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panorama
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Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Hallo Forum,
wir realisieren gegenwärtig unser Bauvorhaben.
Aktuell haben wir eine Honorarrechnung unserer Architektin erhalten. Die Aufstellung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 enthält auch die vollen Kosten
- der Küche,
- der Einbaumöbel,
- des Tresors,
- der Lampen.
Gleichzeitig weist unsere Architektin darauf hin, dass Sie für diese Umfänge nur gegen Zusatzhonorar Leistungen (Planung, Ausschreibung, Überwachung) erbringen wird. Der Ansatz dieser Kosten als Honorarbasis sei dennoch gerechtfertigt, da es sich um fest mit dem Gebäude verbundene Objekte handelt. Die Berücksichtigung als anrechenbare Kosten sei verkehrsüblich.
Ich bezweifele diese Sicht. Meine Recherche in Netz und Forum blieb bislang ergebnislos.
Daher möchte ich hier um Ihre Meinung zur Vorgehensweise meiner Architektin bitten.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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29.12.2011 at 21:27 Uhr |
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fhempel
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag,
bei den genannten Gegenständen kann es sich um Bestandteile der Kostengruppen der DIN 276-1 370 (Einbaumöbel, Tresor) bzw. 445 (Leuchten) und 471 (Einbauküche) handeln. Dazu müssen diese Gegenstände aber fest mit dem Bauwerk verbunden sein.
Das bedeutet, dass die Küche nicht als übliche Einbauküche eingebaut wird, also nicht nur Oberschränke an Haken oder Leisten hängen, die Schränke nur miteinander verbunden und zum Bauwerk durch Passstücke angeschlossen sind, sondern z.B. teilweise Wangen der Schränke gemauert werden. Die Küche darf also nicht einfach auszubauen und an anderem Ort mit geringfügigen Änderungen wieder einzubauen sein. Das trifft auf übliche Einbauküchen aber nicht zu. Deshalb sind übliche Einbauküchen der Kostengruppe 611 der DIN 276-1 zuzuordnen.
Für die Einbauschränke gilt dasselbe. Bestehen diese Schränke z.B. aus gemauerten Nischen, die mit einer Tür verschlossen werden und bei denen die Einlegeböden auf an den Wänden angebrachten Konsolen befestigt sind, zählen diese Einbauschränke zu der Kostengruppe 371. Sind die Einbauschränke aber eigenständige Schränke mit vollständigen Korpussen, die nur mit Passblenden an das Bauwerk angeschlossen werden, sind diese Schränke der Kostengruppe 611 zuzuordnen.
Für den Tresor gilt wiederum dasselbe. Ist er fest eingemauert und damit mit dem Bauwerk so fest verbunden, dass er nur mit erheblichem Aufwand zu lösen ist, dann zählt er zur Kostengruppe 371, sonst zur Kostengruppe 611.
Auch für die Leuchten (Lampen sind die Leuchtmittel, also z.B. die Energiesparlampe, Glühlampe etc.) gilt Vergleichbares. Handelt es sich um Einbauleuchten, die z.B. in abgehängten Decken eingebaut werden, zählen sie zur Kostengruppe 445, sind es aber Leuchten, die entweder frei stehen oder an Haken hängen, wie übliche Decken- und Wandleuchten, dann zählen sie ebenfalls zur Kostengruppe 611.
Alle Kosten der Kostengruppen 300, dazu gehört auch die Kostengruppe 370, und der Kostengruppe 400, also auch die Kostengruppen 445 und 471, sind anrechenbare Kosten nach § 32 Abs. 1 und 2 HOAI.
Die Kosten der Kostengruppe 600 sind nach § 32 Abs. 3 nur Bestandteil der anrechenbaren Kosten, wenn Ihre Architektin diese Ausstattungen mit plant oder bei der Beschaffung mitwirkt oder deren Ausführung oder Einbau fachlich überwacht.
Da Ihre Architektin Sie darauf hingewiesen hat, dass sie Leistungen für diese Gegenstände nur übernimmt, wenn sie dafür zusätzlich honoriert wird, ist davon auszugehen, dass es sich um Bestandteile der Kostengruppe 600 handelt. Ein zusätzliches Honorar für Leistungen für Ausstattungen der Kostengruppe 600 würde sich über die Berücksichtigung bei den anrechenbaren Kosten ergeben.
Wenn es sich um Kosten der Kostengruppen 300 und 400 handeln sollte, muss Ihre Architektin alle dazu erforderlichen Planungen mit ausführen, ohne ein zusätzliches Honorar dafür fordern zu können. Der Aufwand wird über die anrechenbaren Kosten bereits berücksichtigt und mit honoriert. Ausgenommen hiervon wären die Fachplanungen für die Technische Ausrüstung, die aber bei Einfamilienhäusern (ich gehe davon aus, dass es sich um ein solches handelt) regelmäßig nicht anfallen.
Fazit:
Wirklich fest mit dem Bauwerk verbundene Bauteile muss Ihre Architektin mit bearbeiten ohne zusätzliche Honorierung, die Kosten dieser Bauteile werden bei den Anrechenbaren Kosten berücksichtigt.
Alle anderen Gegenstände wie übliche Einbauküchen, Leuchten etc. darf die Architektin nur bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen, wenn Sie sie mit Leistungen hierfür beauftragen. Das kann z.B. die Bitte sein, Leuchten mit auszusuchen, eine Einbauküche, die Sie als Ausstellungsküche günstig bekommen können, darauf hin zu überprüfen, ob sie in Ihre Küche passt, usw. Für diese Leistungen bekommt die Architektin aber kein zusätzliches Honorar, sondern ihr Honorar erhöht sich ja durch die Berücksichtigung bei den anrechenbaren Kosten.
Anders sähe es übrigens aus, wenn Sie Ihre Architektin mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragen würden. darunter ist eine Planung zu verstehen, die Sie üblicherweise einem Innenarchitekten übertragen würden. Das ist bei üblichen Einfamilienhäusern aber auch nicht die Regel.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte, stehe aber für Rückfragen gerne zur Verfügung.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
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30.12.2011 at 10:12 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Hempel,
einigen Ihrer Ausführungen möchte ich widersprechen, bzw. sie klarstellen, da sie zumindest einem unerfahrenen Leser sonst eine anzuwendende Regel vortäuschen, die so in der HOAI nicht existiert.
quote: fhempel wrote:
Wenn es sich um Kosten der Kostengruppen 300 und 400 handeln sollte, muss Ihre Architektin alle dazu erforderlichen Planungen mit ausführen, ohne ein zusätzliches Honorar dafür fordern zu können. Der Aufwand wird über die anrechenbaren Kosten bereits berücksichtigt und mit honoriert. Ausgenommen hiervon wären die Fachplanungen für die Technische Ausrüstung, die aber bei Einfamilienhäusern (ich gehe davon aus, dass es sich um ein solches handelt) regelmäßig nicht anfallen.
