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Guest101
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.06.2003
IP: Logged
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Bauvoranfrage abgelehnt
Wenn ein Architekt keine genehmigungsfähige Planung vorlegt, hat er keinen Anspruch auf Honorar.
Aber wie ist das, wenn eine Bauvoranfrage negativ ausfällt und daraufhin das Bauvorhaben nicht realisiert wird? Hat der Architekt dann einen Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistung? Wird die Bauvoranfrage separat vergütet?
Es liegt keinerlei schriftliche Vereinbarung vor, sodass auch der Auftragsumfang nicht definiert ist.
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23.06.2003 at 06:33 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Bauvoranfrage abgelehnt
Hallo,
die Bauvoranfrage dient in der Regel dazu, die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu klären. Sie muss daher nicht zwingend mit einem positiven Bescheid enden. Wichtig ist hierbei die genaue Aufgabenstellung des Architekten - wenn er die Genehmigungsfähigkeit klären soll, und das Ergebnis lautet "Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig" kann damit die Aufgabe des Archi durchaus erfüllt sein.
Die Bauvoranfrage ist eine Besondere Leistung. Wenn nur diese Leistung beauftragt ist, steht dem Archi die "übliche" Vergütung zu; er muss darlegen, was üblich ist. Wird die Bauvoranfrage zusammen mit anderen Leistungen beauftragt, kann ein Honorar nur bei schriftlicher Vereinbarung verlangt werden.
So long
____________________________
Miky
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24.06.2003 at 11:08 Uhr |
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Guest101
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.06.2003
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Re: Bauvoranfrage abgelehnt
Und welche Leistungsphasen sind dann in der Regel zu erbringen? Muss der Architekt einen kompletten Plan ausarbeiten oder genügen Skizzen?
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25.06.2003 at 06:32 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Bauvoranfrage abgelehnt
Die Frage lässt sich so nicht beantworten, da Sie den Auftrag Ihres Architekten nicht genauer dargestellt haben. Wenn der Auftrag lautet, dass der Archi die Baugenehmigung beschaffen soll, so entspräche das den Leistungsphasen 1 bis 4 aus §15 HOAI.
Welche Leistungen er dafür im Einzelnen erbringen muss, hängt auch von den Forderungen der Genehmigungsbehörde ab. Wahrscheinlich sind aber u.a. Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:200 bis 1:100 erforderlich. Möglicherweise muss sogar eine Vorstatik erstellt werden - das hängt von den Besonderheiten des Gebäudes und den Anforderungen der Behörde ab.
So long
quote: Guest101 wrote:
Und welche Leistungsphasen sind dann in der Regel zu erbringen? Muss der Architekt einen kompletten Plan ausarbeiten oder genügen Skizzen?
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Miky
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25.06.2003 at 17:42 Uhr |
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