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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarberechnung für §53 - Grundlegender Rechengang
Beitrag von Nachricht
maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
icon Honorarberechnung für §53 - Grundlegender Rechengang

Liebe Forumsmitglieder,

ich muss für eine Generalplanung zum ersten Mal auch die Honorare für die Technische Ausrüstung ermitteln und muss daher mal eine Anfängerfrage loswerden. Trotz mehrmaligem Lesens, des alten § 69 und des neuen § 52 mit Teil B Abschnitt 2 HOAI 2009 sowie des Kommentars von Locher/Koeble/Frik ist mir immer noch nicht klar:
Werden a)
zuerst die AK aller einzelnen Anlagengruppen aufaddiert, dann auf diese Gesamt-AK ein Gesamthonorar ermittelt, das dann nachträglich im Verhältnis der Einzel-AK zu den Gesamt-AK auf die Anlagengruppen verteilt wird, oder wird
b)
für jede Anlagengruppe ein Honorar nach den AK dieser Anlagengruppe bestimmt und zum Schluss die Einzelhonorare zum Gesamthonorar des §53 aufaddiert?

Also ich finde den alten §69 hier nicht 100%ig eindeutig:

"Das Honorar [Gesamthonorar? Teilhonorar einer Anlagengruppe?].. richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe ..."

Alle Ausführungen in der neuen HOAI sind letztlich Rückverweise auf diesen Paragraphen.
Noch verwirrender: In manchen HOAI-Schnellrechnern (z.B. auf dieser Plattform für HOAI 2009 kann man gar nicht
nach Anlagengruppen differenzieren, bei anderen ist sie von vornherein vorgesehen.

Bitte bringen Sie doch mal einen "Newbie" kurz und knapp und ein für alle Mal in die Spur, danach stelle ich nur noch nicht triviale Anfragen ;-)
Vielen Dank,
Andreas Zehrt, Berlin

18.05.2012 at 10:55 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung für §53 - Grundlegender Rechengang

Guten Tag Herr Zehrt,

zunächst ein Hinweis zum Unterschied zwischen alter und neuer HOAI: in der alten HOAI gab es nur 6 Anlagengruppen, in der HOAI 2009 sind es jetzt 8 Anlagengruppen. Ansonsten ist die Regelung gleich, die von mir eingefügten Verweise beziehen sich nur auf die HOAI 2009:

Sie berechnen das Honorar für jede Anlagengruppe getrennt auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der betreffenden Anlagengruppe (§ 52 Abs. 1 HOAI). Wenn Sie also bei einem Projekt alle Anlagengruppen haben, müssen Sie diese Berechnung für jede einzelne Anlagengruppe durchführen.

Wenn es innerhalb einer Anlagengruppe Anlagenteile unterschiedlichen Honorarzonen zuzuordnen sind, müssen Sie das Gesamthonorar einer Anlagengruppe aus den Einzelhonoraren der jeweiligen Honorarzonen berechnen (§ 54 Abs. 3 HOAI).

Ich will das an einem Beispiel deutlich machen. Damit es nicht zu umfangreich wird, beschränke ich es auf wenige Anlagengruppen. Gehen wir deshalb davon aus, dass wir an einem Projekt nur Anlagen der Anlagengruppen 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen), 2 (Wärmeversorgungsanlagen) und 4 (Starkstromanlagen) haben.

Weiter gehen wir davon aus, dass die Anlagen der Anlagengruppen 1 und 4 jeweils vollständig der Honorarzone II zuzuordnen sind. In der Anlagengruppe 2 dagegen haben wir alle 3 Honorarzonen:
HZ I: einfache Gebäudeheizungsanlage, anrechenbare Kosten 15.000 EUR
HZ II: Heizungsanlage mit besonderen Anforderungen an die Regelung, anrechenbare Kosten 35.000 EUR
HZ III: Wärmepumpe und Sonnenkollektoranlage, anrechenbare Kosten 50.000 EUR

Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe 1 sollen 45.000 EUR betragen.
Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe 4 sollen 75.000 EUR betragen

Honorarsatz: Mindestsatz

Das Honorar ist dann wie folgt zu berechnen:

Anlagengruppe 1: HZ II, anrechenbare Kosten 45.000 EUR > ergibt ein Honorar von 11.942 EUR (Honorartafel zu § 54 Abs. 1 HOAI)

Anlagengruppe 2: gesamte anrechenbare Kosten 100.000 EUR

HZ I: Honorar für 100.000 EUR: 17.184 EUR, da der Anteil der anrechenbaren Kosten aber nur 15.000 EUR beträgt, ergibt sich für die Anlagen der HZ I ein Anteil von 15 %, also 2.577,60 EUR
HZ II: Honorar für 100.000 EUR: 21.839 EUR, da der Anteil der anrechenbaren Kosten aber nur 35.000 EUR beträgt, ergibt sich für die Anlagen der HZ I ein Anteil von 35 %, also 7.643,65 EUR
HZ III: Honorar für 100.000 EUR: 26.490 EUR, da der Anteil der anrechenbaren Kosten aber nur 50.000 EUR beträgt, ergibt sich für die Anlagen der HZ I ein Anteil von 50 %, also 13.245,00 EUR

Als Gesamthonorar für die Anlagengruppe 2 ergibt sich somit: 2.577,60 + 7.643,65 + 13.245,00 = 23.466,25 EUR

Anlagengruppe 4: HZ II, anrechenbare Kosten 75.000 EUR > ergibt ein Honorar von 17.645 EUR

Das Gesamthonorar für die Technische Ausrüstung beträgt demnach: 11.942 + 23.466,25 + 17.645 = 53.033,25 EUR (100 % Honorar für alle Leistungsphasen)

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage mit diesem Beispiel verständlich beantworten konnte.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

18.05.2012 at 11:37 Uhr
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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung für §53 - Grundlegender Rechengang

Vielen Dank, Herr Hempel, das hilft mir weiter. Ihre Berechnung entspricht also meiner als b) gekennzeichneten Variante, nur dass ich die unterschiedlichen Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe nicht berücksichtigt hatte.

Andreas Zehrt, Berlin

30.05.2012 at 13:54 Uhr
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