1. Welche Planungen auszuführen sind, ergibt sich allein aus den vertraglichen Regelungen und nicht aus der HOAI.
2. Leistungen betreffend Objekte der Kostengruppe 400 sind in der Regel Technische Ausrüstungen, die bei einem Planungsvertrag über Gebäudeplanung nicht vom Auftragnehmer selbst zu planen sind. Hierfür sind eigene Fachplanungen zu beauftragen, die vom Objektplaner Gebäude abzustimmen und in die Gesamtplanung zu integrieren sind.
3. Wenn eine Fachplanung Elektro bei einem Einfamilienhaus oder einem anderen Gebäude nicht durchgeführt wird, besteht ein fachliches Risiko und ein Eigenaufwand des Auftraggebers, auf den der Gebäuderplaner den Auftraggeber in Leistungsphase 1 hinzuweisen hat. Erklärt man als Gebäudeplaner eine Elektroplanung als nicht notwendig und überlässt die vorzunehmenden Planungen, Auslegungen / fachtechnischen Berechnungen und Ausführungsleistungen ausschließlich einer ausführenden Firma, schmälert dies die Integrationsleistungen des Gebäudeplaners nicht. Außerdem: wer berät den Auftraggaber produktneutral über die für sein Vorhaben am besten geeignetste Lösung? Wer erstellt Leistungsverzeichnisse (um vergleichbare Angebote zu erhalten) und prüft und wertet Angebote? Nicht zuletzt: wer überwacht diese Leistungen fachtechnisch, macht Aufmaße und prüft die Rechnungen?
Zu den Leistungen des Gebäudeplaners gehört dies jedenfalls alles nicht und die Frage ist schon zu stellen, ob denn der Bauherr die Zeit, Lust und das Know-how hat, dies alles selbst zu tun.
quote:
Anders sähe es übrigens aus, wenn Sie Ihre Architektin mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragen würden. darunter ist eine Planung zu verstehen, die Sie üblicherweise einem Innenarchitekten übertragen würden. Das ist bei üblichen Einfamilienhäusern aber auch nicht die Regel.
Was wäre denn aus Ihrer Sicht dann grundsätzlich anders? Die Regelungen des § 32 gelten auch für raumbildende Ausbauten Insbesondere betrifft dies
- die Anrechenbarkeit von Objekten der Technischen Ausrüstung nach § 32 Abs. 2 und
- die Anrechenbarkeit von Objekten der Ausstattung und von Kunstwerken nach § 32 Abs. 3.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.12.2011 at 19:31 Uhr |
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fhempel
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Sehr geehrter Herr Doell,
natürlich definiert die HOAI nicht, welche Leistungen ein Architekt/Ingenieur schuldet.
Wenn aber Kosten, die den Kostengruppen 300 und 400 zuzurechnen sind, anfallen, dann sind logischerweise auch Planungsleistungen hierfür erforderlich. Das hat nichts mit der HOAI zu tun. Nach HOAI werden dann aber diese Leistungen honoriert, da diese Kosten nach § 32 Abs 1 und 2 zu den anrechenbaren Kosten zählen.
Ich habe mich auf die Beantwortung der Frage von panorama zu der Berücksichtigung der Gegenstände Küche, Einbaumöbel, Tresor und Lampen beschränkt. Und da helfen Ihre Ausführungen nicht weiter, sondern verwirren eventuell einen unerfahrenen Leser eher.
Auf Ihre anderen Ausführungen will ich nicht weiter eingehen, denn sie haben nichts mit der Frage von panorama zu tun. Nur um keinen falschen Eindruck aufkommen zu lassen: es nicht so, dass die Leistungen, die die Kostengruppe 400 betreffen, ausschließlich vom Fachplaner zu bearbeiten wären. Auch der Gebäudeplaner hat hierfür in der Regel Leistungen zu erbringen. Und fragen Sie einmal einen Fachingenieur für die Technische Ausrüstung, ob er für die einfache Elektroinstallation eines durchschnittlichen Einfamilienhauses eine Fachplanung für notwendig erachtet. Da von einem Gebäudeplaner erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, die Lage von Schaltern, Steckdosen, Lichtauslässen etc. selber planen kann (im Gegenteil, das gibt der Gebäudeplaner oft auch bei komplizierteren Anlagen vor) und dass er auch die hierfür einfache Verkabelung planen kann (gehört mit zur Ausbildung im Architekturstudium), sind die hierfür erforderlichen einfachen Planungsleistungen als Teil der Gebäudeplanung und nicht schon als Fachplanung anzusehen. Sobald es komplizierter wird, z.B. mit EIB, ist eine Fachplanung und damit ein Fachplaner erforderlich.
Zu Ihren Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten: meine Aussage zielt darauf ab, dass der § 25 HOAI a.F. entfallen ist, wonach Leistungen für die Gebäudeplanung und den raumbildenden Ausbau, die von einem Auftragnehmer übernommen werden, nicht getrennt abgerechnet werden durften. Mit der HOAI 2009 ist der raumbildende Ausbau, wenn er wirklich anfällt, getrennt abzurechnen (siehe hierzu auch die Begründung zur HOAI 2009 zu den gestrichenen Vorschriften, § 25 a.F.).
Wenn also wirklich ein raumbildender Ausbau zu planen ist (auch das ist bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus regelmäßig nicht erforderlich), dann sind die Gegenstände, auf die die Frage von panorama abzielte, Teil der anrechenbaren Kosten nach § 32 HOAI, aber eben für das Honorar für den raumbildenden Ausbau und - sofern sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind - keinesfalls Teil der anrechenbaren Kosten nach § 32 Abs. 3 HOAI 2009 für die Gebäudeplanung.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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31.12.2011 at 09:43 Uhr |
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panorama
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Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Sehr geehrter Herren Hempel und Doell,
ich möchte mich für Ihre detaillierte Beantwortung meiner Frage bedanken. Ihre Antworten spiegeln das hohe fachliche Niveau dieses Forums und seiner Nutzer wider.
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichen mir eine fundierte Abstimmung mit meiner Architektin. Ich bin mir sicher, dass wir eine eine einvernehmliche Basis finden und die bisher konstruktive Zusammenarbeit in den kommenden Monaten fortführen werden.
Ich wünschen Ihnen und Ihren Familien das Beste für 2012!
mfG
Elena
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31.12.2011 at 12:38 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
quote: fhempel wrote:
Nur um keinen falschen Eindruck aufkommen zu lassen: es nicht so, dass die Leistungen, die die Kostengruppe 400 betreffen, ausschließlich vom Fachplaner zu bearbeiten wären. Auch der Gebäudeplaner hat hierfür in der Regel Leistungen zu erbringen. Und fragen Sie einmal einen Fachingenieur für die Technische Ausrüstung, ob er für die einfache Elektroinstallation eines durchschnittlichen Einfamilienhauses eine Fachplanung für notwendig erachtet. Da von einem Gebäudeplaner erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, die Lage von Schaltern, Steckdosen, Lichtauslässen etc. selber planen kann (im Gegenteil, das gibt der Gebäudeplaner oft auch bei komplizierteren Anlagen vor) und dass er auch die hierfür einfache Verkabelung planen kann (gehört mit zur Ausbildung im Architekturstudium), sind die hierfür erforderlichen einfachen Planungsleistungen als Teil der Gebäudeplanung und nicht schon als Fachplanung anzusehen. Sobald es komplizierter wird, z.B. mit EIB, ist eine Fachplanung und damit ein Fachplaner erforderlich.
