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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner
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The Mighty Zepp
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.04.2012
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icon Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Guten Tag Zusammen,
bei einer Baumaßnahme hat der Bauherr für die Innenraumgestaltung einen Innenarchitekten beauftragt, der die Leistungsverzeichnisse für einen Teil der Innenausbaugewerke verfasst hat (inkl. Vergabe) und auch bei der Bauleitung mit tätig war (Rechnungsprüfung etc.). Muss ich als beauftragter Architekt jetzt die Kosten für diese Gewerke von den anrechenbaren Kosten abziehen, oder können sie voll mit eingerechnet werden? In Sachen Gebäudetechnische Anlagen ist die HOAI schon aussagekräftiger, wo dargelegt wird, da ein Teil dieser Kosten nur zur Hälfte angerechnet werden darf. Vielen Dank im Voraus für alle Reaktionen/Informationen. TMZ

21.04.2012 at 18:19 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Guten Tag,

nach HOAI sind Leistungen für Gebäude und Leistungen für raumbildenden Ausbau getrennt abzurechnen. Die Regelung von § 25 alter HOAI, wonach diese Leistungen gemeinsam abzurechnen sind, wenn ein Auftragnehmer beide Leistungen ausführt ist ersatzlos entfallen.

Sie berechnen deshalb Ihre anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der Kosten aller von Ihnen geplanten Kosten Leistungen gemäß § 32 HOAI.

Der den raumbildenden Ausbau planende Innenarchitekt berechnet seine anrechenbaren Kosten analog nach den von ihm geplanten Leistungen.

Sie müssen also im Ergebnis die Kosten der Gewerke, die nicht von Ihnen sondern vom Innenarchitekten geplant bzw. deren Ausführung von diesem überwacht worden ist, bei Ihren anrechenbaren Kosten unberücksichtigt lassen.

Leider kann es in der Praxis in solchen Fällen zu Abgrenzungsproblemen kommen. Deshalb sollte bereits in den Architektenverträgen genau die Abgrenzung zwischen Gebäudeplanung und raumbildenden Ausbau festgelegt werden. Ein Fußbodenbelag kann z.B. noch Teil der Gebäudeplanung, aber auch Teil des raumbildenden Ausbaus sein. Es kann hierbei sogar zu Überschneidungen kommen, wenn der Gebäudeplaner grundsätzlich z.B. ein Parkett plant und darauf den Fußbodenaufbau abstimmt, der Innenarchitekt dann aber die endgütlige Gestaltung des Parketts nach Art, Holzart etc. festlegt. In einem solchen Fall könnte der Gebäudeplaner die Kosten des Parketts z.B. bis zur LP 5 bei seinen anrechenbaren Kosten berücksichtigen. Der Innenarchitekt kann die Kosten des Parketts, wenn er z.B. einen Verlegeplan bei Parkett mit Intarsien anfertigen muss, ebenfalls bereits in der LP 5 und dann den weiteren berücksichtigen, wenn er diese Leistungen ausschreibt.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

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21.04.2012 at 20:27 Uhr
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The Mighty Zepp
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.04.2012
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Hallo fhempel, vielen Dank für die informative Antwort.
Es ist in unserem Fall gottseidank so, dass es nur geringe Überschneidungen gab, z.B. bei den Bodenbeläge, wo der Innenarchitekt die Infos zu den Bodenbeläge zur Verfügung stellte, damit mein Estrichleger seine Estrichhöhen entsprechend ausführen konnte. Alles relativ überschaubar und im Rahmen der üblichen Ausfichtstätigkeiten.
Allerdings habe ich aber noch eine Sache, die in einer etwas anderen Richtung geht: bei diesem Bauvorhaben (ein mehrgeschossiges Bürogebäude) legte der Bauherr großen Wert auf internen Schallschutz, so dass verschiedene Ausführungen für den Trockenbau ausgeschrieben wurden (von mir). Darüber hinaus habe ich mehrere Akustikberechnungen erstellt, um zu gewährleisten, dass die Schallentwicklung (Nachhallzeiten) in den Büros auf ein geringes Minimum gehalten werden. So sind für mich zwei Sachen entstanden; zum Ersten wurde das Gewerk Trockenbau zweimal in unterschiedlichen Ausführungen ausgeschrieben und zum zweiten würde ich die Akustikberechnungen als Sonderleistung anrechnen. Ich vermute mal ganz stark, dass das nach HOAI auch legitim ist, aber wie kann ich die Kosten ansetzen?
Die anrechenbaren Kosten, für die zusätzliche Ausschreibung sind durch das Vergabeverfahren (zwar nicht zuende geführt) ja da, so würde ich diese denn auch dafür heranziehen wollen. Allerdings würde ich für die Akustikberechnungen nur ungern 'nach Aufwand' abrechnen wollen, da der Aufwand im nachhinein nicht mehr so exakt feststellbar ist .
Vielen Dank nochmal, für Euer Interesse.

