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info@hawe-hansen.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 21.05.2009
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HOAI § 44 ff, LP 4
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe folgende Frage:
Ich habe meinem Auftraggeber (Amt) im Dez. 2011 die Planunterlagen (als Ergebnis der Planungsleistung) für eine einzuholende Genehmigung überreicht.
Dabei handelte es sich um die Sanierung eines Gemeindeweges.
Nachdem ich anfang Januar eine Rechnung stellte, wurde mir die Leistungsphase 4 gestrichen, Begründung: es ist nicht ersichtlich, das eine Genehmigung erforderlich wird.
Die von mir eingereichten Unterlagen wurden an mehrere übergeordnete Dienststellen zur Prüfung und "Zustimmung" weitergeleitet.
In dem parallel zur Planung eingereichten Ingenieurvertrag wurde die Leistungsphase 4, obwohl abgefragt und mündlich vereinbart, gestrichen.
Von der Leistungsphase 4 habe ich mindestens folgende Punkte erfüllt:
-Einreichen der Unterlagen
-Grunderwerbsplan mit Grunderwerbsverzeichnis
-Teilnahme an Grunderwerbsverhandlungen
-Verhandlungen mit Behörden
-Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern
Nach meiner Einschätzung sind die Unterlagen vom Aufwand her mir einer Genehmigungsplanung vergleichbar.
Auf Nachfrage teilte mir das Amt mit, das man für den (umfangreichen) Grunderwerbsplan aus der Steinfort Tabelle 0,5 v. H. anerkennen könnte.
Wer kann mir sagen wie ich mich am besten verhalten sollte.
MfG
HaWe Hansen
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31.01.2012 at 22:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI § 44 ff, LP 4
Guten Tag,
Sie schreiben "In dem parallel zur Planung eingereichten Ingenieurvertrag wurde die Leistungsphase 4, obwohl abgefragt und mündlich vereinbart, gestrichen." Heißt das, sie haben erst mit Abgabe Ihrer Planung den Ingenieurvertrag unterzeichnet oder was bedeutet das "Einreichen eines Ingenieurvertrages"?
Lph. 4 beinhaltet nach gem. Anlage 12 zur HOAI folgende Leistungen:
a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen dieser Unterlagen
c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen
e) Verhandlungen mit Behörden
f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern
h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen
Zu a): die Prüfung einer Entwurfsplanung (HU-Bau oder wie immer sie heißen mag) durch übergeordnete Dienststellen beinhaltet i.d.R. die Prüfung auf Zweckmäßgkeit, Wirtschaftlickeit usw. Also eine Überprüfung Ihres Entwurfes. Dies ist keine öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren, Wasserrechtsverfahren o.ä.), sondern eine verwaltungsinterne Zustimmung, i.d.R. zur Finanzierung auf Basis Ihrer Entwurfsplanung. Dies ist also keine Leistung aus Lph. 4.
Evtl. haben Sie ein Bauwerksverzeichnis nach RE erstellt, aber davon haben Sie nichts geschrieben.
zu b) Wenn kein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, haben Sie wohl auch keine Unterlagen dazu eingereicht, sondern dem AG Ihre Entwurfsunterlagen überreicht.
zu c): wenn Sie einen Grunderwerbsplan (1:1000, keine Einzelpläne je Grundstück) und ein dazugehöriges Grunderwerbsverzeichnis aufgestellt haben, ist dies eine Teilleistung aus Lph. 4. Verschiedene Autoren sehen dafür Von-Bis-Sätze an Teilleistungs-Prozentpunkten vor. Da Lph. 4 im Vertrag gestrichen wurde (so habe ich das verstanden), jetzt aber doch gefordert wurde, handelt es sich um eine zusätzliche Teilleistung, worüber Sie bzgl. der Honorierung in Verhandlung treten können.
Haben Sie Einzelgrunderwerbspläne (als Basis für Verhandlungen mit einzelnen Bietern bzw. als Anlagen zu z.B. notariellen Verträgen) erstellt oder an Grundstücksverhandlungen teilgenommen, ist dies als Besondere Leistung zu sehen, für die Sie eine separate Vergütung neben dem Honorar für die Erstellung des Grunderwerbsplanes und -verzeichnisses beanspruchen können.
zu d): hier kommt es darauf an, ob solche Leistungen für den Gemeindeweg erforderlich weren.
zu e): die hier genannten Verhandlungen mit Behörden beziehen sich ebenfalls auf öffentlich-rechtliche Verfahren. Bitte nicht mit Teilleistung f) aus Lph. 3 verwechseln! Welche Art Verhandlungen haben Sie denn hier mit wem geführt?
zu f): Gab es denn andere Beteiligte? Welche Unterlagen haben Sie ggf. erst jetzt eingearbeitet?
zu g): Wenn Sie Ihre Planung öffentlich erläutert haben und dies mehr war als ein Arbeitsgespräch mit dem AG bzw. die Erörterung des Ergebnisses der Entwurfsplanung mit dem AG (und ggf. gleichzeitig weiteren Dienststellen) nach § 3 Abs. 8 HOAI, entseht auch hierfür ein Anspruch für Vergütung von Telleistungen aus Lph. 4. Auch hier müssten Sie darlegen, was Sie wie erläutert haben und einen Vorschlag zur Vergütung mit dem AG aushandeln.
zu h) dürften keine Leistungen angefallen sein.
