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Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.08.2012
IP: Logged
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HOAI auch für Fachplanung eines Sachverständigen?
Hallo,
ich bin seit kurzem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Dachdeckerhandwerk tätig.
Neben der hauptsächlichen Tätigkeit (Gutachtenerstellung für Gericht, Privat, Versicherungen) bin ich nun von einer größeren Eigentümergemeinschaft gebeten worden, meine Kosten für eine geplante Dachsanierung (Flachdach, ca. 2000 qm) anzugeben. Hierin sollen die folgenden Leistungen enthalten sein:
- Prüfung der vorhandenen Substanz (Bauteilöffnungen und Dachproben)
- Fachplanung (unter Berücksichtigung der aktuell gültigen EnEV etc.)
- Erstellung eines Leistungsverzeichnis und Einholung von ca. 5 - 8 Angeboten
- Mitwirkung bei der Vergabe
- Bauüberwachung und Bauleitung
- Abnahmebegleitung
- Aufmaß- und Rechnungsprüfung
- ggf. Begletung von Mängelbeseitigungsarbeiten
Ich bin gefragt worden, ob ich nach HOAI abrechne oder einen Festpreis für meine Leistungen abgebe.
Meine Fragen:
Kann / darf ich als ö.b.u.v. Sachverständiger nur für ein einzelnes Gewerk, hier eine Dachsanierung, überhaupt nach HOAI abrechnen?
Wenn ja, was gibt es hierbei besonderes zu beachten?
Zwar gehören nach meiner Auffassung auch Grundlagenermittlung (z.B. Dachproben und Prüfung des Untergrunds), Fachplanung, Ausschreibungen, Bauleitungen etc. zur Durchführung einer hochwertigen und regelkonformen Dachsanierung, jedoch scheint mir für solch ein Einzelgewerk der Aufwand natürlich nicht so groß zu sein wie für ein komplettes Gebäude mit vielen Gewerken.
Ist dann vielleicht für eine solche Einzelmaßnahme ein Abrechnungsmodus "in Anlehnung" an die HOAI sinnvoll und empfehlenswert, aus dem sich dann auch - auf Wunsch der Eigentümer - ein Pauschalpreis ermittlen ließe?
Für Anregungen, Erfahrungen und Hinweise - gerne auch kurzfristig - wäre ich sehr dankbar.
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13.08.2012 at 14:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI auch für Fachplanung eines Sachverständigen?
Planungsleistungen sind völlig unabhängig von Sachverständigenleistungen zu sehen.
Die Planung von Dachsanierungen unterliegt der HOAI Leistungsbereich Gebäude. Dass Sie nicht den Aufwand wie bei einer kompletten Gebäudeplanunghaben, ist klar, dafür sind ja auch nur die Sanierungskosten anrechenbar.
Der erste von Ihnen genannte Punkt beinhaltet Besondere Lesitungen in der Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung; für diese besonderen Leistungen können Sie das Honorar unabhängig von den HOAI-Vorgaben definieren. Als Besondere Leistung sind auch Nachweise nach der EnEV zu sehen.
Für die übrigen Leistungen vergleichen Sie bitte die Par. 32-36 HOAI und deren Anlage 11 mit den durchzuführenden Arbeiten und bestimmen Sie die Leistungen und ihre Bewertung, um das Honorar zu definieren.
Ansonsten sollten Sie auch über die allgemeinen Regelungen in der HOAI Bescheid wissen, d.h. die Par. 1-16.
Sie dürfen das Honorar in Pauschalen anbieten, wenn der Betrag bei einer üblichen Massnahme im Vergleich mit dem Tabellenhonorar und unter Berücksichtigung der zu erbringenden Teilleistungen sowie eines passenden Umbau- bzw. Modernisierungszuschlages zwischen Mindest- und Höchstsatz in der zutreffenden Honorarzone liegt.
Für weitere Fragen bietet dieses Forum schon viele Antworten. Falls Sie Ihre hier nicht finden, posten Sie hier einfach noch einmal.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.08.2012 at 10:25 Uhr |
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