Dass ein Gebäuderplaner möglicherweise die Planung einer Technischen Ausrüstung fachlich erbringen kann (wobei ich das im Normalfall zu bezweifeln wage - Sie lassen Ihr Haus ja auch nicht andersherum vom Elektroplaner oder vom Straßenplaner konzipieren), heißt jedoch nicht, dass eine solche Planung mit dem Honorar für die Gebäudeplanung abgegolten wäre! Das Honorar für die Technische Ausrüstung ist auf jeden Fall zusätzlich zu berechnen (evtl. mit in einigen Leistungsphasen eingeschränktem Leistungsbild). Ohne ein solches Honorar kann das eine klare HOAI-Mindestsatzunterschreitung bedeuten (hängt im Detail von den Honorarzonen, Honorarsätzen und dem Verhältnsi der anrechenbaren Kosten ab)!
quote:
Mit der HOAI 2009 ist der raumbildende Ausbau, wenn er wirklich anfällt, getrennt abzurechnen. ... Wenn also wirklich ein raumbildender Ausbau zu planen ist (auch das ist bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus regelmäßig nicht erforderlich), dann sind die Gegenstände, auf die die Frage von panorama abzielte, Teil der anrechenbaren Kosten nach § 32 HOAI, aber eben für das Honorar für den raumbildenden Ausbau und - sofern sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind - keinesfalls Teil der anrechenbaren Kosten nach § 32 Abs. 3 HOAI 2009 für die Gebäudeplanung.
Nach § 32 Abs. 1 sind die anrechenbaren Kosten für die Gebäudeplanung und die Planung raumbildender Ausbauten grundsätzlich die der Baukonstruktion, mit der Abminderungsformel des Abs. 2 auch die der Technischen Ausrüstung und - falls sie mitgeplant werden - auch die der Ausstattung und der Kunstwerke nach Abs. 3.
Die Regeln für die Anrechenbarkeit der Kosten sind dabei für raumbildende Ausbauten ganz genau dieselben wie bei Gebäuden: fest verbundene Bauteile gehören zur KG 300 und sind damit üblicherweise anrechenbar, lose Teile (wie von Ihnen schön ausgeführt) der KG 600 dagegen nur dann, wenn sie vom AN geplant werden.
Möglicherweise haben wir ein unterschiedliches Verständnis von "raumbildenden Ausbauten". Ich verstehe darunter z.B. wandbildende Schränke, vom Dach abgehängte Bühnen oder Zwischendecken, oder in relativ einfacher Form Trockenbauräume in einer großen Halle. Die von der Fragestellerin genannten Objekte wären auch hierbei nur dann Gegenstand der Ausbauplanung, wenn sie mit der Baukonstruktion fest verbunden sind und bei lose eingestellten / angehängten Bauteilen nur, wenn sie explizit mitgeplant werden sollen. Letztere gehören aber nicht per se zum Definitionsumfang der raumbildenden Ausbauten.
Im Endeffekt ergibt sich damit für mich kein inhaltlicher Unterschied zu der Anrechenbarkeit der genannten Objekte bei Gebäudeplanungen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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31.12.2011 at 17:46 Uhr |
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fhempel
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Sehr geehrter Herr Doell,
wie jeder erfahrene Gebäudeplaner weiß, gibt es keine scharfe Abgrenzung zwischen der Gebäudeplanung und der Fachplanung für technische Ausrüstung bei der Haustechnik. Ist bereits das Planen einer einzelnen Leuchte in einem kleinen Gebäude Fachplanung?
Ebenso gibt es zwischen der Gebäudeplanung und der Planung des raumbildenden Ausbaus keine scharfe Grenze. Wozu zählt z.B. ein Bodenbelag? Die Beantwortung dieser Fragen ist nur projektspezifisch möglich. Dazu ist sicherlich auch die praktische Erfahrung des Gebäudeplaners (Architekt), des Fachplaners für die Technische Gebäudeausrüstung und des Planers für den raumbildenden Ausbau (i.d.R. Innenarchitekt) erforderlich.
Ich halte deswegen und weil es mit der Frage von panorama nun wirklich nichts mehr zu tun hat, für unsinnig, diese Diskussion an dieser Stelle weiter zu führen. Sie ist kontraproduktiv und für unerfahrene Leser eher verwirrend. Ich bin gerne bereit, die Diskussion an anderer, sinnvoller Stelle weiter zu führen.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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01.01.2012 at 10:04 Uhr |
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fdoell
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Hempel,
ich bin zwar kein erfahrener Gebäudeplaner, aber ich kann die HOAI lesen. Danach sind die Honorare für die Gebäudeplanung und die technische Ausrüstung getrennt zu berechnen. Punkt. Auch das Planen einer einzelnen Leuchte ist nach der HOAI eine Fachplanung Elektro. Da aber nach § 7 Abs. 2 die Honorare bei anrechenbaren Kosten unterhalb der Tabellenwerte (hier: derjenigen des § 54 Abs. 1) frei vereinbar sind, ist es Sache der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, bei einer Elektroplanung mit solch geringen anrechenbaren Kosten das Honorar frei zu vereinbaren. Es kann also durch aus HOAI-konform sein, hierfür kein Honorar zu berechnen, aber prinzipiell ist zwischen der Leistung der Fachplanung auf der einen Seite und dem Honorar dafür auf der anderen Seite zunächst einmal immer zu unterscheiden.
Auch wenn Sie die Büchse der Pandora, die Sie mit Ihren Beiträgen selbst geöffnet haben, gerne wieder schließen möchten: ich gehe davon aus, das ich evtl. nicht der einzige bin, der beim Lesen der Forumsbeiträge, und seien sie auch noch so nebensächlich gemeint, hellhörig werden, wenn darin ein Sachverhalt oder eien Interpretation beschrieben wird, da er gerade für mich ja in anderem Zusammenhang wichtig sein könnte. Oder - wie in diesem Fall - dass ein Leser wie ich der Meinung ist, dass eine Aussage für andere Leser ins rechte Licht gerückt gehört. Ob es sich dabei um die ursprüngliche Frage handelt oder nicht, ist m.E. irrelevant - Sie haben ja in Ihrem Beitrag auch (und als erster) auf etwas geantwortet, das ursprünglich nicht gefragt war.
Ich verstehe, dass viele Leser, seien es nun Planungskollegen, Auftraggeber oder sonstige Interessierte, ein Forum wie dieses nutzen, um mehr über die HOAI und ihre Anwendung zu erfahren. Die gestellten Fragen sind dabei häufig nur der Anstoß, auf ein dahinter liegendes Problem aufmerksam zu machen. Das halte ich für ganz legitim und vereinbar mit der Absicht der Forumsbetreiber. Umso mehr steht jede/r, der/die sich als fachkundig bezeichnet, in der Verantwortung, seine/ihre vorgefassten Meinungen und Ansichten zu hinterfragen. Ihre Beiträge haben mir dabei schon zu manch überraschender Erweiterung meines Horizontes geholfen. Wenn ich aber etwas lese - egal von wem geschrieben - das m.E. so nicht stehen bleiben darf, um dem Zweck dieses Forums nicht zuwider zu laufen, muss es auch erlaubt sein, darauf hinzuweisen.
