fdoell
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Re: Honorarermittlung nach Anlagengruppen der TA
Die Krux liegt wohl darin, dass der Begiff "Gebäudesystemtechnik" so nicht in der HOAI vorkommt und Sie anhand der HOAI und der DIN 276-1 schauen müssten, was sich denn genau dahinter verbirgt.
Setzt man die Anlagengruppen nach § 51 Abs. 2 HOAI den Überschriften der Kostengruppen 410 bis 490 nach DIN 276:2008-12 gleich, so umfasst KG 450:
451 Telekommunikationsanlagen
452 Such- und Signalanlagen
453 Zeitdienstanlagen
454 Elektroakustische Anlagen
455 Fernseh- und Antennenanlagen
456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
457 Übertragungsnetze (für Daten Sprache, Text und Bild, soweit nicht in anderen Kostengruppen erfasst)
459 Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen, Sonstiges (z.B. Fernwirkanlagen)
KG 480 Gebäudeautomation umfasst
481 Automationssysteme
482 Schaltschränke
483 Management- und Bedieneinrichtungen
484 Raumautomationssysteme
485 Übertragungsnetze
489 Gebäudeautomation, Sonstiges
Als Elektrolaie würde ich dabei ganz grob KG 450 der Analog- und KG 480 der Digitaltechnik zuordnen.
Die Frage ist also, was denn im Umfang Ihrer Gebäudesystemtechnik alles enthalten ist, insbesondere, ob ggf. Teile dabei sind, die zur Gebäudeautomation oder zu anderen Anlagengruppen (z.B. nutzungsspezifische Anlagen) gehören. Es empfiehlt sich übrigens, diese Abgrenzung auch vertraglich festzuhalten, damit ganz klar ist, was Sie planen und was nicht (bzw. wer den Rest plant, nämlich die evtl. daran angeschlossenen Systeme, die anderen Anlagengruppen zuzuordnen wären).
Da hilft nur die DIN zu lesen (aber die sollten Sie ja sowieso haben, wenn Sie solche Anlagen planen); einer Argumentation der zwingenden Zuordnung von Anlagengruppen nach HOAI zu Kostengruppe nach DIN 276 kann man sich wohl nur in untergeordneten Fällen widersetzen.
Tipp: der Inhalt des Vertrages sollte von "Elektroinstallation" auf "Starkstromanlagen" und "fernmelde- und informationstechnische Anlagen" und evtl. "Gebäudeautomation" geändert werden, denn das sind ja die Anlagengruppen, um die es hier geht.
Auch der generelle Ansatz der HZ II sollte überprüft werden; die Objektlisten allein dürften da jedoch nicht weiterhelfen, da sie unverändert von der Fassung 1996 übernommen wurden, als es Anlagen zur Gebäudeautomation in der HOAI noch gar nicht gab.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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