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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Ausführungsplanung TGA
Beitrag von Nachricht
planmops
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 24.08.2012
IP: Logged
icon Ausführungsplanung TGA

Guten Tag an die Profis,

folgender Fall: Ein TGA-Planer, beauftragt mit Lph 5 bis 8, hat bisher halbwegs brauchbar geplant. Seine Pläne müssen aber, wenn es ans Bauen geht, meistens noch in Details überarbeitet werden.

Jetzt will der TGA-Planer, Vergütung nach HOAI ist vereinbart, zusätzliches Geld für die Plangleichstellung.

Fragen:
Was bedeutet es genau, einen Plan gleichzustellen?
Geht dies über die Grundleistungen hinaus?

danke für konkrete Antworten

vom planmops.

24.08.2012 at 12:48 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Ausführungsplanung TGA

quote:
planmops wrote:
Was bedeutet es genau, einen Plan gleichzustellen?

Ich finde, das ist eine gute Frage!
Die Antwort interessiert mich auch.

Viele Grüße
bento
24.08.2012 at 16:11 Uhr
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planmops
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 24.08.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Ausführungsplanung TGA

Verdient eine gute Frage nicht auch eine Antwort?

Von der Plangleichstellung habe ich schön öfter gehört, nicht nur bei der TGA, sondern auch bei Architektur. Das unendliche Internet gibt aber keine Definition zur Gleichstellung (zumindest nicht bei der Planung).

Wer kann weiterhelfen???

Der Planmops

25.08.2012 at 11:05 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Ausführungsplanung TGA

Plangleichstellung kenne ich bei der Konstruktion und Statik, wenn die Statikpläne nach den Prüfbemerkungen des Prüfstatikers umgearbeitet wurden, d.h. inhaltlich den Vorgaben der geprüften Statik entsprechen und damit ausführungsreif sind.

Wie begründet denn der Planer die Tatsache, dass nach seinen Ausführungsplänen nicht ausgeführt werden kann und was definiert er selbst als Gleichgstellung, d.h. nach welchen Vorgaben behauptet er denn seine Pläne anpassen zu müssen?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.08.2012 at 16:03 Uhr
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planmops
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 24.08.2012
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icon Re: Re: Ausführungsplanung TGA

Einen amtlichen Prüfer gibt es bei der TGA nicht. Aber der TGA-Planer muss seine Pläne natürlich mit Architektur und Tragwerk abstimmen. Dabei kommt es auch zu kleineren oder größeren Anpassungen, bis die Pläne endlich ordnungsgemäß zueinanderpassen.

Für das Einarbeiten der Abstimmungsergebnisse in seine Pläne will er jetzt Geld sehen.

Kann es sein, dass TGA-Pläne außerhalb der Grundleistungen "gleichgestellt" werden müssen? Ist dieses Gleichstellen nicht auch bei Einarbeiten der Auflagen des Prüfstatikers Grundleistung? Anderenfalls wären die Pläne doch nicht ausführungsreif und damit die LPH 5 nicht vollständig?

25.08.2012 at 20:22 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ausführungsplanung TGA

Dieses "Einarbeiten der Abstimungsergebnisse" ist jedoch bereits Grundleistung in Lph. 3 und 5, siehe Anlage 14 zur HOAI:

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf


Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse


Das rechtfertigt also kein separates Honorar für "Gleichstellungen".

Aber - wie bereits ausgedrückt - hierzu müsste der Fragesteller einmal mitteilen, was denn genau vom TGA-Planer in der Bauausführung für Planänderungen durchgeführt wurden und wer oder was diese veranlasst hat.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.08.2012 at 08:00 Uhr
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planmops
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 24.08.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Ausführungsplanung TGA

Guten Tag Herr Doell,

ich denke, Sie haben meine Sichtweise bereits bestätigt.

Der TGA-Planer soll die Leitungsführung teilweise ändern (Rohrleitungen verlaufen durch Auflager von Deckenbalken oder durch Türöffnungen...; Stromleitungen diagonal durch Wände und Decken, so dass man sie später kaum wiederfindet; Steigleitungen sollen gebündelt und nicht an vier Stellen (bei 170 m2 Grundriss) hochgeführt werden.)

Das ist "Integrieren" und "zeichnerisches Darstellen".

Wieso wird soetwas als "Gleichstellung" bezeichnet - warum nicht als Planabstimmung?

26.08.2012 at 09:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Ausführungsplanung TGA

quote:
planmops wrote:
Der TGA-Planer soll die Leitungsführung teilweise ändern (Rohrleitungen verlaufen durch Auflager von Deckenbalken oder durch Türöffnungen...;

Es ist Teil der in Anlage 14 Lph. 3+5 mit a) bezeichneten Leistungen, so etwas zu vermeiden. Die Aufgabe, das festzustellen, liegt übrigens beim Objektplaner (d.h. Gebäudeplaner); dafür bekommt er durch die Anrechnung der Kosten der TGA übrigens auch explizit Honorar!

quote:
Stromleitungen diagonal durch Wände und Decken, so dass man sie später kaum wiederfindet;

Das gehört für mich zu den fachspezifischen Anforderungen; dazu gibt es einschlägige Richhtlinien zur Leistungstrassierung in Innenräumen! Wer die nicht kennt und beachtet, begeht in meinen Augen fundamentale Fehler (mit entsprechender Haftung bei Schadensfällen!). Hat der Planer denn in diesen Fachbereichen eine Ausbildung und Erfahrung?

quote:
Steigleitungen sollen gebündelt und nicht an vier Stellen (bei 170 m2 Grundriss) hochgeführt werden.

Das solltem man eigentlich bereits im Entwurf sehen und da sollte es auch schon korrigiert worden sein, abgesehen davon, dass auch in diesem Fall ein erfahrener Planer das bereits von vornherein anders gemacht hätte und ein Gebäudeplaner die Korrektur hätte anmerken müssen - schließlich braucht man sonst 4 mal schallisolierte Schächte oder ähnliches statt nur ein mal (übrigens auch wieder mal ein Plädoyer dafür, den TGA-Entwurf gleichzeitig mit dem Objektentwurf durchführen zu lassen!).

Noch wichtiger scheint aber in Ihrem Fall die Planerauswahl (gewesen) zu sein - wer solche Böcke bei der Planung schießt, was wird der denn alles bei der Objektüberwachung übersehen oder falsch anordnen?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
27.08.2012 at 07:54 Uhr
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