In diesem Sinne Ihnen und allen anderen Leserinnen und Lesern ein erfolgreiches neues Jahr, Gesundheit und Freude am Schaffen!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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01.01.2012 at 22:12 Uhr |
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fhempel
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Doell,
ich bin zwar nach wie der Ansicht, dass diese Diskussion an anderer Stelle sinnvoller wäre, aber ich muss trotzdem auf Ihren letzten Beitrag reagieren.
quote:
ich bin zwar kein erfahrener Gebäudeplaner, aber ich kann die HOAI lesen. Danach sind die Honorare für die Gebäudeplanung und die technische Ausrüstung getrennt zu berechnen. Punkt. Auch das Planen einer einzelnen Leuchte ist nach der HOAI eine Fachplanung Elektro.
Lesen alleine reicht nicht, man sollte sie auch verstehen. Die HOAI definiert den Begriff der Fachplanung nicht. Sie unterscheidet aber deutlich zwischen der Objektplanung in Teil 3 und der in Teil 4 der HOAI behandelten Fach-Planung. Die Planung der Technischen Ausrüstung betrifft nach § 51 Abs. 1 HOAI die Fach-Planung für die Objektplanung.
Als erfahrener Architekt = Gebäudeplaner steht für mich aber folgendes fest:
Das Planen einer einzelnen Leuchte ist i.d.R. keine Fachplanung. Was ist denn hier zu planen: an welcher Stelle soll eine Leuchte angebracht werden, welche Leuchte soll verwendet werden? Solche Planungen sind i.d.R. Teil der Gebäudeplanung oder des raumbildenden Ausbaus. Wenn diese Leuchte besonders ausgelegt werden muss, z.B. Berechnung der Leuchtstärke, damit ein Arbeitsplatz den betreffenden Vorschriften entsprechend richtig (hell genug, blendfrei) ausgeleuchtet wird oder wenn die Verkabelung der Leuchte aufgrund besonders hoher Leistung der zu verwendenden Lampen oder großer Kabellängen bei Niedervoltlampen und eine kompliziertere Schaltung als eine einfache Ein-Aus-, Wechsel- oder Kreuzschaltung eine Fach-Planung erfordert, dann ist eine solche Fach-Planung auch entsprechend zu honorieren.
Wenn man Ihre Argumentation auf die Spitze treiben würde, wäre ja das Planen von Stützen und Unterzügen auch bereits eine Fachplanung nach Teil 4 Abschnitt 1 Tragwerksplanung! Das grundsätzliche Planen von solchen Bauteilen ist aber Teil der Gebäudeplanung. Die Berechnung und bei komplizierten Tragwerken Optimierung der vom Gebäudeplaner geplanten Tragstruktur ist dann die Fachplanung des Tragwerkplaners.
Falls wir wirklich nicht die Einzigen sind, die dieses hier noch lesen, wäre es sicherlich sehr interessant einmal von einem Fachingenieur für die Technische Gebäude-Ausrüstung seine Meinung zur Abgrenzung seiner Planung als Fachplaner gegenüber der Gebäudeplanung zu erfahren.
Wie Sie richtig schreiben sind auch immer wieder Beiträge in diesem Forum für mich interessant und hilfreich. Insbesondere Beiträge aus mir fremden Baubereichen helfen auch mir als Sachverständigem, meinen Wissenshorizont zu erweitern. Wenn es aber um Fragen geht, zu denen mir zur korrekten Auslegung der HOAI die ausreichende fachliche Erfahrung fehlt, halte ich mich mit eigenen Äußerungen hierzu zurück. Und ich werde als Sachverständiger auch Gutachten zur HOAI (auch Gerichtsgutachten) ablehnen, die nicht in mein Fachgebiet fallen. Ich habe noch nie und werde auch nie ein Gutachten oder eine Stellungnahme zum Teil 2 der HOAI (Flächenplanung) abgeben, obwohl mir die Flächenplanung als Architekt nicht völlig fremd ist. Und bei sehr speziellen Fragen zu Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen oder den Fachplanungen, zu denen mir die fachliche Erfahrung aus diesen Baugebieten fehlt, werde ich mich ebenso zurück halten. Nicht umsonst werden HOAI-Sachverständige zumindest von vielen Kammern nur für einzelne Fachgebiete, z.B. für Leistungen an Gebäuden, bestellt.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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02.01.2012 at 09:29 Uhr |
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fdoell
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Hempel,
auch wenn ein Objektplaner z.B. die Lage einer Leuchte, Schaltergruppe, eines Kabelverteilers oder eines Haustechnikraumes aus seiner integrativen Gesamtplanung des Bauwerks teils vorgibt, teils aus der Rückmeldung der Planer der Technischen Ausrüstung in seine Planung aufnimmt, unterscheidet sich doch die "Planung" - besser Konzeption, was von den sichtbaren Einrichtungen wohin kommen soll, von der fachtechnischen Planung der technischen Ausrüstung inhaltlich sehr. Wenn Sie meinen, die HOAI definiere den Begriff der Fachplanung nicht, dann schauen Sie doch einfach mal in die Liste der Technischen Anlagen, die als Fachplanung anzusehen sind (§ 51 Abs. 2) nebst ihrer Detaillierung in DIN 276-1 und die Leistungsbeschreibungen der Leistungen der Technischen Ausrüstungsplanung (Anlage 14). Wer etwas zu diesen Objekten an Leistungen gem. Anlage 14 erbringt, bewegt sich im Leistungsbild Technische Ausrüstung. Andere "Planungen" von Gebäudeplanern gehören tatsächlich nicht dazu.
Ähnliche Unterscheidungen sind zwischen der konstruktiven Gebäudeplanung und der Tragwerksplanung dazu zu treffen. Auch hier hilft - gerade bei "erfahrenen" Planern - das genaue Lesen der HOAI, hier der Anlage 13. Die Beratungs- und Mitwirkungsleistungen des Tragwerksplaners (sowie alle anderen Leistungen nach Anlage 13) sind selbstverständlich etwas anderes als die Planung des Tragwerks als Teil der baukonstruktiven Architektur, die der Gebäudeplaner entweder vorgibt (wo sollen Stützen hin, darf man Unterzüge sehen usw.?) oder nach Durchführung der Leistungen des Tragwerksplaners aus dessen Vorschlägen übernimmt.
Die Leistung des Gebäudeplaners umfasst ja zum einen die Baukonstruktion als eigene Leistung, zum anderen aber die Integration aller Fachplanungen (nicht nur der Tragwerksplanung und der Planung der Technischen Ausrüstung, sondern auch der sog. Beratungsleistungen und weiterer Leistungen, deren Vergütung ggf. nicht in der HOAI geregelt sind). Das ist zumindest in den Leistungsphasen 2 und 3 ein iteratives Wechselspiel, das sich aber durchaus bis zur Fertigstellung hinziehen kann.
