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dirty-harry
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Beiträge: 9
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Freistehende Mauer
Zwischen einer Verkehrsanlage (öffentlich) und einem angrenzenden Privatgrundstück soll eine Einfriedungsmauer errichtet werden.
Die Mauer wird im Zuge des Ausbaus der Verkehrsfläche und im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers geplant. Sowohl die Planung der Verkehrsfläche als auch der Mauer sind an das selbe Ing.-Büro vergeben.
Bei der Mauer handelt es sich um eine freistehende "Einfriedungsmauer", die als Sichtschutz zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Privatgrundstück dient.
Anrechenbarkeit der Mauer:
Ist die Mauer in diesem Fall als eigenes Objekt (Freianlage: KGR 531) anzusehen ?
Wenn ja, wo wäre die Mauer dann unter § 37 Abs. 1 einzuordnen ?.
Auch Abschn. 3.2 Freianlagen der Anlage 12 zur HOAI hilft nicht wirklich weiter, da darin keine Mauern erwähnt sind.
Wer weiß Rat ?
Mit freundlichem Gruß
D. Harry
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12.09.2012 at 13:52 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
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Re: Freistehende Mauer
Vielleicht die 533 "Mauern und Wände".
Gruß Höpfner
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12.09.2012 at 17:12 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
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Re: Freistehende Mauer
wenn die 500er KGR anrechenbar ist gem. §37, dann ist die KGR 533 m.E. damit inbegriffen und es braucht keine zusätzliche Zuordnung.
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12.09.2012 at 17:16 Uhr |
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dirty-harry
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 11.09.2012
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Re: Freistehende Mauer
Hallo Herr Höpfner
danke für Ihre Mitteilung.
Die DIN 276-Teil 4 listet unter KGR 531 (Einfriedungen) auf: Zäune, Mauern, ...
Unter KGR 533 (Mauern, Wände) sind aufgelistet: Stütz- und Schwergewichtsmauern.
Von der Art und Zweckbestimmung der zu planenden Mauer kommt m.E. eher die KGR 531 in Frage.
Ob nun 531 od. 533 anzurechnen ist, spielt für die Berchnung des Honorars keine Rolle, da beide KGR voll anrechenbar sind.
Für den Auftragnehmer ist es aber wichtig die korrekte Zuordnung zu § 37 (1) HOAI begründen zu können. Da in § 37 (1) unter Nr. 6. nur Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung aufgeführt sind (und eben keine freistehenden Mauern), ist dann eine Einordnung als Freianlage überhaupt möglich ? Hinsichtlich der Einordnung gibt auch die Anlage 3 Ziff. 3.2 (Freianlagen) nicht her, da hier keine freistehenden Mauern erwähnt sind.
Ggf. könnte die freistehende Mauer gar ein Ingenieurbauwerk sein mit Zuordnung unter § 40 Nr. 7. HOAI. Doch auch hier ist in Anlage 3 Ziff. 4 kein Hinweis auf eine freistehende Mauer enthalten.
Letztendlich geht es darum dem Auftraggeber eine stichhaltige Begründung zu liefern, dass die freistehende Mauer
a) als eigenes Ojekt abzurechnen ist
b) und dies entweder als Freianlage od. Ing.-Bauwerk anzusehen ist.
Wer kann hier Klarheit schaffen 
Viele Grüße
D. Harry
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13.09.2012 at 07:34 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Freistehende Mauer
Anrechenbar sind grundsätzlich immer die Kosten einer Baukonstruktion die im Planungsauftrag enthalten ist, völlig unabhängig von der Zuordnung zu einer Kostengruppe nach der DIN 276 oder irgend einer anderen Kostengliederungsstruktur.
Ob eine solche Konstruktion ein eigenes honorartechnisches Objekt bildet, ist im Einzelfall zu klären. Ist es einem anderen Leistungsbild als die Inhalte des Hauptplanungsgegenstands zuzuordnen, ist in jedem Fall von einem eigenen honorartechnischen Objekt auszugehen.
Die Objektlisten bilden nur für Regelfälle Zuordnungsmöglichkeiten zu Leistungsbildern und Honorarzonen. Dabei wurden die Objektlisten in der HOAI 2009 unverändert aus der vorigen Fassung übernommen, obwohl sich die Verodnung sonst geändert hat. So sind beispielsweise noch einige Objekte als Ingenieurbauwerke in den Objektlisten enthalten, obwohl sie nach der Gebäudedefinition der HOAI 2009 nun als Gebäude einzustufen sind.
Bei der Frage "Freianlage oder Ingenieurbauwerk?" kann man sich gut daran orientieren, ob eine statische Berechnung für das Objekt anzufertigen ist oder nicht. §37 Abs. 1 Nr. 6 nennt dazu explizit "Stützbauwerke ... soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind" also keine Tragwerksplanungen. Korrespondierend dazu sind etliche Bauwerke dann Ingenieurbauwerke, wenn nach Anlage 3.1.4 bis 3.4.4 jeweils vorletzter Spiegelstrich Tragwerksplanungen erforderlich sind.
In dem konkreten Fall der freistehenden Mauer ist also zu prüfen, ob eine Statik erforderlich ist. Im Regelfall dürfte dies zutreffen, da zur Aufnahme der Windlasten rechnerisch im Mörtel keine Zugkräfte angesetzt werden dürfen und daher bewehrte Stützen und ggf. horizontale Balken erforderlich sind, um das Kippmoment in die Fundamente einzuleiten.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.09.2012 at 08:09 Uhr |
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dirty-harry
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 11.09.2012
IP: Logged
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Re: Freistehende Mauer
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für Ihre ausführlichen und einleuchtenden Erläuterungen.
Freundliche Grüße
D. Harry
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14.09.2012 at 06:43 Uhr |
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