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Treskow
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.01.2013
IP: Logged
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Leistungen in Schlussrechnung kürzen
Ist es rechtens, wenn ein Kunde nach Abnahme der Leistung in der Schlussrechnung nicht erbrachte Teilleistungen (zum Beispiel nach der Siemon-Tabelle) streicht. Vereinbart wurden im Vertrag die kompletten Leistungsphasen 2-8, und nun sucht sich der Kunde Teilleistungen die nicht nötig waren, z.B. behördliche Abnahmen, Durchbruchspläne, Abstimmungen mit Statiker usw. aus den Leistungsphasen heraus, bewertet diese nach der Siemeon-Tabelle und kürzt die Schlußrechnung.
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07.01.2013 at 15:29 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Leistungen in Schlussrechnung kürzen
wenn die betreffende Leistung nicht erbracht worden ist, würde ich sagen, ja.
Aber gab es wirklich zum Beispiel so gar keine Abstimmungen mit dem Statiker?
Sind für Durchbrüche keinerlei Überlegungen angestellt worden?
Ist an Behörden keine Fertigstellungsanzeige gesendet worden?
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07.01.2013 at 17:18 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungen in Schlussrechnung kürzen
Wesentlich ist der vertraglich zu erbringende Leistungsinhalt.
Sind nur die Ergebnisse von HOAI-Leistungsphasen geschuldet und wurden diese Ergebnisse erbracht, ist ein Abzug nicht gerechtfertigt.
Sind dagegen die Inhalte der Grundleistungen der HOAI-Leistungsphasen geschuldet, gilt nach dem BGH-Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02 (vgl. RA Preussner in ibr-online 2004, 513):
1. Der AG muss prüfen, welche Arbeitsschritte der Architekt als Teilerfolge nach dem Vertrag schuldet.
2. Fehlen geschuldete Arbeitsschritte, kann der AG Mängelansprüche nach § 634 f BGB a.F. erheben.
3: Der Vorrang der Nacherfüllung ist zu beachten. Wenn eine Nacherfüllung noch möglich und dem AG zumutbar ist, muss er dem Planer eine angemessene Frist setzen, den geschuldeten Arbeitsschritt (noch) auszuführen.
4. Erst nach fruchtlosem Fristablauf, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Weg zur Minderung oder zum Schadensersatz statt der Leistung frei.
Nach § 3 Abs. 8 HOAI 2009 gilt weiterhin: "Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. " Wurde das durchgeführt und das Ergebnis der Akzeptanz der vollständig erbrachten Leistungsphase vom AG bestätigt / dokumentiert, dürfte es für den AG dagegen schwerer sein, den Beweis zu erbringen, dass er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist und den Planer rechtzeitg aufgefordert hat, Leistungen nechzubessern.
Schließlich ist der Architektenvertrag ein Kooperationsvertrag - beide Seiten haben Rechte, aber auch Pflichten. Auf AG-Seite gehört dazu die Anmahnung von mangelfreien Planungsleistungen, falls solche nicht vorliegen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.01.2013 at 23:48 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Leistungen in Schlussrechnung kürzen
Danke Herr Doell!!
Ich schaue morgen gleich mal in meine eigenen Verträge, ob ich "richtig" formuliert habe.
Gruß Hoepfner
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08.01.2013 at 00:16 Uhr |
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Treskow
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.01.2013
IP: Logged
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Re: Leistungen in Schlussrechnung kürzen
Danke auch von mir Herr Doell,
mir ging es in erster Linie um die Grundsatzfrage, ob bei vertraglicher Vereinbarung der vollen Punktzahl in den Leistungsphasen der AG nach Erbringung der Leistung eine Umtersetzung der Teilleistungen nach einer Tabelle bewerten kann, die nicht Vertragsbestandteil ist. Nur zum Verständnis, es handelt sich hierbei um Leistungen der Anlagengruppe 5 der Technischen Gebäudeausrüstung, hier die Installation einer TK-Anlage, wo viele Teilleistungen aus den bekannten Tabellen wie (Statiker, Bauantrag, Abstimmung mit Behörden, Schlitzpläene usw.) nicht notwendig und möglich sind.
[Edited by Treskow on 08.01.2013 at 08:58 Uhr]
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08.01.2013 at 08:58 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: Leistungen in Schlussrechnung kürzen
Hallo Treskow,
quote: Treskow wrote:
..mir ging es in erster Linie um die Grundsatzfrage, ob bei vertraglicher Vereinbarung der vollen Punktzahl in den Leistungsphasen der AG nach Erbringung der Leistung eine Umtersetzung der Teilleistungen nach einer Tabelle bewerten kann, die nicht Vertragsbestandteil ist.
Wichtig ist, ob ausdrücklich die einzelnen Grundleistungen nach HOAI beauftragt sind; dann sind sie auch als eigenständiger Werkerfolg zu erbringen. Falls das nicht geschieht, ist das Werk mangelhaft.
Im vorliegenden Fall dürfte es maßgeblich davon abhängen, wie "die volle Punktzahl" vereinbart wurde. Wenn dort nur steht "LP 5: 18%" dann sehe ich lediglich den Werkerfolg in der Erbringung der LP 5 mit dem zugehörigen Vergütunganteil, nicht jedoch eine Verpflichtung, sämtliche Grundleistungen erbringen zu müssen.
quote: ...wo viele Teilleistungen aus den bekannten Tabellen wie (Statiker, Bauantrag, Abstimmung mit Behörden, Schlitzpläene usw.) nicht notwendig und möglich sind.
Die Sache mit dem Bauantrag sähe dann natürlich etwas anders aus, denn dann wäre wohl die komplette LP 4 nicht erbracht worden und damit auch nicht vergütungsfähig.
Viele Grüße
bento
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08.01.2013 at 22:23 Uhr |
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