Fazit: zur Aufgabe des Gebäudeplaners gehören
1. Erstes Konzept des Gebäudes als eigene Leistung
2. Vorgaben / Wünsche an die Fachplanungen
3. Einarbeiten der Rückmeldungen der Fachplaner über die Machbarkeit oder Wirtschaftlichkeit dieser Wünsche in die eigene Planung - ob nun per Übernahme oder neuem Schritt 2.
4. Abwägen aller Fachplanungsrückmeldungen, integrieren zu einer Gesamtplanung.
5. Übernahme bzw. kollegiale gleichzeitige Bearbeitung der endgültigen Fachplanungsdetails der Planung, Ausschreibung und Realisierung
Das steht so auch nicht in der HOAI, aber so ist die m.E. zu verstehen.
Dass Sie zu keinen Honorarthemen Aussagen treffen, bei denen Sie auch nichts von der Planung verstehen, ehrt Sie. Umso mehr sollte man aber m.E. darauf achten, das man bei den Bereichen, bei denen man etwas von der Planung versteht, nicht die eigene Meinung zur persönlichen Planungserfahrung ("das sehe ich ganz klar so / das machen wir Fachleute doch immer so") mit der HOAI als Preisverordnung verwechselt oder gar das eine als das andere darstellt.
Auch die Verallgemeinerung ist hier nicht zulässig, denn was z.B. der Architekt Hempel (zufällig) von Elektroplanung oder dem Eurocode 3 weiß, ist überhaupt kein Maßstab dafür, was ein Gebäudeplaner für Leistungen zu erbringen hat, wenn er nicht für die Technische Ausrüstungsplanung oder Tragwerksplanung beauftragt ist.
Im übrigen geht es hier ja auch gar nicht um eine architektonische Detailfrage, sondern um die grundsätzliche honorartechnische Fragestellung, welche Leistungen welchem Leistungsbild nach HOAI zuzuordnen sind.
[Edited by fdoell on 03.01.2012 at 00:58 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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03.01.2012 at 00:44 Uhr |
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fhempel
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Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Doell,
quote:
Dass Sie zu keinen Honorarthemen Aussagen treffen, bei denen Sie auch nichts von der Planung verstehen, ehrt Sie. Umso mehr sollte man aber m.E. darauf achten, das man bei den Bereichen, bei denen man etwas von der Planung versteht, nicht die eigene Meinung zur persönlichen Planungserfahrung ("das sehe ich ganz klar so / das machen wir Fachleute doch immer so" mit der HOAI als Preisverordnung verwechselt oder gar das eine als das andere darstellt.
Auch die Verallgemeinerung ist hier nicht zulässig, denn was z.B. der Architekt Hempel (zufällig) von Elektroplanung oder dem Eurocode 3 weiß, ist überhaupt kein Maßstab dafür, was ein Gebäudeplaner für Leistungen zu erbringen hat, wenn er nicht für die Technische Ausrüstungsplanung oder Tragwerksplanung beauftragt ist.
Es ist doch eher so, dass Sie Ihre persönliche Meinung zur einzig wahren erklären wollen. Ich vertrete jedenfalls zu der diskutierten Frage nicht nur meine persönliche Meinung, die auf jahrelanger Erfahrung beruht. Ich habe vielmehr vor ca. 10 Jahren eine sehr fundierte Ausbildung zum HOAI-Sachverständigen bei der Architektenkammer Rheinlandpfalz genossen, die sehr anerkannt und für den Weg zur Bestellung in dem Gebiet eine der wichtigsten Ausbildungsinstanzen darstellt. Darüber hinaus habe ich längere Zeit bei einem ö.b.u.v. SV hospitiert, bevor ich mich dann selbst als Sachverständiger bezeichnet habe. Meine Aussage in der Diskussion basiert nicht nur auf meiner eigenen Erfahrung, sondern deckt sich mit den in dem langen Ausbildungsweg erworbenen Wissen ebenso wie mit der Ansicht von sachverständigen Kollegen.
Im übrigen versteht ein Architekt nicht "zufällig" etwas von der technischen Gebäudeausrüstung und der Tragwerksplanung, sondern die Grundzüge dieser Disziplinen sind Bestandteil des Architekturstudiums (zumindest an der RWTH Aachen und vielen anderen Hochschulen, deren Studienpläne mir bekannt sind). An den Fakultäten für das Bauingenieurwesen, gleich ob für die Tragwerksplanung oder die Technische Ausrüstung, wird dagegen das für eine Fachplanung viel tiefer gehende Wissen vermittelt.
Ihre Aussage, dass der Begriff "Fachplanung" in § 51 Abs. 2 HOAI definiert würde, kann ich nicht nachvollziehen. An der zitierten Stelle wird nur angegeben, welche Anlagengruppe Gegenstand der Technischen Ausrüstung sind. Eine Begriffsdefinition ist hier nun wahrlich nicht zu finden. In § 51 Abs. 1 HOAI wird ebenfalls nicht der Begriff der Fachplanung definiert, sondern nur, dass die Leistungen für die technische Ausrüstung nach diesem Abschnitt die Fachplanungen für die Objektplanung umfassen.
Wenn jegliche Planungsleistung für Teile der Technischen Ausrüstung ausschließlich Fachplanung wäre, warum werden dann die Kosten der technischen Ausrüstung, die der Gebäudeplaner nicht fachlich plant, als anrechenbare Kosten nach § 32 Abs. 2 HOAI berücksichtigt? Nach Ihrer Definition der Planung der technischen Ausrüstung ausschließlich als Fachplanung wäre diese Regelung doch unsinnig. Es könnte neben der Fachplanung ja keine weitere Planung geben.
" Für die Abgrenzung von Architektenleistungen und Fachplanerleistungen muss es auch auf den erforderlichen Grad des Spezialwissens in einem speziellen Fachbereich ankommen " ist in BauR 6 - 2011 im Aufsatz "Gehören Leistungen für den baulichen Brandschutz zu den Grundleistungen nach der HOAI?" von Rechtsanwalt Ri BGH a.D. Prof. Friedrich Quack und Architekt Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert zu lesen. Das trifft genau den Punkt meiner Aussagen zur Abgrenzung zwischen der Gebäudeplanung der Fachplanung für die technische Ausrüstung!
