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Schwalm
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.03.2012
IP: Logged
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Honorar zum Festpreis
Hallo
für einen öffentlichen AG (Straßenbauverwaltung) wurde auf auf Grundlage vom AG vorgegebener anrechenbarer Kosten (320.000 €) und einer vorgegebenen Zone (III) ein Angebot für Planungsleistungen abgegeben, welches auch beauftragt wurde.
In § 7 (Vergütung) des Ing.Vertrages wurde das Honorar als Festpreishonorar vereinbart.
Im Zuge der Bearbeitung der Leistungsphasen 1 bis 5 hat sich ergeben, dass die anrechenbaren Kosten des AG wesentlich zu niedrig angesetzt wurden. Nach Bearbeitung haben sich anrechenbare Kosten in Höhe von 650.000 € ergeben. Der AG wurde über die Kostensteigerung von Leistungsphase zu Leistungsphase informiert.
Die Kostensteigerung ist u. E. auf Grund einer mangelhaften Kostenschätzung des AG vor Auftragsvergabe sowie durch zusätzliche vom AG geforderte Anlagenteile begründet.
Steht uns ein höheres Honorar in diesem Fall zu?
Danke für Eure Hilfe,
mfG
Schwalm
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06.03.2012 at 15:36 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar zum Festpreis
Wichtige Ergänzungsfrage: gilt die alte HOAI 1996/2002 (Vertragsabschluss vo dem 18.9.2009) oder die neue HOAI 2009?
Nach der alten HOAI galt nach § 52 (2): Abrechnung Lph. 1-4 nach der Kostenberechnung, Lph. 5-9 und ÖBÜ nach der Kostenfeststellung oder, falls vereinbart, ebenfalls nach der Kostenberechnung. Honorierungen unterhalb der Mindesthonorarsätze in der zutreffenden Honorarzone bei den anrechenbaren Kosten lt. Kostenberechnung sind i.d.R. unzulässige Mindestsatzunterschreitungen, die meist dazu führen, dass nach Mindestsätzen abgerechnet werden darf.
Nach HOAI 2009 wäre zu prüfen, ob eine Vereinbarung über nachprüfbare Baukosten gem. § 6 (2) vorliegt; dann wäre die Baukostenvereinbarung verbindlich. Ansonsten gilt hier die Kostenberechnung als alleiniger Maßstab bei den anrechenbaren Kosten, d.h. derselbe Sachverhalt wie oben.
Es bleibt natürlich die Frage, ob die Honorarpauschalierung vergaberechtlich überhaupt zulässig war (Juristen mit Spezialiseriung fragen!) und warum Sie sich darauf eingelassen haben. Irgendwelche dem AG und IHnen plausiblen Erfahrungswerte müssen dem doch zugrunde gelegen haben - wieso gelten die denn nun nicht mehr?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.03.2012 at 17:24 Uhr |
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Schwalm
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.03.2012
IP: Logged
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Re: Honorar zum Festpreis
Danke, fdoell.
In unserem Fall gilt die HOAI 2009.
Eine Baukostenvereinbarung wurde nicht getroffen.
Wie gesagt, im Rahmen der Angebotsphase und der daraufhin erfolgten Beauftragung wurden die anrechenbaren Kosten von der Straßenbauverwaltung vorgegeben. Da es sich beim AG um einen Sachkundigen handelt, waren diese anrechenbaren Kosten im Rahmen des Angebotes für uns plausibel, zumal die Straßenbauverwaltung ja eine zig-fache Erfahrung mit dem Bau/Kosten solcher Anlagen hat.
Erst während der Planungen haben wir gemerkt, dass die ursprünglich vom AG vorgegebenen anrechenbaren Kosten nicht auskömmlich sind, welches auch vom AG zur Kenntnis genommen wurde.
Danke, nochmal,
Gruß,
Schwalm
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06.03.2012 at 17:59 Uhr |
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