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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
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KG 400: 25% anrechenbar wovon?
Liebe Forumsmitglieder,
unser Büro als Objektplaner hat einen Streit mit einem Projektsteuerer über die Höhe der anrechenbaren Kosten KG 400. Es geht um die Gruppierung von Kostengruppen gem. § 10 (4) alte HOAI.
Bei uns sind unstreitig KG 300 voll und Teile der KG 600 anrechenbar.
Wir vertreten nun die Ansicht, dass der Vergleich der KG400 mit einem Viertel der SUMME von KG 300 + anrechenbare KG 600 erfolgen muss.
Der PS meint, nur die KG 300 dürfe mit der KG 400 verglichen werden und zum Schluss würden die anrechenbaren KG 600 hinzugezählt. Begründung: Es seien nur "… Kostengruppen gemeint, aus denen sich durch Änderung der Planung innerhalb der Kostengruppe direkte Planungsänderungen in der Kostengruppe 400 entstehen".
§ 10 (4) spricht aber nur lapidar von den "sonstigen anrechenbaren Kosten", nicht explizit von der Kostengruppe 300.
Wer hat Recht? Gibt es hierzu Rechtsprechung oder einschlägige Kommentare?
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02.02.2012 at 12:42 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: KG 400: 25% anrechenbar wovon?
Hallo maedred,
keiner hat Recht. Ganz einfach deshalb, weil die alte HOAI die DIN 276 von 1981 zugrunde legt und diese nicht mit den Kostengruppen der aktuellen DIN 276 konform geht.
In § 10 sind alle Kostengruppen aufgelistet, die nicht anrechenbar sind. Im Umkehrschluss sind alle nicht aufgeführten Kostengruppen anrechenbar. Es lässt sich zudem darüber streiten, ob der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz zu den sonstigen anrechenbaren Kosten zählt...
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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02.02.2012 at 13:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: KG 400: 25% anrechenbar wovon?
Guten Tag,
ergänzend kann man noch analysieren, welche Kosten aus KG 600 überhaupt nach HOAI a.F. bei einer Gebäudeplanung anrechenbar sind:
KG 610 Ausstattung entspricht Kgr. 4 Gerät bzw. Kgr. 4.5 Beleuchtung; diese ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI a.F. nicht anrechenbar.
KG 620 Kunstwerke enthält zum einen Kgr. 5.5 Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile im Freien. Da wir hier vermutlich nur von Gebäuden sprechen, ist dies wohl nicht relevant.
Weiterhin enthält sie Kgr. 3.5.5 Kunstwerke und künsterlisch gestaltete Bauteile. Diese sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 7 und 8 HOAI a.F. nur dann anrechenbar, wenn Kunstwerke wesentliche Bestandteile des Objekts sind bzw. wenn künstlerisch gestaltete Bauteile vom AN geplant werden oder ihre Ausführung überwacht wird.
Wenn Sie also Ihre Planungsleistungen nach HOAI a.F. abrechnen wollen, müssen Sie die vorliegenden Kostenermittlungen nach der DIN 276-1 in aktueller Fassung zunächst in die nach § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Kostenermittlungen nach DIN 276-1 von 1981 umwandeln und dann hieraus die anrechenbaren Kosten nach den Regeln des § 10 HOAI a.F. im Detail ermitteln. Mit einer Tabellenkalkulation sollte das möglich sein. Gerichte verlangen auch keine neue Aufstellung nach alter DIN; eine nachvollziehbare Umwandlung genügt, wenn damit die relevanten Kostengruppen nach der alten DIN-Fassung eindeutig bestimmt werden.
Der Begriff "sonstige anrechenbare Kosten" ist in der HOAI nicht definiert. Gerichtsurteile, die diesen Begriff auslegen würden, kenne ich spontan auch nicht. Unter sprachlichen Gesichtspunkten ist aber davon auzugehen, dass er - ähnlich wie von Ihnen angenommen - alle anrechenbaren Kosten umfasst, die nicht zu den Kosten der Installationen, zentralen Betriebstechnik oder betrieblichen Einbauten im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI a.F. gehören.
Nimmt man die og. Kunstwerke, die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind, und vom AN geplante oder überwachte künstlerische Bauteile ins Visier, so spricht m.E. auch nichts dagegen, diese zu den sonstigen anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 zu zählen - sie dürften i.d.R. genauso viel oder wenig von einer Änderung der technischen Ausrüstung betroffen sein wie die Wand, an denen sie hängt oder der Fußboden, auf dem sie stehen bzw. wie ein Bauteil, das nicht künsterisch gestaltet ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.02.2012 at 21:45 Uhr |
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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
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Re: KG 400: 25% anrechenbar wovon?
Danke für die Rückmeldungen.
Nur nochmal zur Klarstellung: Es geht hier nicht um das Problem, welche Kosten aus 4.5, 5.5 usw. möglicherweise nicht anrechenbar sind. Wir hatten die "neuen" Kostengruppen auch schon in die der DIN 1981 umgeschlüsselt, und der PS hat die entsprechenden nicht anrechenbaren Kostengruppen auch schon herausgerechnet.
Es geht um das Grundprinzip: Der Wortlaut der HOAI kann m.E. doch nur so verstanden werden, dass zunächst ALLE irgendwie nicht zu Installationen, zentralen Betriebstechnik oder betrieblichen Einbauten (kurz: KG 400) gehörenden anrechenbaren Kosten auf einen Haufen zusammengeschoben werden und DANN mit diesen "400er"-Kosten verglichen werden.
Da der PS meint, das einfach so bestreiten zu können, war meine Frage, was man ihm überzeugend bzw. unbestreitbar entgegenhalten kann.
Hat noch jemand eine Idee?
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07.02.2012 at 12:40 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: KG 400: 25% anrechenbar wovon?
Guten Tag,
da die HOAI (alte wie neue Fassung) nicht von in irgend einer Weise eingeschränkten anrechenbaren Kosten, sondern von "sonstigen anrechenbaren Kosten" spricht, sind hierunter alle anrechenbaren Kosten außer den in § 10 Abs. 4 HOAI a.F. genannten Kostengruppen zu verstehen.
Wenn also neben den Kosten für die Baukonstruktion auch Kosten für weitere, gegebenenfalls nach § 10 Abs. 5 HOAI a.F. anrechenbare Kostengruppen anrechenbar sind, weil Sie diese geplant oder deren Ausführung überwacht haben oder bei der Beschaffung behilflich waren, dann sind diese Bestandteil der "sonstigen anrechenbaren Kosten". Eine andere Auslegung, wie sie Ihr Projektsteuerer vornimmt, ist der HOAI nicht zu entnehmen. Wenn die HOAI das so sähe, hätte sie entsprechend der Systematik der betreffenden Regelungen in § 10 HOAI a.F. statt des allgemeinen Begriffs "sonstige anrechenbaren Kosten" konkret bestimmte Kostengruppen aufgeführt.
Dieses gilt im Übrigen analog auch für die Regelung von § 32 Abs. 2 HOAI n.F.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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07.02.2012 at 17:56 Uhr |
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