Da Sie, obwohl Sie nach eigener Aussage keine Erfahrung in der Gebäudeplanung (und zugehöriger Fachplanung für die technische Gebäudeausrüstung) haben, meinen, hier wirklichen Sachverstand zu besitzen, gebe ich es auf, mit Ihnen dieses Thema weiter zu diskutieren. Möge sich jeder Gebäudeplaner und Fachplaner seine eigenen Gedanken zu Ihren und meinen Ausführungen machen, Laien auf dem Gebiet hilft die Diskussion keinesfalls weiter. Deshalb habe ich beschlossen, ab jetzt auf keine weitere Replik Ihrerseits zu diesem Thema zu reagieren, da es offensichtlich nichts bringt und diese Diskussion endlos wird. Wenn Sie auf Ihrer Ansicht beharren wollen, sei Ihnen das unbenommen. Aber vielleicht machen Sie sich einmal die Mühe (wenn Sie sich denn unbedingt auf einem Ihnen doch recht fachfremden Gebiet betätigen wollen) und lassen sich von erfahrenen Gebäudeplanern und Fachplanern für die technische Gebäudeausrüstung sowie anderen in diesen Gebieten erfahrenen HOAI-Sachverständigen die jeweiligen Planungstätigkeiten und den Begriff der Fachplanung erklären, wenn Ihnen mein Zitat aus der BauR 6-2011 immer noch nicht genügt.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
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03.01.2012 at 09:56 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
quote: fhempel wrote:
Wenn jegliche Planungsleistung für Teile der Technischen Ausrüstung ausschließlich Fachplanung wäre, warum werden dann die Kosten der technischen Ausrüstung, die der Gebäudeplaner nicht fachlich plant, als anrechenbare Kosten nach § 32 Abs. 2 HOAI berücksichtigt?
Wegen der erforderlichen Integrationsleistungen, siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1120&page=0#4110.
quote:
" Für die Abgrenzung von Architektenleistungen und Fachplanerleistungen muss es auch auf den erforderlichen Grad des Spezialwissens in einem speziellen Fachbereich ankommen " ist in BauR 6 - 2011 im Aufsatz "Gehören Leistungen für den baulichen Brandschutz zu den Grundleistungen nach der HOAI?" von Rechtsanwalt Ri BGH a.D. Prof. Friedrich Quack und Architekt Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert zu lesen. Das trifft genau den Punkt meiner Aussagen zur Abgrenzung zwischen der Gebäudeplanung der Fachplanung für die technische Ausrüstung!
Dieser Diskussionsfaden wurde schon ausführlich unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1661 abgehandelt. Beim Brandschutznachweis ist es nach Meinung von Kollegen Rohrmüller (und auch meiner eigenen) tatsächlich so, dass es keinen Sonderfachmann braucht, sondern dass der Architekt diese Themen beherrschen muss, siehe ausführlich Rohrmüller im Link des letzten Beitrags. Quack und Seifert stellen dagegen ja die These auf, dass Brandschutznachweise eine Fachplanerleistung seien und postulieren deshalb die Unterscheidung von der Gebäudeplanung. Das bzgl. der Technischen Ausrüstung völlig aus dem Zusammenhang gerissene Zitat bringt deshalb m.E. nicht unbedingt eine Unterstützung Ihrer These, dass die Gebäudeplanung auch Elektroplanungen beinhalte.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.01.2012 at 15:45 Uhr |
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Miky
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Re: Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Hallo Jungs,
hört doch bitte auf. Bei genauem Lesen merkt man schnell, dass Ihr beide Recht habt. Nur liegt der jeweilige Fokus Eurer Betrachtungen unterschiedlich.
Warten wir doch einfach auf die nächste interessante Frage und schauen, wo noch Hilfe benötigt wird.
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Miky
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03.01.2012 at 16:17 Uhr |
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rohrmüller
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Hallo ins Forum!
Die Diskussion war zuletzt wohl nur noch für Fachleute nachvollziehbar. Dennoch ist sie nützlich, da sie zeigt, an wie vielen Stellen der HOAI, ob alt oder neu, noch grundsätzliche Klärungen nötig sind, wie z.B. :
1. Die DIN 276-1 regelt
- nicht den Gegenstand und den Leistungsumfang des Auftrags mit dem Planer,
- nicht Honorartatbestände,
- nicht, was ein Objekt im Sinne der HOAI ist,
- nicht, wie viele Objekte im Sinn von § 11 HOAI 2009 ein Planungsauftrag umfasst,
- nicht die Abgrenzung der Leistungsbild er HOAI und
- auch nicht die Abgrenzung der Fachplanung von der Objektplanung (Rohrmüller in Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Auflage, 2012, Kapitel 36: Die HOAI 2009, Rdn. 286, S. 1049) .
2. Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 HOAI 2009 ist ebenso wie die Vorgängernorm, der § 10 Abs. 4 HOAI a.F., missglückt:
Bevor der § 10 Abs. 4 HOAI a.F. in die HOAI eingefügt wurde, galt für die in ihm aufgeführten Kostengruppen noch die volle Anrechenbarkeit. Zu dieser Zeit war es aber auch noch nicht die Regel, neben dem das Gebäude planenden Architekten noch eigens spezielle Fachleute als Planer für die Technische Ausrüstung zu beauftragen. Der Architekt plante eben viel mit, jedoch ohne im Sinne der jetzigen Fachplanung ein "Sonderfachmann" zu sein, eben: "nicht fachlich", aber dennoch sachgerecht.
Dies ist das Grundmodell für die eigentlich "fachfremden" Planungen (quasi light-Planungen), siehe jetzt z.B. § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3 HOAI 2009. Dort wird nämlich kein fachliches Planen verlangt. Es muss aber mehr sein, als das Koordinieren und das Integrieren!
(siehe die Klimax:
a) Integration bzw. Koordinierung der Technischen Ausrüstung bei der Gebäudeplanung (§ 32 Abs. 2 HOAI)
b) Planung, aber keine fachliche Planung (§ 32 Abs. 3 HOAI)
c) fachliche Planung für die Technische Ausrüstung, die der Ver- bzw. Entsorgung des Gebäudes dient: § 51 HOAI 2009)
Für die Berücksichtigung der Kosten über § 32 Abs. 2 HOAI 2009 reicht das Koordinieren und Integrieren aus. Der Gebäudeplaner muss die Technisch Ausrüstung (die der Ver- bzw. Entsorgung des Gebäudes dient) nicht einmal "planen" oder "fachlich planen", er muss sich aber in seiner Rolle als beauftragter Gebäudeplaner mit der Technischen Ausrüstung (s. d. dienende Funktion für das Gebäude um dieses entstehen zu lassen) bei der Gebäudeplanung damit befassen, um die in allen Planungs-Leistungsphasen geforderte Integrierung (selbstverständlich als sog. "iterativer" Vorgang, siehe: planen = ändern = verwerfen von Ideen auf der Basis der grundlegend unveränderten Planungsaufgabe) durchführen zu können. Wer sich um die "Heizung im Keller" und den Schaltkasten planerisch kümmert, ist "wurscht".
Der Gebäudeplaner integriert aber in seine (!) Planung natürlich die Tatsache, dass ggf. ein Heizungsraum, ein Kamin, Nischen für Heizkörper, Trassenführung für Leitungen u.v.a. mehr nötig sind. Alles andere wäre zivilrechtlich schon nicht erfüllungstauglich. Auch das gesetzliche Preisrecht mit dem sog. verpreisten Leistungsumfang anhand der Leistungsbilder, für welche honorarrechtliche Mindest- bzw. Höchstsatzhonorare festgelegt sind (s. § 6 und 7 HOAI 2009) geht von diesem Bild einer ordnungsgemäßen Erfüllung eines Planungsauftrags (s. § 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2009) im Leistungsbild Gebäudeplanung aus.
