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konunze
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Honorarberechnung 46% der Umbaukosten
Unser Architekt hat die Schlussrechnung für die Umbaumassnahmen an einem EFH vorgelegt (LP 5-8). Es liegt ein Architektenvertrag auf der Grundlage der HOAI vor. Allerdings sind wesentliche Teile des geplanten Umbaus vorerst nicht vorgenommen worden: Gebäudedämmung und neue Fenster. Kostenschätzung anrechenbare Kosten 120.000 Euro. LP 1-4 ist anhand dieser Berechnung bezahlt. Der tatsächlich erfolgte Umbau hat ca. 44.000 Euro gekostet jetzt berechnet der Architekt für LP 5-8 16.000 Euro, was einem Honorar für LP 1-8 von ca 46% entspricht. Die Verinbarung, vorerst Dämm-Massnahmen und Fenstereinbauten nicht durchzuführen wurde mündlich getroffen. Mir erscheint diese Summe unverhälnismässig, zumal ja damit nicht erbrachte Leitungen berechnet werden.
[Edited by konunze on 16.12.2012 at 12:02 Uhr]
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16.12.2012 at 12:00 Uhr |
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fdoell
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Beiträge: 2442
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Re: Honorarberechnung 46% der Umbaukosten
Guten Tag,
um Ihre Frage nach Angemessenheit der Honorarforderung Ihres Planers besser beantworten zu können, verraten Sie uns doch bitte noch folgendes:
1. Honorarvereinbarung
- Honorarzone
- Honorarsatz
- Umbauzuschlag
- Nebenkosten
- Leistungsphasen (Lph. 4 benötigt man nur bei notwendiger öffentlich-rechtlicher Baugenehmigung)
- Gibt es einen schrifltichen Vertrag? Wenn ja, geht dieser davon aus, dass alle Maßnahmen auf einmal realisiert werden?
- Gibt es zur mündlichen Änderung des Vertragsinhalts irgendwelche Aktennotizen oder Zeugen? Wurde dabei auch von Honoraränderungen gesprochen? Wenn nein, warum nicht?
2. Kostenermittlungen
- Gibt es nur eine Kostenschätzung oder auch eine Kostenberechnung (vgl. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=983&page=0#3450)?
- Ein Kostenermittlung ergibt normalerweise zunächst nicht direkt anrechenbare Kosten. Wurden anrechenbare Kosten hieraus abgeleitet oder woher wissen Sie, dass 120.000 € anrechenbar sind?
- Wie verhalten sich die angebotenen, beauftragten und abgerechneten Summen für die durchgeführten Gewerke zu den vorab vom Planer ermittelten Kosten? Passt das zusammen oder waren die geschätzten/berechneten Kosten deutlich höher?
- Falls es Abweichungen gab, wie begründete der Planer diese?
- Wie hoch sind die geschätzten/berechneten Kosten für die noch nicht durchgeführten, aber bereits geplanten Bauleistungen?
3. Honorarermittlung
- Sie schreiben, das Lph. 1-4 auf Basis der Kostenschätzung abgerechnet wurden. Wichtig: nach HOAI 2009 schuldet der Planer eine Kostenberechnung (die wesentlich detaillierter ausfällt als eine Kostenschätzung) und Lph. 4 ist nicht in jedem Fall erforderlich.
- Wie lautet denn genau die Honorarherleitung für die nun erfolgten Umbaumaßnahmen?
- Haben Sie das Gefühl oder können Sie anhand der Zahlen nachvollziehen, dass bereits jetzt Lph. 5-8 für alle entwurfsmäßig geplanten Bauleistungen abgerechnet wurden?
- Ihre Beschwerde mit den 46% des Honorars für Lph. 1-8 verstehe ich nicht. Nach § 32 HOAI beträgt das Honorar für Lph. 1-4 HOAI 27% (Lph. 1-3 nur 21%) des Grundhonorars, das Honorar für Lph. 5-8 beträgt zusammen 70% des Grundhonorars.
- Wie stellt sich denn der Planer die Honorierung der Lph. 5-8 für die spätere Erbringung der noch durchzuführenden Bauleistungen vor?
[Edited by fdoell on 17.12.2012 at 10:26 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.12.2012 at 20:39 Uhr |
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konunze
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Beiträge: 2
Registriert seit: 16.12.2012
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Re: Honorarberechnung 46% der Umbaukosten
Vielen Dank für die rasche und ausführliche Antwort. Zu Ihren Fragen:
1. Honorarzone III, Viertelsatz, 44% Umbauzuschlag, Nebenkosten 6%.
- LP 1-8, LP 4 entfällt vertragsgemäss.
