnung ist das Ergebnis der Leistungen, die ein Auftragnehmer im Zuge der Bearbeitung von Grundlagenermittlung bis zur Entwurfsplanung erarbeitet.
Es ist Aufgabe des Auftraggebers, sich zunächst darüber Gedanken zu machen, was eine Baumaßnahme kosten kann, also eine solche Kostenannahme zu treffen. Wenn ein Auftraggeber (und ganz besonders ein öffentlicher Auftraggeber) Planungsleistungen ausschreiben und sich anbieten lassen will, muss der den Bietern zumindest folgende Vorgaben für die Angebotsabgabe machen:
- Art der Planung (Neubau, Umbau etc.
- Leistungsbild (Gebäude, Inegneierbauwerk etc.) mit gefordertem Leistungsumfang (Leistungsphasen)
- anzunehmende Honorarzone
- anzunehmende anrechenbare Kosten
Dass die Angebote dann alle ziemlich identisch sein werden, ist leider nicht zu vermeiden sondern in der HOAI begründet. Kein Bieter, der sich ernsthaft den Auftrag erhofft, wird mehr als den Mindestsatz anbieten. Der Auftraggeber kann sich dann den Bieter aussuchen, der im der geeignetste zu sein scheint und nicht über den preis entscheiden. Genau das ist ja durch die HOAI gewollt.
quote: Wäre es nicht sinnvoll, zumindest die LPH 1-4 auf Grundlage der bei der Angebtsabgabe angesetzten anrechenbaren Kosten abzurechnen? Also die s.g. Kostenvereibarung für die LPH 1-4 anzusetzen und die folgenden LPH entweder nach der Kostenberechnung oder nach der Kostenfeststellung abzurechnen.
Die Baukostenvereinbarung ist nach § 6 Abs. 2 HOAI nur möglich, wenn sie nachprüfbar und einvernehmlich erfolgt. Sie muss also sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer und - im Streitfall - durch einen Dritten (Gericht, Sachverständigen) überprüfbar sein. Logischerweise ist also eine Baukostenvereinbarung nur dann möglich, wenn beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen (so auch nachzulesen in der Begründung zur HOAI 2009 zu § 6). Das scheint mir in Ihrem Fall nicht gegeben zu sein, denn dann könnte es jetzt ja keinen Streit über die anrechenbaren Kosten geben. Entweder hätten Sie gemerkt, dass die Kostenannahme nicht stimmen kann oder Sie könnten nachvollziehen, warum die Kostenberechnung jetzt höher ist.
Neben der Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI als in Einzelfällen mögliche Alternative lässt die HOAI nur die Berechnung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung zu (§ 6 Abs. 1 HOAI). Diese Änderung gegenüber der vorherigen Ausgabe der HOAI sollte ja gerade dazu führen, dass die Honorare von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt werden. Diese Abkoppelung ist gerade von Seiten der öffentlichen Auftraggeber betrieben worden, weil sie immer argumentiert haben, dass die Auftragnehmer zunächst die Kostenschätzung und Kostenberechnung noch relativ niedrig ansetzen und dann spätestens ab der Ausführungsplanung alles mögliche unternehmen, um die Baukosten und damit ihre Honorare nach oben zu treiben.
Ich halte diese Argumentation ebenso für falsch wie Ihre, dass ein Auftragnehmer eine Kostenberechnung nach oben manipuliert. Natürlich wird es immer schwarze Schafe geben, das gilt für alle Lebensbereiche. Aber ein Auftragnehmer, der die Baukosten absichtlich manipuliert, um ein höheres Honorar zu bekommen, ist sicherlich nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Ein solches Verhalten spricht sich doch herum und der Auftragnehmer läuft doch Gefahr, keine Aufträge mehr zu bekommen. Außerdem muss der Auftragnehmer die Kosten sehr kräftig manipulieren, damit es sich bei dem Honorar lohnend bemerkbar macht.