Ob die Baufirma oder der Bauherr (als Autodidakt) das macht, oder irgendjemand anders, ist egal.
Es reicht aus, dass die Technische Ausrüstung in die Gebäudeplanung zu integrieren ist bzw. Planungsleistungen (von irgend jemandem) hierfür zu koordinieren sind.
Die verbalen Verrenkungen in § 32 Abs. 2 HOAI führen in die Irre! Dies sieht man z.B. beim Generalplaner, der nach dem strengen Wortlaut für die Integrierung seiner Fachplanerleistungen über § 32 Abs. 2 HOAI als Gebäudeplaner keine anrechenbaren Kosten bekäme, weil die neue HOAI jetzt mit dem neuen Additionsprinzip in § 32 Abs. 2 HOAI 2009 konstitutiv die Kosten der Technischen Ausrüstung beim Gebäudeplaner erst anrechenbar macht (bei § 10 Abs. 4 HOAI a.F. waren diese Kosten nach § 10 Abs. 1 und 2 HOAI a.F. ohnehin schon anrechenbar und wurden mit § 10 Abs. 4 nur begrenzt! Siehe das damalige Subtraktionsprinzip!) Zur Lösung hierfür siehe:
Rohrmüller in Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Auflage, 2012,Kapitel 36, Die HOAI 2009 Rdn. 295 .
3. Fachplanung im Sinne des gesetzlichen Preisrechts der HOAI 2009 ist nur eine Planung, die sich auf die Objektplanung bezieht und dort integriert wird. Es muss sich um eine Planung handeln, die im Anwendungsbereich der HOAI, § 1 und insbesondere auch (!) des MRVG liegt. Es ist der HOAI 2009 zwar "wurscht", ob ein Metzgergeselle eine Starkstromanlage im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 4 HOAI 2009 als Technische Ausrüstung für ein Gebäude fachlich plant oder ein Elektroingenieur, denn die HOAI 2009 ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen auszulegen. Aber eines ist immer gefordert, egal wer die Fachplanung für die Objektplanung macht: Die HOAI regelt bei § 51 HOAI 2009 nur Entgelte für beauftragte fachliche Planungen, die auch die nötige Planungshöhe im Sinne der an die Berufsbilder von Ingenieuren anknüpfenden Fachlichkeit erreichen sollen. Denn die HOAI ist zwar Gesetz im materiellen Sinn, aber dennoch nur eine Verordnung (wie z.B. die StVO) und bedarf der Legitimierung (s. Art. 80 GG) durch eines „echten“ Gesetz, nämlich eines Gesetzes im sog. "formellen Sinn". Diese Gesetz ist das MRVG, das der HOAI 2009 nur insoweit Wirksamkeit verschafft, als die im MRVG enthaltene Ermächtigungsgrundlage (hier: Entgelte für Leistungen der Ingenieure, s. § 1 Abs. 1 MRVG) nicht verlassen wird. Die versprochene Leistung muss eine Leistung sein, die als Ingenieurleistung zu verstehen ist, auch wenn sie ein „Nicht-Ingenieur“ verspricht. Damit wird aber klar, dass bei der Fachplanung des § 51 HOAI 2009 nur eine fachliche Planung im Sinne einer Fachlichkeit des betreffenden speziellen Ingenieurbereichs gemeint ist (s. sog. ermächtigungskonforme Auslegung). Ansonsten wäre diese Regelung, bei anderem Verständnis des § 51 HOAI 2009, nichtig!
ergo:
Verspricht der Bauzeichner, der Metzgergeselle oder irgendeine andere Person gegen Entgelt die Planung der "Wärmeversorgungsanlage" (s. § 51 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2009) für ein Gebäude mag diese versprochen Planung der Heizungsanlage zwar ihren Zweck erfüllen, so dass dieses Versprechen der Planung sogar vielleicht die Chance in sich trägt, dass später "hinten für das kleine Häuschen auch Wärme rauskommt". Mit der Beauftragung einer Planungsleistung für die eine ingenieurgemäßen Tätigkeit erforderlich ist, damit der Sprung vom „Planen“ zum „fachlich Planen“ gelingt, hat das nichts zu tun. Muss es auch nicht.
Plant ein Baukundiger, aber dennoch "Fachfremder" wie z.B. der Architekt die Heizungsanlage im Rahmen eines hierzu erteilten entgeltlichen Auftrages mit, ist das dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI 2009 bei § 7 Abs. 1 und 6 i.V. § 6 Abs. 1 egal. Warum? Weil in § 32 Abs. 3 HOAI (s. Leistungsbild für die Gebäudeplanung) und in§ 51 HOAI (s. beim Leistungsbild Technische Ausrüstung) dazu nichts geregelt ist!!! Dies heißt, dass der Architekt nicht leer ausgehen muss. Das Entgelt für solche Planung gehört halt vernünftig geregelt, auch wenn es dazu von Vater Staat keine Zwangsregelung (genannt HOAI) gibt.
Das regelt die HOAI eben nicht zwingend. Die HOAI regelt so viel nicht zwingend: Die HOAI regelt nicht das 'Entgelt für die Planung des Abbruchs eines Gebäudes, nicht das Entgelt für die Planung eines Ingenieurbauwerks das der Wärmeerzeugung dient, nicht das Entgelt für die Planung des raumbildenden Ausbaus eines Schiffs oder eines Flugzeugs, nicht das Entgelt für die Planung von Wohnwägen, Autos oder Schiffsmotoren, auch wenn noch so viel Ingenieurstätigkeiten damit verbunden sein mögen. Die HOAI ist eben kein umfassendes Recht der gesetzlichen Preisbindung bei Honoraren für Architekten und Ingenieure.
Anstelle der zwingenden Regelung des gesetzlichen Preisrechts gilt dann , was im normalen Leben gilt: nämlich Vertragsfreiheit nach dem BGB! Das sog. dispositive Recht ergänzt die dabei auftretenden Lücken, sodass z.B. mangels konkreter Vertragsregelung bei vereinbarter Entgeltlichkeit auch die sog. übliche Vergütung geschuldet sein kann. (Ich kann nach dem BGB sogar eine Leistung wirksam auch ohne Gegenleistung versprechen.)
Ob im Supermarkt, beim Autokauf, beim Hauskauf, fast überall auf der Welt und in Deutschland muss man eben die Gegenleistung vereinbaren. Die freie Vereinbarkeit von Entgelten für Leistungen ist halt einfach der Normalfall und die Preisbindung der Entgelte im Sinn der HOAI 2009 (i.V. MRVG), mit dem Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatzhonorar, ist die öffentlich-rechtliche Ausnahme im zivilrechtlichen Rechtssystem, also aus zivilrechtlicher Sicht eine Art Fremdkörper.