15.05.2012 at 09:55 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Guten Tag,

ich habe den Eindruck, dass hier bei dem Bürogebäude einiges nicht richtig gehandhabt worden ist.

Zunächst ist zu sagen, dass Leistungen für Schallschutz und Raumakustik nach HOAI 2009 unter die Beratungsleistungen nach Anlage 1 fallen. Deshalb sind die Honorare hierfür frei zu vereinbaren. Sie hätten Ihren Auftraggeber darauf aufmerksam machen und eine entsprechende Honorarvereinbarung treffen sollen. Dann hätten Sie zunächst die entsprechende Planung und Berechnung des Schallschutzes und dann darauf basierend Ihre Ausführungsplanung und Ausschreibung der Bauleitungen, also auch des Trockenbaus, durchführen sollen. Das hätte vermutlich nur eine Planung und Ausschreibung für den Trockenbau erfordert.

Sie sollten deshalb versuchen, mit Ihrem Auftraggeber noch eine Honorarvereinbarung für die Berechnungen des Schallschutzes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist nicht von HOAI reglementiert, das Honorar kann frei vereinbart werden. Sie können also z.B. eine Abrechnung über den nachgewiesenen Aufwand vereinbaren, wenn der Auftraggeber einverstanden ist. Aber es sind auch alle anderen Möglichkeiten, z.B. ein Pauschalbetrag, möglich.

Die Abrechnung der Architektenleistung erfolgt dann ganz normal nach den hierfür verbindlichen Regeln der HOAI. Hier ist in der Regel die Kostenberechnung aus der Leistungsphase 3 (siehe § 6 Abs. 1 HOAI) maßgebend. Zusätzlicher Planungsaufwand durch verschiedene Ausführungsplanungen und Ausschreibungen für den Trockenbau wären allenfalls nach § 7 Abs. 5 HOAI zu berücksichtigen, wenn Ihr Auftraggeber diesen geänderten Leistungsumfang ausdrücklich von Ihnen gefordert hätte. Das scheint mir aber nicht der Fall zu sein.

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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15.05.2012 at 17:27 Uhr
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The Mighty Zepp
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.04.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

quote:
fhempel wrote:
Guten Tag,

ich habe den Eindruck...

...Das scheint mir aber nicht der Fall zu sein.


Ich werde mich für diese Antwort nicht bedanken. Vermutungen und eigene Eindrücke geben ein Thema eine gewisse Wertung, die hier, meiner Meinung nach, nicht hingehört.
Sie sind nicht in der Lage meine Baumaßbnahmen qualitativ zu beurteilen und sollten das bitte sein lassen.
17.05.2012 at 06:04 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Guten Tag,

es tut mir Leid, aber ohne genauere Informationen kann ich keine genauen Feststellungen treffen, sondern nur Vermutungen anstellen. Ihre Beschreibung des Sachverhalts legt aber nun mal die Vermutung nahe, dass Sie Fehler gemacht haben. Das ist keine Wertung, sondern eben nur eine auf Ihren Aussagen begründete Vermutung.

Ihre Beschreibung der Problematik deutet aber nun einmal darauf hin, dass Sie mit Ihrem Auftraggeber keine Vereinbarung über die Honorierung der Leistungen für den Schallschutz getroffen haben. Das hätten Sie aber machen sollen. Nach HOAI 2009 können Sie die Honorare hierfür frei vereinbaren.
Eine genauere Antwort können Sie nur erwarten, wenn Sie den betreffenden Architektenvertrag sowie Ihre Honorarberechnungen und weitere Unterlagen vorlegen. Das wird aber schnell den kostenlosen Service hier an dieser Stelle überschreiten.

Ich finde es im Übrigen sehr eigenartig, das Sie mich hier beschimpfen, weil ich Ihnen offensichtlich eine Ihnen unpassende Antwort gegeben haben. Sie können doch nicht ernsthaft erwarten, dass wir Ihnen hier nach dem Munde reden. Sie sollten meine Informationen besser dazu nutzen, sich einerseits in Zukunft rechtzeitig zu überlegen, wie eine entsprechende Honorierung zu vereinbaren ist, und andererseits zu versuchen, mit Ihrem Auftraggeber doch noch zu einer Lösung im aktuellen Projekt zu kommen.

Ich bitte Sie zu bedenken, dass wir Ihnen hier einen kostenlosen Service bieten, der in der Summe doch zu einem nennenswerten Zeitaufwand führt. Niemand von ist gezwungen, Ihre Fragen zu beantworten. Deshalb erwarte ich zumindest einen angemessenen Ton und auch Bereitschaft, aus eventuell unangenehmen Hinweisen zumindest für die Zukunft lernen zu wollen.

