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JHT
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.10.2012
IP: Logged
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Entwässerungsplanung
Wir haben ein Projekt, für welches wir die Entwässerungsplanung erstellen müssen. Die Planung des Gebäudes erfolgt durch den Architekten.
Kann jemand sagen, was im Einzelnen bei der Entwässerungsplanung unter die Herstellkosten fällt?
Vielen Dank im Voraus.
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19.10.2012 at 11:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Entwässerungsplanung
Bei der Entwässerungsplanung, wenn sie eine technische Ausrüstung des Gebäudes oder Ingenieurbauwerks (oder auch der Freianlage) ist, sind grundsätzlich die Kosten der KG 411 Abwasseranlagen nach DIN 276-1 anrechenbar (und zu planen), darunter zählen:
- Kosten für Abläufe,
- Abwasserleitungen,
- Abwassersammelanlagen,
- Abwasserbehandlungsanlagen,
- Hebeanlagen
NICHT zu diesen Kosten gehört (und ist deshalb häufig auch nicht zu planen):
- Öffentliche Erschließung Abwasserentsorgung (KG 221)
- Nicht öffentliche Erschließung Abwasserentsorgung (KG 231)
- Dränageleitungen, Dränageschächte und -packungen (KG 327)
- Entwässerungsrinnen (KG 329)
- Regenrinnen (KG 363)
- Abwasseranlagen in Außenanlagen (KG 541)
Grundsätzlich ist zu planen, was vertraglich vereinbart ist. Wenn also Anlagen der nicht in KG 411 enthaltenen Objekt mit zu planen sind, ist für diese das Honorar nicht nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI zu bemessen, sondern nach Teill 3 Abschnitt 1 (Gebäude) oder 3 (Ingenieurbauwerke). Liegen deren anrechenbare Kosten unterhalb der Tabellenwerte, kann man das Honorar nach § 7 Abs. 2 frei vereinbaren. Eine nicht unübliche Lösung ist, dann diese Kosten ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten der Technischen Ausrüstung zu zählen und daraus ein Tabellenhonorar zu bemessen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.10.2012 at 15:13 Uhr |
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