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GMK
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2011
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Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Guten Tag an alle Teilnehmer,
im §69, Abs. 3 der alten HOAI, wird die Basis der Honorarberechnung in den einzelnen Leistungsphasen geregelt.
Im § 52 der neuen HOAI gibt es diesen Abschnitt nicht mehr.
Auf welcher Basis berechne ich nun das Honorar?
Ist die Kostenschätzung alleinige Größe, auch für die Abrechnung aller Leistungsphasen, selbst wenn Kostenanschlag- und Kostenabrechnungsdaten vorliegen?
Für einen kleinen Hinweis auf entsprechende Kommentare bzw. Urteile wäre ich dankbar. Ich bin, trotz intensiver Suche, bislang nicht fündig geworden.
Freundliche Grüße an alle Leser.
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14.12.2011 at 09:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Eigentlich geht es meist auch ohne Kommentare und Urteile, nur auf Basis des § 6 Grundlagen des Honorars.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.12.2011 at 10:12 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
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Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
quote: GMK wrote:
Ist die Kostenschätzung alleinige Größe, auch für die Abrechnung aller Leistungsphasen, selbst wenn Kostenanschlag- und Kostenabrechnungsdaten vorliegen?
Hallo GMK,
prinzipiell ist diese Frage mit Ja zu beantworten.
Aber: Wenn Sie im Vertrag eine andere Abrechnungsgrundlage vereinbaren und Ihr Bauherr damit einverstanden ist, dürfte das auch kein Problem sein. Auch Kostensteigerungen durch Planungsänderungen lassen sich u. U. honorarwirksam durchsetzen, wenn das zeitnah zwischen den Vertragspartnern (schriftlich) vereinbart wird. Nach Abschluss einer Maßnahme haben Sie allerdings kaum noch Chancen...
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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14.12.2011 at 10:36 Uhr |
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GMK
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2011
IP: Logged
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Re: Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich den §6 richtig verstehe, dann ergeben sich die anrechenbaren Kosten NUR noch aus der Kostenberechnung bzw. falls diese nicht vorliegt, aus der Kostenschätzung.
Letztlich läuft das doch auf ein Pauschal-Honorar hinaus.
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14.12.2011 at 10:46 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Geht man nach der [url=http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0395-09.pdf]amtlichen Begründung[/url] zur HOAI (Seite 151/152), so war es das Ziel, die Honorare von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln. Dadurch können dem Bauherrn in einer frühen Phase konkrete Planungskosten genannt werden.
Früher hieß es, die Architekten kalkulieren niedrig und bauen dann teuer, um ihr Honorar zu erhöhen . Heute stellt sich der Planer schlechter, wenn er nicht von Anfang an mit realistischen Kosten arbeitet...
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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14.12.2011 at 11:28 Uhr |
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GMK
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.12.2011
IP: Logged
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Re: Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Danke für die Info. Ich werde in Zukunft bei der Vertragsgestaltung auf diesen Punkt besonders achten.
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14.12.2011 at 13:28 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
quote: Christian Wolz wrote:
Aber: Wenn Sie im Vertrag eine andere Abrechnungsgrundlage vereinbaren und Ihr Bauherr damit einverstanden ist, dürfte das auch kein Problem sein. Auch Kostensteigerungen durch Planungsänderungen lassen sich u. U. honorarwirksam durchsetzen, wenn das zeitnah zwischen den Vertragspartnern (schriftlich) vereinbart wird. Nach Abschluss einer Maßnahme haben Sie allerdings kaum noch Chancen...
