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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Planung Möbel
Beitrag von Nachricht
Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Planung Möbel

Ein Architekt plant im Rahmen der Gebäudeplanung (KGR 300/400) auch die neu zu beschaffenden losen Möbel, Stühle (KGR 600) dafür mit. Fällt diese Leistung unter Gebäudeplanung oder raumbildende Ausbauten, da die Prozentsätze des § 33 HOAI hierzu unterschiedlich sind? Die Definition des § 2 i.V.m Anlage 3.3 HOAI lässt m. E. den Schluss zu, dass es sich um raumbildende Ausbauten handelt? Der Architekt ist hierzu jedoch anderer Meinung.

17.10.2012 at 10:14 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Planung Möbel

Für Ausstattungsgegenstände ist § 32 (3) einschlägig. Raumbildende Ausbauten befassen sich nicht mit losen Gegenständen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.10.2012 at 12:36 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Re: Planung Möbel

Mir ist unklar, warum Möbel (KGR 611) nicht unter raumbildende Ausbauten fallen, obwohl in § 2 Nr. 8 HOAI raumbildende Ausbauten als "die innere Gestaltung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in die Konstruktion" definiert sind?

Zudem beinhaltet die Objektliste der raumbildenden Ausbauten (Anlage 3.3 HOAI) z.B. bei Honorarzone II: "Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln einfacher Qualität gestaltet werden" oder bei Honorarzone IV: Innenräume, mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln gehobener Qualität"?

Existieren vielleicht irgendwo Abhandlungen, Gutachten, Rechtsprechungen o.ä. dazu? Ich kann leider nichts finden.

[Edited by Mitglied on 17.10.2012 at 15:54 Uhr]

17.10.2012 at 15:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Planung Möbel

Entschuldigung, da habe ich mich wohl auf die Schnelle nicht konkret genug ausgedrückt:

Sowohl für Gebäude als auch für Raumbildende Ausbauten gelten zunächst einmal als anrechenbare Kosten diejenigen der Baukonstruktion und - mit der Abminderungsformel nach § 32 Ab.s 2 - die der Technischen Ausrüstung.

Werden vom Planer die Möbel mit eingeplant, so werden nach § 32 Abs. 3 auch die Kosten der Ausstattung mit zu den anrechenbaren Kosten gezählt.

Bei raumbildenden Ausbauten wird häufig das Mobiliar mitgeplant. Um die Honorarzone hierfür richtig bestimmen zukönnen, geht dann auch die Qualitätsstufe der Möbel mit in die Definition der Honorarzone ein.

Werden die Möbel bei einer Gebäudeplanung mit geplant, gilt Analoges auch hier.

Aus der Möbelplanung im Rahmen einer Gebäudeplanung leitet sich aber allein noch kein Objekt der raumbildenden Ausbauten ab (so etwas hatte ich auf Grund Ihrer ersten Frage herausgehört), es sind handelt sich um eine Ausstattung des Gebäudes.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.10.2012 at 22:45 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Re: Planung Möbel

Entschuldigung. Meine Frage war wohl auch nicht ganz eindeutig. Ich versuche mal zusammenzufassen, ob ich alles richtig verstanden habe:

1. Wenn ein Architekt im Rahmen der Gebäudeplanung die KGR 600 (z.B. lose Möbel, Sportgeräte, Tische, Stühle, Regale) mitplant, wird nach den Prozentsätzen der Gebäudeplanung des § 33 HOAI abgerechnet und die KGR 600 netto zu den anrechenbaren Kosten gem. § 32 (3) HOAI zugeschlagen?

2. Wenn ein Architekt nur die KGR 600 (z.B. lose Möbel, Sportgeräte, Tische, Stühle, Regale) plant, wird ebenfalls nach den Prozentsätzen der Gebäudeplanung des § 33 HOAI abgerechnet und die KGR 600 netto bildet die anrechenbaren Kosten gem. § 32 (3) HOAI?



[Edited by Mitglied on 18.10.2012 at 07:21 Uhr]

18.10.2012 at 07:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Planung Möbel

zu 1: ja

zu 2: eine reine Planung von Ausstattungsgegenständen erfüllt m.E. nicht den Tatbestand einer Gebäudeplanung oder einer Planung raumbildender Ausbauten; beide bedürfen anrechenbarer Kosten aus dem Bereich Baukonstruktion, um unter die Honorarregelungen der HOAI zu fallen.

Eine reine Ausstattungsplanung kann daher - egal wer sie macht - frei honoriert werden. Macht dies ein Möbelausstatter, wird er das häufig als Serviceleistung über die Möbelverkaufspreise indirekt vergütet bekommen. Macht es ein separater Planer, kann das Honorar dafür beliebig vereinbart werden, d.h. als EINE der Möglichkeiten auch über HOAI-Tabellen, meist jedoch wohl über Pauschalen oder auf Zeitnachweis (oder auch mit einem Prozentsatz des Wertes der Ausstattungsgegenstände).

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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18.10.2012 at 08:55 Uhr
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Maria74
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 11.10.2013
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icon Re: Planung Möbel

Meines erachtens gehört das nicht dazu. Die sollen das ruhig selber machen schick ihnen einfach den link da können die sich was raussuchen [url=http://www.akayu.ch/]http://www.akayu.ch/[/url]

21.10.2013 at 10:31 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Planung Möbel

Super Kommentar, Maria74!
Ich hoffe, jeder weiß, was du sagen wolltest!?

Oder sollte hier nur etwas Werbung eingestreut werden?

Viele Grüße
bento

21.10.2013 at 19:58 Uhr
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