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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Muster-Architektenvertrag der Architektenkammer Baden-Württemberg
Beitrag von Nachricht
Fritz Leimenstoll
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.08.2003
IP: Logged
icon Muster-Architektenvertrag der Architektenkammer Baden-Württemberg

Hi,

muss im Muster-Architektenvertrag Merkblatt 40 Stand 1/2002 der Architektenkammer Baden-Württemberg
die Kreuze in denn Ziff. 1.2 und 1.3 gemacht werden oder nicht. Oder reichte der Satz unter Ziff. 1.1
"Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannten Architektenleistungen für folgende
Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens ggf. des wirtschaftlichen Rahmens)"
für die volle Beauftragung der LPh 1-9?

Tschüss Fritz Leimenstoll

13.08.2003 at 06:45 Uhr
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Fritz Leimenstoll
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.08.2003
IP: Logged
icon Re: Muster-Architektenvertrag der Architektenkammer Baden-Württemberg

Nachtrag:

unter denn Ziff. 1.2 befinden sich folgendes.

"1.2

Der Architekt wird vom Bauherren mit nachfolgenden Architektenleistungen beauftragt.

0 1.Grundlagenermittelung
0 2.Vorplanung
0 3.Entwurfsplanung
0 4.Genehmigungsplanung/Erarbeiten der Bauvorlagen
0 5.Ausführungsplanung
0 6.Vorbereitung der Vergabe
0 7.Mitwirkung bei der Vergabe
0 8.Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Fusszeile:

Die in diesem Vertrag mit "0" versehenen Bestimmungen sin im Vereinbarungsfall anzukreuzen
Werden Besondere Leistungen im Sinne der HOAI geschuldet, so sind diese unter Ziff. 1.3 und
Ziff. 1.3 ebenfalls aufzuführen."

in meinem Fall befindet sich nur bei LPh 4 ein "X", jetzt will der Architekt aber für LPH 1-8 von mir Geld sehen,
mit der Begründung das er unter 1.1 mit allen LPh beauftragt wurde.

Tschüss

Fritz Leimenstoll

13.08.2003 at 06:55 Uhr
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max
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 24.06.2009
IP: Logged
icon Re: Muster-Architektenvertrag der Architektenkammer Baden-Württemberg

Der Verweis unter Ziff. 1.1 "Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannten Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens ggf. des wirtschaftlichen Rahmens)" besagt nur, daß die dort angekreuzten Leistungsphasen vereinbart sein sollen.

Insofern ist in Ihrem Fall mit dem Mustervertrag wohl nur die Leistungsphase 4 schriftlich vereinbart worden.

Allerdings erscheint es wenig sinnvoll und auch kaum möglich, nur die Leistungsphase 4 (isoliert) zu vereinbaren.

Welche Leistungen hat der Architekt denn tatsächlich erbracht? Hat er die Genehmigungsplanung erarbeitet? Hat er eine Ausführungsplanung erstellt? Hat er die Vergabe vorbereitet und daran mitgewirkt? Hat er die Bauüberwachung gemacht?

Es fällt auch auf, daß der Architekt (nur) die Leistungsphasen 1 bis 8 abrechnet. Was ist aber mit der Leistungsphase 9, die nach Ihren Angaben nach Auffassung des Architekten mit beauftragt ist?

Ihre Frage kann aus vorstehenden Gründen nicht so einfach beantwortet werden. Es ist zu berücksichtigen, daß auch mündlich oder konkludent ein Auftrag erteilt werden kann, so daß es nicht unbedingt nur auf den schriftlichen Vertrag und den dort festgehaltenen Leistungsumfang ankommt.

Weiter ist von Interesse, ob nur der Mindestsatz abgerechnet wurde und welcher Honorarsatz in dem Mustervertrag vereinbart wurde.

Es ist zu bedenken, daß dem Architekten auch ohne schriftlichen Vertrag (z.B. bei mündlicher oder konkludenter Auftragserteilung) bei entsprechender Leistungserbringung der Mindestsatz zusteht.

Max

13.08.2003 at 07:52 Uhr
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