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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
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Haftpflichtversicherung nachweisen
Leider hätte ich noch eine Frage. Am Anfang unseres Vertragsbschlusses mit unserem, ich nenne ihn Planer (er ist kein Architekt- er ist techn. Zeichner, wußten wir zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht) keinen Haftpflichversicherungsschutz zeigen lassen. Aufgrund vieler bei der Abnahme seinerseits nicht entdeckten Mangel, überlegen wir zum RA zu gehen. Haben wir noch nach knapp 3 Jahren (Gewährleistung läuft ja noch- beauftragt ist er auch komplett mit Leistungsphase 9) noch das Recht uns von ihm eine Versicherungspolice zeigen zu lassen?
Vielen Dank für eine Antwort.
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13.01.2012 at 22:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Haftpflichtversicherung nachweisen
Die Versicherungspolice ist der Nachweis für die Eigenabsicherung des Planers in Form einer Planungshaftpflichtversicherung, um bei Haftungsschäden aus Planungsfehlern nicht den vollen Haftungsbetrag zahlen zu müssen, sondern nur den Selbstbehalt (Eigenanteil).
Wenn der Planer eine solche Versicherung für den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens hatte, wird er Ihnen sicher die Police gerne zeigen; für Sie wiederum wäre das eine gewisse Beruhigung, so dass Sie wissen, dass im Falle einer Haftung des Planers (die erst einmal nachgwiesen und rechtlich einforderbar sein muss!) Sie auch zu Ihrem Geld kommen, sofern die Schadensart und Schadenshöhe im Rahmen der Versicherung abgedeckt sind.
Hat der Planer eine solche Versicherung nicht, haftet er als Freiberufler mit seinem Privatvermögen (als Inhaber einer Kapitalgesellschaft evtl. nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens) für seine Schäden. Im Falle eines Haftpflichtschadens wäre dann grundsätzlich zu überlegen, was zu tun ist, damit der Planer keine Vermögenswerte beiseite schafft, mit denen er ihnen den Schaden ersetzen könnte, und Sie somit nicht die volle Haftungssumme erhalten.
Das Verlangen, eine Haftpfllichtverischerung nachzuweisen, gibt nur Sinn, wenn der Planer vertraglich dazu verpflichtet war, dies zu tun oder zumindest zu haben oder wenn der Planer sie - ohne vertraglilche verpflichtung - für den fraglichen Zeitraum hatte. Einen Anspruch auf den Nachweis haben Sie wohl nur, wenn dies vertraglich vereinbart war.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.01.2012 at 13:29 Uhr |
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