Auftraggeber sollten sich vielmehr einmal überlegen, ob es sich nicht lohnt, sich gute und eventuell auch etwas teurere Auftragnehmer zu suchen und diese nicht durch Versuche, das Honorar möglichst weit nach unten zu drücken zu demotivieren. Ein Planer ist auch zu einer guten Kostenplanung verpflichtet (aber erst im Zuge seiner Planung, nicht vorher!). Wenn ein Auftraggeber gewillt ist, gute Leistung auch angemessen zu vergüten, hat er doch gleichzeitig einen auch viel höheren (zumindest moralischen) Anspruch auf eine entsprechend angemessene Leistung. Natürlich schuldet ein Auftragnehmer im Rahmen seines Werkvertrags (das ist ein Architekten-/Ingenieurvertrag) eine mangelfreie Leistung. Aber das ist ein dehnbarer Begriff und ein motivierter Auftragnehmer wird sich sicherlich mehr für die Interessen seines Auftraggebers einsetzen als ein Auftragnehmer, dessen Honorar von seinem Auftraggeber so weit nie nur irgendmöglich - womöglich gegen die Regeln der HOAI - nach unten gedrückt wird. Außerdem sollten Auftraggeber auch vielmehr von ihrem Recht Gebrauch machen, sich von ihren Auftragnehmern jederzeit über den Planungs- und Kostenstand unterrichten zu lassen und gegebenenfalls Zweifel zu äußern, die der Auftragnehmer dann ausräumen muss.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
|
07.01.2012 at 13:32 Uhr |
|
|
Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
|
Re: Re: Kostenberechnung zu hoch
Guten Tag fhempel,
ich bedanke mich für die ausführliche Antwort.
Ich werde schon ein Kompromiss finden und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
mfg
Forumer
|
07.01.2012 at 14:44 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Re: Re: Kostenberechnung zu hoch
quote: Forumer wrote:
Wie soll ich dann bei der Auftragsvergabe zwischen mehreren Ing.-Büros entscheiden, die bei der Angebotsabgabe das Honorar erst auf Grundlage einer Kostenannahme berechnen können?
Guten Tag Forumer,
diese von Ihnen geäußerte Frage scheint mir in der Tat das dem Dilemma zugrunde liegende Problem zu sein. Herr Hempel hat ja schon ausgeführt, dass es der Preis eigentlich nicht sein kann, was Sie ja auch schon selbst gemerkt haben. Finanziell vereinbart man Honorarsätze, Nebenkosten, Besondere Leistungen etc. aber keine Honorare der Höhe nach (wenn es um Tabellenhonorare geht und keine Baukostenvereinbarung vorliegt).
Wenn Sie Kriterien zur Planerauswahl suchen, wäre eine Möglichkeit z.B., wie bei der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen vorzugehen http://de.wikipedia.org/wiki/VOF. Eine andere wäre es, ohne Formalismen sich
- den Projektleiter und seine bisherigen Erfahrungen persönlich vorstellen zu lassen
- die Auftraggeber von benannten Referenzprojekten anzurufen und zu fragen, wie das Büro die Planungen abgewickelt hat (und wer dort)
- die Büros zu besuchen und sich laufende Projekt zeigen zu lassen
- d.h. sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob Sie sich eine Zusammenarbeit mit diesem Planer gut vorstellen können
und vieles mehr, was ich mir als Auftragnehmer manchmal wünschen würde, um eine Chance gegen große Büros mit vielen Mitarbeitern zu haben, die zwar immer riesige Zahlen aufweisen, aber im Konkreten auch nur mit Wasser kochen und nicht unbedingt eine bessere Abwicklung garantieren.
Ich schätze mal, dass über die Hälfte aller Aufträge im Bereich Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen, die freihändig vergeben werden, nach diesen oder ähnlichen Kritereien bzw. dem "Bauchgefühl" des Auftraggebers zugeteilt werden. Sollten Sie als AG Pfennigfuchser als Kontrollorgane haben, geht es immer noch nach VOF, evtl. mit fremder Unterstützung (natürlich durch ein Büro, das nicht in dem Bereich fachlich tätig ist und schon gar nicht eines, das iin Konkurrenz anbietet!).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
07.01.2012 at 16:35 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|