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derElk
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 31.07.2003
IP: Logged
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anrechenbare Kosten
1.) Vertraglich vereinbart sind bei allen Gewerken ein Abzug für Bauschildanteil und Baureinigung. Haben diese Abzüge ebenfalls wie Nachlässe Einfluß auf die anrechenbaren Kosten ?
2.) Abzüge wegen Mängelabgeltung, Vertragstrafen wegen Bauzeitüberschreitung - wie sind diese bei den anrechenbaren kosten zu bewerten ?
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31.07.2003 at 11:09 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Folgende Vereinbarungen und Ansprüche des Bauherrn aus dem Vertrag mit dem Bauunternehmer führen nicht zu einer Kürzung der anrechenbaren Kosten:
- Abzug wegen Geltendmachung von Vertragsstrafe
- Abzug durch Sicherheitseinbehalt
- Abzug wegen Geltendmachung von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen durch den Bauherrn, sofern die Leistungen, wenn auch fehlerhaft, ausgeführt worden sind
- Vom Unternehmer gewährte Skonti, Rabatte, Boni und Provisionen.
Eine Ausnahme bilden Abgebote, die eine Reduzierung des üblichen Angebotspreises darstellen und vom Auftragnehmer regelmäßig abgegeben werden, um beauftragt zu werden. Ist das Abgebot allerdings so hoch, dass ein vernünftiger Unternehmer dieses so nicht abgeben würde, gelten wieder die ortsüblichen Preise, d. h. das Abgebot wäre in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
Auch eine Umlage von Gemeinkosten wie Bauwesenversicherung, Baureinigung, Bauschildanteil etc. führt nicht zu einer Reduzierung der anrechenbaren Kosten.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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04.08.2003 at 14:10 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: anrechenbare Kosten
Die Umlage der Bauwesenversicherung wird unterschiedlich gesehen. Da die Unternehmer diese Umlage erfahrungsgemäß bei der Kalkulation berücksichtigen - d.h. ihre Preise um einen Versicherungsanteil erhöhen - scheint es gerechtfertigt, diese Umlage später wieder abzuziehen (letztlich wird der Preis der Bauleistungen so bereinigt).
Allerdings müßte - genau genommen - im Einzelfall geprüft werden, ob der Unternehmer seine Beteiligung an der Bauwesenversicherung kalkulatorisch berücksichtigt hat oder nicht. Die Auftraggeber sind naturgemäß der Meinung, man müsse die Versicherung in jedem Fall abziehen.
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10.08.2003 at 06:18 Uhr |
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