Beste Grüße
Johann Rohrmüller, Assessor jur., München
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ro
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20.01.2012 at 01:30 Uhr |
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fdoell
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Guten Tag Herr Rohrmüller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie der Ansicht, das nur eine "ingenieumäßge" Planung der technischen Ausrüstung nach HOAI zu bezahlen sei, wohingegen das Honorar für eine Planung, die dieses Attribut nicht verdient, nicht in der HOAI geregelt sei (d.h. eine Vergütung dafür sei zwischen AG und AN zu regeln, da sie auch nicht im Leistungsbild Gebäudeplanung enthalten ist).
Nur - wie wollen Sie denn gerichtsfest überprüfen, ob eine Planung "ingenieurmäßig" ist? Nach meinen über 30 Jahren Beufserfahrung kenne ich etliche Planungen von ebenso erfahrenen Ingeieuren, die es sehr an der gewünschten Klarheit, Fachkunde und Bestimmtheit usw. mangeln lassen und der Planung eines Nichtstudierten oftmals fachlich nicht voranstehen.
Ich würde jedenfalls bei der Begutachtung einer fachlich möglicherweise nicht vollständigen Planung einer Technischen AUsrüstung bzgl. der angemessenen Honorierung vom Leistungsbild der HOAI ausgehen und schauen, für welche der erbrachten Leistungen ein Honorar verordnet und der Höhe nach herleitbar ist, ggf. mit Hilfe einschlägiger Teilleistungs-Tabellen. Nach meinem Kenntnisstand erwarten dies auch die Gerichte, jedoch keine Beurteilung der Planung hinsichtlich der Fragestellung, ob sie das Attrubut "ingenieurmäßig" verdienen und falls nein die sachverständige Herleitung eines marktüblichen Honorars abseits der HOAI.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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20.01.2012 at 23:57 Uhr |
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rohrmüller
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Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Hallo Herr Doell,
das haben Sie missverstanden.
Die HOAI regelt preisrechtlich das Entgelt für beauftragte Leistungen, die einem Leistungsbild der HOAI im Anwendungsbereich der HOAI zugeordnet werden können. Die Anwendung der HOAI als gesetzliches Preisrecht für das Entgelt beauftragter Leistungen stellt auf das Leistungsversprechen (s. d. die Planungsaufgabe) bei Auftragserteilung ab, egal wer die Leistung verspricht.
Die HOAI ist kein Schlechtleistungs-Preisrecht.
Die Fragestellungen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Planung sind ausschließlich zivilrechtlich zu lösen.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Fachingenieur im sog. Erfüllungsstadium bei der Planung Fehler macht und damit weit unter seinen fachlichen Fähigkeiten bleibt oder ein (wohl genialer) Fachfremder besser als ein Fachingenieur leistet. Z.B. bei der Planer-GmbH wäre das eh egal, da die GmbH (ist nur eine juristische Person auf dem Papier) gar nichts kann, außer durch ihre Organe (Geschf.) im Rechtsverkehr zu handeln , um dadurch Gehilfen einzusetzen (Erfüllungsgehilfen) . Dennoch gilt die HOAI auch für das einer Planungs- GmbH versprochene Entgelt, wenn die von der GmbH im Vertrag versprochene Leistung einem Leistungsbild der HOAI entspricht.
Einem Bauhernn kann ich die Planung einer Starkstromanlage für ein Gebäude (Technische Ausrüstung) wirksam doch auch dann versprechen, wenn ich meine, dass "der Strom mit dem Eimer ins Haus kommt". Die im Planervertrag vereinbarte Planungsleistung ist entscheidend. Der Werkvertrag mit dem Planer ist diesbezüglich leistungszielorientiert. Anscheinend stört Sie der Begriff "ingenieurmäßig". Natürlich steht das so vom Wortlaut her nicht in der HOAI und ein Beweisbeschluss bei Gericht wird auf dieser Sprachebene nicht abgefasst werden.
Für das Forum hier dürfte das aber den von der HOAI 2009 vorausgesetzten Sprung in die Fachlichkeit (s. auch "fachlich plant" an einigen Stellen in der HOAI ) bei § 51 anschaulich machen. Meine juristische Begründung dazu finden Sie im zitierten Kommentar Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Kap. 36. und dort von mir im Übrigen auch eine ziemlich deutliche Kritiik an den Splittingtabellen mit ihren Teilleistungssätzen.
Beste Grüße
Johann Rohrmüller, Assessor jur. , München
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ro
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21.01.2012 at 01:50 Uhr |
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bento
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Re: Re: Umfang anrechenbarer Kosten - Honorarrechnung nach aktueller HOAI
Hallo Herr Rohrmüller,
quote: rohrmüller wrote:
ergo:
Verspricht der Bauzeichner, der Metzgergeselle oder irgendeine andere Person gegen Entgelt die Planung der "Wärmeversorgungsanlage" (s. § 51 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2009) für ein Gebäude mag diese versprochen Planung der Heizungsanlage zwar ihren Zweck erfüllen, so dass dieses Versprechen der Planung sogar vielleicht die Chance in sich trägt, dass später "hinten für das kleine Häuschen auch Wärme rauskommt". Mit der Beauftragung einer Planungsleistung für die eine ingenieurgemäßen Tätigkeit erforderlich ist, damit der Sprung vom „Planen“ zum „fachlich Planen“ gelingt, hat das nichts zu tun. Muss es auch nicht.
Plant ein Baukundiger, aber dennoch "Fachfremder" wie z.B. der Architekt die Heizungsanlage im Rahmen eines hierzu erteilten entgeltlichen Auftrages mit, ist das dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI 2009 bei § 7 Abs. 1 und 6 i.V. § 6 Abs. 1 egal. Warum? Weil in § 32 Abs. 3 HOAI (s. Leistungsbild für die Gebäudeplanung) und in§ 51 HOAI (s. beim Leistungsbild Technische Ausrüstung) dazu nichts geregelt ist!!! Dies heißt, dass der Architekt nicht leer ausgehen muss. Das Entgelt für solche Planung gehört halt vernünftig geregelt, auch wenn es dazu von Vater Staat keine Zwangsregelung (genannt HOAI) gibt.
Das regelt die HOAI eben nicht zwingend.
Es ist oftmals gar nicht so einfach, den Gedanken eines Juristen zu folgen, weil sie zudem auch noch sprachlich sehr "akrobatisch" ausgedrückt werden.
Ich habe Ihre vorgenannten Ausführungen so verstanden:
Wenn ein Bauzeichner, Metzgergeslle oder Architekt die Planung einer Wärmeversorgungsanlage übernimmt und das Gebäude letztendlich auch beheizt wird, so haben sie noch lange keinen Anspruch auf Vergütung nach HOAI.
In diesem Sinne habe ich auch die Nachfrage von Herrn Doell verstanden, ob das denn so gemeint sei?
Aus Ihrer daraufhin folgenden Antwort bin ich leider nicht schlau geworden.
Deshalb vielleicht zwei konkrete Nachfragen:
Fällt die beauftragte und erbrachte Planung einer Heizungsanlage durch einen Heizungs- und Sanitärgesellen unter die HOAI?
Fällt die beauftragte und erbrachte Planung einer Heizungsanlage durch einen Briefträger unter die HOAI?
Viele Grüße
bento
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21.01.2012 at 21:46 Uhr |
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