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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Objektüberwachung / Bauleitung
Beitrag von Nachricht
bwehr
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.01.2012
IP: Logged
icon Objektüberwachung / Bauleitung

Hallo zusammen,

ich bin SiGe-Koordinator aus NRW und mir stellt sich immer wieder mal eine Frage:
Welche Verantwortung trägt ein Architekt, der mit der Objektüberwachung nach Lph.8 beauftragt ist, bezüglich der Arbeitssicherheit auf der Baustelle?
Zum Beispiel bei aktuellen Fall:
Der Bauherr beauftragt einen Architekt mit der Objektüberwachung und er benennt einen Verantwortlichen des Bauunternehmens als Bauleiter nach Bauordnung.
Hat der Bauherr jetzt zwei Personen mit den gleichen Verantwortungsbereich beauftragt? Wer kann im Schadensfall rechtlich belangt werden.

Kann mir jemand in diesen Zusammenhang auch die besondere Leistung nach HOAI genauer definieren:
"Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht"

Im den Foren habe ich darüber nichts gefunden. Über Antworten würde ich mich freuen.
Vielleicht kennt jemand auch Schriftstücke, die dieses Thema behandeln.

17.01.2012 at 13:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Objektüberwachung / Bauleitung

quote:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

"§ 59 a
Bauleiterin, Bauleiter

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn geschieht.

(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen."

"§ 75
Baugenehmigung und Baubeginn

(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Bauleiterin oder der Bauleiter hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63 Abs. 1 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und das Staatliche Umweltamt, soweit es im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde."

"§ 82
Bauzustandsbesichtigung

(2) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63 Abs. 1) sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden."
Die in anderen Landesbauordnungen genannten Bauleiter haben teils wortgleiche, teils ähnliche Aufgaben wie in NRW (teils ohne die Aufgaben nach Satz 2).

Von den hier genannten Aufgaben entfallen einige auf die Objektüberwachung in Lph. 8 HOAI (öff. Baurecht, aaRdT, Bauvorlagen, Arbeitsschutz schwerpunktmäßig bei der Bauausführung des einzelnen Unternehmers), einige in den Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (sicherer bautechnischer Betrieb, Arbeitsschutz schwerpunktmäßig beim Zusammenspiel mehrerer Unternehmer oder Dritter). Beides sind Tätigkeiten, die der Auftraggeber dem öffentlich-rechtlichen Erteiler der Baugenehmigung schuldet.

Diese Aufgaben dem ausführenden Unternehmen zu übertragen, heißt quasi den Bock zum Gärtner machen, denn der Inhalt der Tätigkeit eines verantwortlichen Bauleiters nach LBO besteht ja m.E: gerade darin, die Bauausführung möglichst unabhängig vom ausführenden Unternehmen zu kontrollieren und den Unternehmen kostensparende, aber sicherheitsrelevante Lösungen nicht zu erlauben. Ganz buchstabengetreu ist es aber möglich, dies dem bauausführnden Unternehmen zu übertragen. Ich persönlich würde mit der verantwortlichen Bauleitung nach LBO den Objektüberwacher beauftragen, der sich ggf. als Fachbauleiter den SiGeKo dazuholt bzw. diesen vom AG beigestellt bekommt.

Sofern mit diesen Tätigkeiten insgesamt die Grundleistungen in Lph. 8 überschritten werden (nachlesen z.B: hier http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11), also beispielsweise bei der von mir bereits oben angeführten Aufgabenteilung, ist der nicht in den HOAI-Leistungen enthalten Leistungsteil (von mir oben genannt SiGeKo-Leistungen) zusätzlich zu vergüten. Die in Anlage 9 zur HOAI genannten Leistungen sind dagegen mit dem Honorar der Lph. 8 abgegolten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
17.01.2012 at 23:41 Uhr
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