Fazit:
1. Überprüfen Sie, welche Leistungen für den Entwurf und welche für ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren erbracht wurden.
2. Für Teilleistungen aus Lph. 4, die Sie erbracht haben, müssen Sie sich nicht unbedingt auf den AG-Vorschlag einlassen; anderenfalls sollten Sie aber in aller Kollegialität vortragen, welche Leistungen Sie aus Lph. 4 erbracht haben und welche Autoren dafür welche Spanne an Prozentpunkten vorsehen bzw. wieviel Aufwand (umgerechnet in Prozentpunkte) Sie tatsächlich hatten. Überlegen, Sie, wieviel "Ärger" der AG verträgt, falls Sie noch mal für ihn arbeiten möchten.
3. Für Besondere Leistungen (s.o.) steht Ihnen eine gesonderte Vergütung zu.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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31.01.2012 at 23:57 Uhr |
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info@hawe-hansen.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 21.05.2009
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Re: HOAI § 44 ff, LP 4
Moin Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Den Ingenieurvertrag habe ich in Abstimmung mit dem Amt aufgestellt, blanko unterzeichnet und, während der Planungsphase, zur Prüfung und Unterzeichnung an das Amt gesendet. Das ist in diesem Fall sicherlich falsch, wird aber häufig so (von mir) praktiziert. Die Streichung der LP 4 wurde in diesem Vertrag vorgenommen.
Bezügl. der Genehmigungsplanung habe ich mich wohl geirrt, daher werde ich mit dem Amt ein Gespräch führen.
MfG
HaWe Hansen
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01.02.2012 at 09:42 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Re: HOAI § 44 ff, LP 4
quote: info@hawe-hansen.de wrote:
Den Ingenieurvertrag habe ich in Abstimmung mit dem Amt aufgestellt, blanko unterzeichnet und, während der Planungsphase, zur Prüfung und Unterzeichnung an das Amt gesendet. Das ist in diesem Fall sicherlich falsch, wird aber häufig so (von mir) praktiziert. Die Streichung der LP 4 wurde in diesem Vertrag vorgenommen.
Ich will nur kurz ein Anmerkung hierzu machen. Ich weiß, dass gerade auch bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern häufig der Vertrag erst unterzeichnet wird, wenn schon längst geplant wird. Leider ist das eine Unsitte, die insbesondere für den Auftragnehmer problematisch werden kann. Das ist § 7 Abs. 1 HOAI begründet:
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Danach muss also erst der Vertrag geschlossen, also von beiden Parteien unterzeichnet sein, bevor mit der Planung begonnen wird. Ansonsten ist davon auszugehen, dass kein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt. Damit gelten dann in der Konsequenz die Regelungen für eine mündlichen Vertrag, z.B.Mindestsatz, Nebenkosten auf Nachweis.
Ich kann deshalb nur dazu raten, erst den Vertrag auszuhandeln und zu unterzeichnen (Achtung, strenge Schriftform nach § 126 BGB), und erst dann mit der Planung zu beginnen. Das gilt zumindest immer dann, wenn in dem Vertrag mehr vereinbart werden soll, als bei einem mündlichen Vertrag sowieso gilt. Außerdem ist es in solchen Fällen u.U. auch schwierig, in einem Streitfall nachweisen zu können, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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02.02.2012 at 09:03 Uhr |
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info@hawe-hansen.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 21.05.2009
IP: Logged
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Re: HOAI § 44 ff, LP 4
Moin Herr Hempel,
ich bedanke mich für Ihre Anmerkung. In Zukunft werde ich auf einen Vertragsabschlus vor Planungsbeginn achten, obwohl es im Einzelfall sehr schwierig werden kann.
Weiterhin werde ich in meine Verträge eine Formulierung aufnehmen, aus der hervorgeht das der Ingenieur den Erfolg der Planung (Ergebnis) schuldet und nicht unbedingt alle Punkte einer Leistungsphase.
Damit dürfte ich im Vorwege Schwierigkeiten dieser Art vermeiden oder?
MfG
HaWe Hansen
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02.02.2012 at 16:57 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: HOAI § 44 ff, LP 4
Hallo Herr Hansen,
ich weiß, dass es manchmal schwierig ist, erst einen unterschriebenen Vertrag zu haben, bevor man mit der Planung beginnt. Da ist leider bei der letzten Novellierung nicht dem Wunsch vieler entsprochen worden, die Honorarvereinbarung vom Vertragsschluss abzukoppeln und z.B. bis zum Ende der Entwurfsplanung noch zuzulassen.
Im Architekten-/Ingenieurvertrag brauchen Sie eigentlich nicht ausdrücklich anzugeben, dass Sie den Erfolg der Planung schulden, denn das ergibt sich bereits aus dem Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 651 BGB). Aber es schadet natürlich auch nicht.
Im werkvertraglichen Teil des Architekten-/Ingenieurvertrags sollte aber möglichst der Bezug auf die Leistungen der HOAI vermieden werden. Bei Bedarf können hier besondere Anforderungen an einzelne Planungsschritte vereinbart werden, z.B. dass eine Kostenschätzung bis zur 2. Ebene gegliedert werden soll oder besondere Anforderungen an das Bautagebuch etc.
Ein Bezug zur HOAI sollte nur bei der Honorarvereinbarung, also im preisrechtlichen Teil des Architekten-/Ingenieurvertrags hergestellt werden.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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02.02.2012 at 17:31 Uhr |
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