[Edited by fhempel on 17.05.2012 at 08:51 Uhr]

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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17.05.2012 at 08:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beteiligung mehrerer Fachplaner

Guten Tag lieber Fragesteller,

die Qualität der technischen und gestalterischen Ausarbeitungen beurteilt hier sicherlich niemand, denn das ginge ohne nähere Projektkenntnis und persönliche Anschauung ja auch gar nicht.

Was man jedoch aus Ihrer Beschreibung entnehmen kann, ist eine gewisse zeitliche Abfolge von Planungsleistungen, die eventuell zu vermeidbarem Zusatzaufwand auf Planerseite geführt hat.

Wir wissen natürlich auch alle nicht, welchen Leistungsinhalt Sie vertraglich geschuldet haben.

Ich möchte jedoch - vor allem auch für andere Leser, denn bei Ihnen ist das Projekt ja längst weiter fortgeschritten - auf eine sich auch in der HOAI ausdrückende Planungsabfolge hinweisen:

In Lph. 1 gibt es die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. Wenn der AG besonderen Wert auf die Raumakustik legt, wäre es also möglicherweise Aufgabe des Objektplaners, dem AG bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Erarbeitung eines entsprechenden Fachgutachtens nahezulagen - ob nun von einem Fachplaner oder von ihm selbst erbracht.

In dem erarbeiteten Entwurf wäre das Ergebnis dieser fachtechnischen Begutachtung in Teilleistung a) (vgl. Anlage 11 Lph. 3 zur HOAI) einzuarbeiten. Ich nenne deshalb gerne den Entwurf die "vollständige konstruktive Lösung", welche also die wesentlichen Materialien und Bauweisen darstellt - wie soll man sonst auch eine qualifizierte Kostenberechnung erstellen, in der nach Bauweisen und Abmessungen getrennt Einheitspreise für m² Wand usw. ja darzustellen sind.

Nur zum Vergleich: bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gehören zur Leistung der Lph. 3 auch die jeweiligen fachtechnischen Berechnungen zur Auslegung der Systeme.

Folgt man nun dieser Reihenfolge von Planungsmaßnahmen, ergibt sich für die Ausführungsplanung und Ausschreibung nur noch eine Lösung in einer bestimmten Bauweise (natürlich in stärkerer Detaillierung).

Eine zweite Ausschreibung für andere Wandkonstruktionen kann deshalb eigentlich nur dann notwendig werden, wenn diese fachtechnische Auslegung der raumakustischen Maßnahmen erst zu ernem späteren Zeitpunkt als zum Entwurf - hier sogar erst nach der Ausschreibung ! - erbracht werden. Und genau das ist eventuell der vermeidbare Zusatzaufwand der zweiten Ausschrebung, wenn diese Anforderungen von vornherein bekannt waren.

NUR wenn die schallschutztechnischen Anforderungen des AGs erst nach erfolgter Ausschreibung benannt worde, ergibt sich die nochmalige Erbringung bereits geleisteter Arbeiten, die dann als zusätzliche Forderung des AGs zu Mehrhonorar nach § 7 (5) HOAI führt.

Genau das hat Ihnen Herr Hempel mit anderen Worten bereits geschrieben.

Sollten Sie trotzdem einen Fall haben, der sich etwas komplizierter ausnimmt und dazu Fragen zur Honorierung stellen, bitte ich, die tatsächliche Vorgehensweise und die Begründung zu der tatsächlichen zeitlichen Abfolge hier nochmals mitzuteilen.

So sehr man an der HOAI kritisieren mag - wenn die notwendige zeitliche Abfolge von Planungsschritten mit der Konsequenz der Änderung der Planung auf Veranlassung des Auftraggebers (!) so gewählt wurde, dass Leistungen mehrfach erbracht werden mussten, sieht die HOAI ohne Zweifel dafür eine Vergütung vor, die zwischen AG und AN auszuhandeln ist.

Nur wenn die Mehrfacharbeit auf Veranlassung des Auftragnehmers erforderlich wurde (das kann neben der zu späten fachlichen Auswahl geeigneter akustischer Maßnahmen natürlich auch viele andere Ursachen haben), ist der Mehraufwand wohl i.d.R. vom AN auch selbst zu tragen.

Jetzt liegt es an Ihnen, das und damit Ihre Arbeit ehrlich zu prüfen. Niemand wil Ihnen hier zu nahe treten (dabei helfen ja auch die anonymen Benutzernamen; es wird Sie also keiner persönlich erkennen, wenn Sie das nicht möchten), aber einen Hinweis auf fehlende Informationen zur Beurteilung Ihres konkreten Falles oder vermutete Fehler muss man sicher geben, wenn man ernsthaft zu Honorarfragen berät. Wir sind ja alle nicht fehlerfrei, und wenn Sie und die anderen Leser hieraus wenigstens etwas Sinnvolles lernen, hat dieses Forum sicherlich seinen Zweck erfüllt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.05.2012 at 11:46 Uhr
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