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NikNolte
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Beiträge: 4
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Prüfung der Schalpläne des Statikers durch den Architekten
Gehört es zu den Grundleistungen eines Architekten die Schalpläne (Ausführungspläne) des Statikers auf Übereinstimmung mit seiner Planung zu prüfen 
Diese Frage betrifft auch die A-Planung aller anderen unmittelbar planerisch Beteiligte zu , z.B. TGA..
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28.02.2012 at 17:23 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Prüfung der Schalpläne des Statikers durch den Architekten
Guten Tag,
hierzu 2 Urteile:
OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2006 - 3 U 78/03:
Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären.
OLG Jena, Beschluss vom 12.03.2008 - 1 U 723/07:
1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.
2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.
3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.
Diese Urteile zeigen, dass ein Architekt zwar nicht die Statik vollständig prüfen, aber für ihn offensichtliche Mängel erkennen muss. Dazu gehört sicherlich auch, dass ein Architekt Fehler in Schalplänen erkennen muss, er diese also zumindest daraufhin überprüfen sollte, ob sie seinen Planungsvorgaben und damit seiner Ausführungsplanung entsprechen.
Dazu passt auch, dass eine (Grund-)Leistung der Leistungsphase 5 das Integrieren der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (dazu zählt der Statiker) und eine Leistung der Leistungsphase 8 das "Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis" sind.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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28.02.2012 at 18:29 Uhr |
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NikNolte
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 30.06.2009
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Re: Prüfung der Schalpläne des Statikers durch den Architekten
So weit wollte ich garnicht gehen... Konkreter
Wenn ein Architekt mit der Ausführunsplanung beauftragt ist, also bis einschl. LP 5, stellt sich die Frage, ob er im Rahmen seiner Koordinierungspflicht auch die Ausführungspläne unmittelbarer Planungsbeteiligter (also nicht Plänen von anderen Gewerken, also z.B. Metallbauer) auf Übereinstimmung mit seiner Planung prüfen muß, z.B. der TG-Planung, Statiker, etc.(nur Schalpläne, keine Bewehrungspläne). ??
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28.02.2012 at 18:45 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Prüfung der Schalpläne des Statikers durch den Architekten
Hallo,
meine Antwort hat sich nicht ausschließlich auf die Objektüberwachung bezogen. Das Urteil des OLG Jena ist z.B. auch auf die Ausführungsplanung zu beziehen und ich habe ja auch die Grundleistung aus der Leistungsphase 5 genannt.
Wenn der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt Planungsleistungen anderer fachlich Beteiligter in seine Ausführungsplanung integrieren muss und dabei offensichtliche Fehler erkennt, muss er auf diese hinweisen. Der Architekt ist der für das gesamt Objekt "Gebäude" zuständige und verantwortliche Planer, der dabei von den Fachingenieuren Tragwerksplaner und Planer der technischen Gebäudeausrüstung unterstützt wird. Der Architekt muss nicht die Fachplanungen bis ins letzte Detail akribisch prüfen, aber offensichtliche Fehler muss er erkennen. Wenn ihm also die Schal- und Bewehrungspläne des Tragwerksplaners vorgelegt werden, muss er diese zumindest auf grobe und offensichtliche Fehler hin überprüfen. Dazu gehört z.B., dass er die wesentliche Maßangaben überprüft.
Es ist zunächst auch nicht die Frage, ob es sich hierbei um eine Grundleistung handelt oder nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Architekt eine solche Leistung im Sinne einer mangelfreien Planungsleistung schuldet.
In Anlage 2, Ziffer 2.6.5 wird als Besondere Leistung der Ausführungsplanung bei Gebäuden das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen) genannt. Weil hier ausdrücklich nicht an der Planung fachlich Beteiligte genannt werden, kann das Prüfen von Plänen von fachlich Beteiligten auch als Grundleistung im Sinne von Anlage 11, Leistungsphase 5, Buchstabe d, HOAI angesehen werden. Das selbe gilt dann natürlich auch für die weiteren Planungen fachlich Beteiligter, also der Technischen Ausrüstung.
Mit anderen Worten wird eine solche Prüfung durch das Honorar für die Leistungsphase 5 der Gebäudeplanung mit vergütet.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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28.02.2012 at 20:52 Uhr |
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NikNolte
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 30.06.2009
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Re: Prüfung der Schalpläne des Statikers durch den Architekten
Vielen Dank !!!!
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29.02.2012 at 06:28 Uhr |
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