- Es gibt eine schriftlichen Architektenvertrag, die zeitliche Abfolge der Massnahmen wird hier nicht geregelt, ebenso sind im Vertrag keine Details über die Massnahmen enthalten lediglich ein Verweis auf das "Umbauprojekt".
Der Hausumbau, auf den sich der Vertrag zugrunde bezieht, wurde nach Abschluss der LP 1-3 verworfen, dies mündlich. Es erfolgte eine Honoraorermittlung und Bezahlung der Planungsmassnahmen (LP 1-3). Monate später wurde das Vorhaben wieder aufgenommen, allerdings mündlich unetr Zeugen vereinbart, auf Dämmung und Fenster zunächst zu verzichten. Über Honoraränderungen wurde nicht gesprochen, da für uns als Auftraggeber klar zu sein schien, dass hier eine Honoraranpassung an den neuen Leistungsumfang erfolgen würde.
2. Es liegt nur eine Kostenschätzung vor, die die Beträge für die jeweiligen Kostengruppen aufführt (also KG200, KG400, KG500 und KG700). Hieraus leiten sich die anrechenbaren Kosten ab gemäss §4 HOAI und §16 HOAI. Im Detail wird nicht auf Massnahmen oder genauere Gewerke eingegangen. Es liegt lediglich ein gezeichneter Plan (1:100) mit darin vermerkten Umbaumassnahmen vor.
Es gibt keine Kostenschätzung oder -berechnung für die noch durchzuführenden Massnahmen.
3. Die genaue Honorarherleitung erfolgt über Honorargrundlagen (§10 HOAI): Honorarsatz, Honorarzone, anrechenbare Kosten. Lineare Interpolation, Ermittlung Honararbetrag. Dann Berechnung der "erbrachten Leistungen" gemäss LP5-LP8 (20%, 6%, 2%, 27%) 55% des Honorarbetrags zuzüglich Umbauzuschlag (44%) zzgl. Nebenkosten (6%). Hieraus ergibt sich die Gesamtforderung.
Der Architekt leitet sein Honorar aus den geschätzten anrechenbaren Kosten ab, wobei die Kostenschätzung eben umfangreiche Massnahmen einschloss (Fassadendämmung und Fenster), welche gar nicht vorgenommen wurden. Es erfolgt lediglich ein Hinweis, dass der Honoraranteil aus "erbrachte Leistungen" für die noch ausstehenden Massnahmen dann auf 70% für LP5-8 erhöht wird.
Mein Problem besteht darin, dass ich für den Architekten ein Honorar zahlen soll, das fast die Hälfte (eben 46%) der Gesamt-Umbaukosten beträgt.
Ich habe das Gefühl, hier wurde ungenau geplant und ungenau abgerechnet. Wie kann ich mich verhalten (ggf. Schlichtungsstelle)? Einen Rechtsstreit strebe ich nicht primär an, nur sollen die Honorarforderungen schon realistisch sein.
Vielen Dank schon einmal.
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21.12.2012 at 14:47 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarberechnung 46% der Umbaukosten
Guten Tag,
angesichts Ihrer Antworten wirft sich die Frage auf, ob der Vertrag vor dem August 2009 abgeschlossen wurde oder danach. Das hat u.a. folgende Konsequenzen:
A) Wurde der Vertrag vor diesem Datum geschlossen, gilt die HOAI 1996/2002 und die von Ihnen zitierten Paragraphen sind nachvollziehbar. Bei dieser HOAI-Fassung sind allerdings nach § 10 http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10 die anrechenbaren Kosten auf Basis der DIN 276 in der Form von 1980 zu ermitteln (vgl. Nummerierung in § 10) und nicht in der Form und Gliederung der DIN 276 mit den 3-stelligen Kostengruppen, die Sie zitiert haben.
Nach dieser HOAI-Fassung werden die anrechenbaren Kosten für Lph. 5-7 nach dem Kostenanschlag (Zusammenstellung der Unternehmerangebote ohne Nachträge) und Lph. 8-9 nach der Kostenfeststellung (Zusammenstellung der Unternehmerschlußrechnungen) ermittelt.
B) Wurde der Vertrag nach August 2009 geschlossen, gilt die HOAI 2009. Dann kann die Kostenermittlung nach DIN 276 in aktueller Form auch für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten Verwendung finden. Allerdings passen die zitierten HOAI-Paragraphen nicht mehr dazu (die HOAI 2009 ist völlig anders strukturiert) und es gilt, dass die Kostenberechnung Basis für die Honorarermittlung aller Leistungsphasenhonorare ist - der Verordnungsgeber nennt dies eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten.
In der HOAI 2009 wurden auch die Honorartafelwerte um 10 % angehoben; die Höhe des Honorars ist also auch absolut verschieden, je nachdem welche HOAI-Fassung gilt.