Die Vereinbarung, anstatt der Kostenberechnung den Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung zur Grundlage der Honorarberechnung zu machen, stellt einen Verstoß gegen die verbindlichen Regeln der HOAI 2009 dar und ist rechtlich nicht haltbar. Eine solche gegen die HOAI verstoßende Vereinbarung hat also nur Bestand, solange es nicht zum Streit über das Honorar kommt. Wir sollten hier in diesem Forum nur rechtlich haltbare und den Regeln der HOAI entsprechende Auskünfte geben.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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14.12.2011 at 17:11 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Hallo Herr Hempel,
ich lasse mich gerne korrigieren, wenn ich Unsinn rede (oder schreibe). Aber: Wir haben in Deutschland immer noch Vertragsfreiheit. Das heißt, ich kann letztendlich vereinbaren was ich will, solange sich das Ergebnis innerhalb der Schwellenwerte der HOAI bewegt. Es dürfte Ihnen bei Ihrer Sachverständigentätigkeit schon so manches wirre Vertragskonstrukt vorgekommen sein, das absolut nichts mehr mit der HOAI zu tun hat, aber dennoch aus genau dem o. a. Grund rechtskräftig ist. Ich hatte davon zumindest schon einige auf dem Tisch...
Und was die Honoraranpassung bei (nicht vom Planer zu verantwortenden) Kostensteigerungen betrifft: Genau dieser Fall ist ja in § 7 Abs. 5 HOAI vorgesehen.
P.S.: Warum steht bei Ihren Beiträgen immer "Technikanteil bei Medizinischen Geräten"?
[Edited by Christian Wolz on 14.12.2011 at 22:18 Uhr]
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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14.12.2011 at 22:17 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Hallo Herr Hempel,
quote: Die Vereinbarung, anstatt der Kostenberechnung den Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung zur Grundlage der Honorarberechnung zu machen, stellt einen Verstoß gegen die verbindlichen Regeln der HOAI 2009 dar und ist rechtlich nicht haltbar. Eine solche gegen die HOAI verstoßende Vereinbarung hat also nur Bestand, solange es nicht zum Streit über das Honorar kommt. Wir sollten hier in diesem Forum nur rechtlich haltbare und den Regeln der HOAI entsprechende Auskünfte geben.
Das würde ich nicht so sehen: siehe Beantwortung der Frage 2 des nachfolgenden Links: [url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/dib_12_10_kostenberechnungen_f.pdf[/url]
Viele Grüße
bento
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14.12.2011 at 22:25 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten für verschiedene Leistungsphasen
Hallo Herr Wolz,
mir geht es nur darum, dass wir hier im Forum korrekte und HOAI-konforme Auskünfte geben. Grundsätzlich ist nach aktueller HOAI die Kostenberechnung Grundlage der anrechenbaren Kosten. Dass u.U. andere Vereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, wenn das sich ergebende Honorar innerhalb der Grenzen von Mindest- und Höchstsatz des nach den Regeln der HOAI korrekt ermittelten Honorars liegt, ist unbestritten. Es ist aber auch so, dass ein Honorar, das nicht nach den Regeln der HOAI ermittelt wird, also z.B. auf der Grundlage einer Kostenfeststellung, und dadurch im Ergebnis zu einer faktischen Mindestsatzunterschreitung führt, auf den Mindestsatz anzuheben ist. Was soll also eine abweichende Honorarvereinbarung für einen Sinn haben? Wenn der Auftraggeber mehr als den Mindestsatz zahlen will, dann ist das ok (obwohl das auch einfacher geht, nämlich mit Vereinbarung eines höheren Honorarsatzes als den Mindestsatz), wenn der Auftraggeber aber weniger als den Mindestsatz zahlen will, ist das nicht ok.
quote: Christian Wolz wrote:
P.S.: Warum steht bei Ihren Beiträgen immer "Technikanteil bei Medizinischen Geräten"?
[Edited by Christian Wolz on 14.12.2011 at 22:18 Uhr]
Danke, dass ist mir noch gar nicht aufgefallen. Das wird von meinem System immer automatisch unter "Betreff" eingefügt. Ich habe das betreffende Tool (das ich eigentlich für andere Zwecke nutze) gerade überprüft und den entsprechenden Eintrag gelöscht.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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15.12.2011 at 09:45 Uhr |
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