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bbw17
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.09.2012
IP: Logged
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Honorar für Nutzungsänderung Wohnung
Habe folgendes Anliegen.
Für eine Neubauwohnung wurde eine Nutzungsänderung zur Beratungspraxis bei der Stadt eingereicht. Das einzige was in den Plänen geändert werden musste war die Tür ins Bad, welche auf 1 m vergrößert wurde. Der Architekt hat nun eine Rechnung geschickt mit über 1.300 EUR. In dieser verweist er auf die HOAI, Honorarzone 3 und die Leistungsphase 4. Mir kommt die Rechnungshöhe sehr überzogen vor. Nach welchen Grundlagen hätte der Architekt berechnen müssen? Brauche Hilfe?
Besten Dank im Voraus.
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19.09.2012 at 16:45 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Nutzungsänderung Wohnung
Nach welchen hat er denn berechnet? Wie hat er die 1.300 € genau hergeleitet? Welche anrechenbaren Kosten stecken dahinter und woher stammen die?
[Edited by fdoell on 19.09.2012 at 22:33 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.09.2012 at 22:32 Uhr |
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bbw17
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.09.2012
IP: Logged
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Re: Honorar für Nutzungsänderung Wohnung
In der Rechnung steht §34 HOAI. Anrechenbare Kosten gem. DIN276 140.000,00 EUR
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20.09.2012 at 09:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Nutzungsänderung Wohnung
OK, er hat also ein HOAI-Honorar aus Honorartabellen berechnet.
Möglicherweise hat er die Kosten für einen Neubau angesetzt und daraus über Honorartabellen ein Honorar ermittelt. Das wäre aber nur nach HOAI 1996/2002 zulässig, wenn es mit Ihnen so vereinbart ist, als "technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz".
Nach der HOAI 2009 (gültig für Aufträge ab 19.8.2009) düfen bei einer Honorarberechnung nur noch tatsächliche Baukosten bei Honorarberechnungen als anrechenbar angesetzt werden. Die sind aber hier wohl deutlich geringer.
Eine reine Nutzungsänderung ist aberf in einem Fall wie Ihrem evtl. gar keine Planung im Sinne der HOAI. Danach wäre auch kein HOAI-Honorar zu berechnen, sondern - falls nicht besonderes vereinbart ist - die übliche Vergütung. Die kann sich beispielsweise als Zeithonorar darstellen, d.h mit nachgwiesenem Zeitaufwand und Tätigkeiten und einem angemessenen Stundensatz.
Ob das 1.300 € ausmachen kann? Wenn entsprechender Aufwand zu treiben war, schon. Nur sollte der Aufwand dann auch entsprechend dargestellt und belegt werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.09.2012 at 21:49 Uhr |
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