C) Bei beiden HOAI-Varianten werden die Lph. 1-3 nach der Kostenberechnung abgerechnet; solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung.
Hier ist zu beachten, dass eine Kostenberechnung in der Entwurfsphase eine sog. wesentliche Grundleistung darstellt, d.h. fehlt diese, kann der Auftraggeber das Honorar der Lph. 3 anteilig kürzen.
Darüber hinaus gilt: wenn keine Kostenberechnung gefertigt wurde, kann der Planer bei der Auswertung der Unternehmerangebote dem Auftraggeber auch nicht mitteilen, wie diese preislich im Vergleich zur KB liegen und was ggf. bei Abweichungen zu empfehlen ist. Auch hier kann in Folge eine Honorarminderung eintreten, wenn dieser Vergleich für den Auftraggeber von Bedeutung ist.
D) Die Honorarermittlung der Lph. 5-8 auf Basis anrechenbarer Kosten der Gesamtbaumaßnahme ist falsch, wenn erst ein Teil dieser Gesamtmaßnahmen realisiert wurden.
Bei einem Vertrag nach der alten HOAI ist das Vorgehen hier einfach: nach § 21 http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#21 ist geregelt, dass nur die anrechenbaren Kosten der durchgeführten Bauleistungen anzusetzen sind.
Bei einem Vertrag nach der neuen HOAI ist das etwas komplizierter, weil dieser Paragraph entfallen ist. Ihr Vertrag sieht die Realisierung der Gesamtbaumaßnahme vor. Sie müssen sich also mit dem Planer einigen, wie Sie mit dem abschnittsweisen Bau umgehen. Aus § 8 (2) http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#8 lässt sich jedoch ableiten, das beim Entfall wesentlicher Leistungen (das wäre die die Detailplanung, Ausschreibung und Überwachung der Fassadendämmung und der Fenster) ein Honorar nur anteilig ermittelt werden darf; zusammen mit dem zusätzlich bei der 2. Teilbaumaßnahme zu berücksichtigenden Koordinations- und Einarbeitungsaufwand kann man beispielsweise ebenfalls das Honorar jeweils mit den anrechenbaren Kosten der Teilbaumaßnahmen ermitteln. Trifft man entsprechende Vereinbarungen über Bauabschnitte bereits bei Vertragsabschluss, kann man das von vornherein so (oder anders) festlegen oder auch für die Lph. 5-8 HOAI der Bauabschnitte jeweils eigene Objekte definieren; dann wird das Honorar auf Basis dieser Objektherstellkosten ermittelt.
E) Gerade wenn die Herstellkosten nur mit einer groben Kostenschätzung ermittelt wurden, ist die in beiden HOAI-Fassungen ähnliche Art der hieraus abzuleitenden anrechenbaren Kosten besonders zu beachten: siehe hierzu § 10 Abs. 4 der alten Fassung http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10 und § 32 (2) der neuen HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#32.
F) Wie können Sie nun vorgehen? Sie können die Rechnung prüfen, wobei nach alter HOAI die Regeln klar sind, jedoch die anrechenbaren Kosten nach DIN 286-1980 ermittelt sein müssen, sonst ist die Rechnung nicht prüfbar. In diesem Fall müssen Sie die Rechnung innerhalb von 2 Monaten zurücksenden und um HOAI-konforme Rechnungserstellung bitten.
Bei einem Vertrag nach neuer HOAI können Sie mit dem Planer reden oder - falls das nicht gehen sollte - das Honorar als Abschlagszahlung zunächst anteilig auf den Anteil reduzieren, der den gebauten Maßnahmen an den Gesamtmaßnahmen entspricht. Beispiel: Gesamtmaßnahme geschätzt 100.000 €, gebaut wurden im 1. BA 40.000 €, noch nicht gebaut wurden die Maßnahmen, für die 60.000 € geschätzt wurden. Dann wird das volle Honorar für Lph. 5-8 im Verhältnis der gebauten Maßnahmen auf 40/100 gekürzt.
Klären Sie also möglichst im Gespräch mit dem Planer, wie Sie honorartechnisch vorgehen. Hilfreich wäre dabei für beide Seiten zu wissen, ob denn die weiteren Umbaumaßnahmen noch realisiert werden oder nicht und wenn ja wann. Entfallen sie ganz, steht dem Planer hierfür anteilig ein Gewinnausfall zu – das lässt sich aber in diesem Forum schlecht im Detail ermitteln. Kommen Sie noch, tun Sie sich vielleicht leichter, einen Kompromiss zu schließen. In diesem Fall sollten Sie jetzt schriftlich eine Vertragsänderung vereinbaren, in der die Abrechnung der jetzigen und der noch folgenden Baumaßnahmen geregelt ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.12.2012 at 18:20 Uhr |
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