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larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
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Umbauzuschlag
Guten Abend,
gegeben sei ein Vertrag für eine Verkehrsanlage nach HOAI 2009 mit Bauüberwachung sowie Umbauzuschlag.
Der Vertrag gibt dort, wo er Bezug auf einzelne Paragraphen der HOAI nimmt, die jeweiligen Wortlaute der HOAI wieder. Keine weiteren vertraglich-textlichen Festlegungen zur Grundlage des Umbauzuschlages
1. Der Vertrag wird nun ergänzt durch eine Honorarkalkulation des Bauherrn, bei deren Prüfung sich der Bezug des Umbauzu-schlages nur auf die Grundleistungen ergibt. Daher meine erste Frage: Was ist nun maßgeblich ? Ist es nicht eigentlich der Vertragstext ? Der Text bestimmt doch den Regelungsgehalt.
2. Nach meinem Verständnis beziehe ich in einer Standard-Vertragskonstellation den Umbauzuschlag immer auf
die gesamte Leistung. Ich halte dies auch für naheliegend, denn wenn Mehraufwand, dann ist er doch durchgehend.
Auch der $35 spricht ja von "Leistungen", macht also keinen Unterschied zwischen 'Grund' und 'Besonders'.
Wenn aber eine Trennung zuträfe dann wäre - zumindest theoretisch - an einen höheren %-Satz für die BÜ zu denken (innerhalb der vorgegebenen Spannbreite). Es mußte dann aber zweimal 'verhandelt' werden - einmal um den Umbauzuschlag, einmal um einen 'Zuschlag' zur BÜ.
Womöglich ist etwas in dieser Richtung bei der Modifikation der HOAI im Zusammen- hang mit der freien Verhandelbarkeit von besonderen Leistungen ja auch beabsichtigt worden.
Ein anderer Gedanke ist: schaue ich in die HOAI, so stoße ich im §46 (3) auf die Formulierung "Die §§35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend". Wenn ich das mehrmals lese beginne ich mich zu fragen, was darf man sich unter einer solchen, zunächst unbeduetend scheinenden Wortwahl wohl vorstellen ? Liefert das irgendeine neue Erkenntnis für die Beurteilung der Berechnungsgrundlage des Umbauzuschlages ?
Nach der Lektüre einiger Veröffentlichungen im Ingenieurblatt schien es mir, als hätte sich der Tenor gebildet, dass beide Leistungen die Grundlage des Zuschlages bilden. Womöglich ist diese Ansicht aber schon hinfällig oder überholt.
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25.01.2013 at 19:07 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Umbauzuschlag
Hallo larchi,
schau mal hier (wurde auch im Deutschen IngenieurBlatt veröffentlicht): [url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/dib_2011_9.pdf[/url]
Viele Grüße
bento
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25.01.2013 at 20:27 Uhr |
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larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
IP: Logged
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Re: Umbauzuschlag
Hallo Bento,
genau diesen Beitrag (und einige ergänzende) hatte ich gelesen.
Habe deshalb versucht, meine Fragen vor diesem Hintergrund möglichst präzise zu formulieren, denn was tut man, wenn es eine Formulierung nach GHV-Empfehlung nicht gibt ? Pecht gehabt ?
Ich frage mich z.B., warum man den Begriff Begriff der Leistung als problematisch ansieht. Er ist doch - mal hierarchisch gesehen - gewissermaßen der verallgemeinernde sowie zusammenfassende Oberbegriff zu den Untergruppen von Grund- und Besonderer Leistung.
Ich hatte in meiner mail noch einige andere Punkte erwähnt, die mir zur Annäherung an eine Klärung des Problems wichtig erscheinen. Vielleicht gibt es dazu noch einen Hinweis.
Besonders würde mich interessieren, ob dem Abs. 3 im §35 u.U. eine Bedeutung beizumessen wäre oder ob dieses 'gelten entsprechend' bloss 'Wordgeschwurbsel' ist.
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25.01.2013 at 23:40 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Umbauzuschlag
Da § 35 keinen Abs. 3 hat, gehe ich mal davon aus, dass Sie § 46 Abs. 3 meinten. Natürlich hat das eine Bedeutung: bei "Leistungen im Bestand" bei Verkehrsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 gilt ebenfalls, dass bei Umbauten und Modernisierungen ein Zuschlag bis zu 80% vereinbart werden kann und worauf sich die Honorare bei Instandhaltungen und Instandsetzungen beziehen.
Ein Bezug auf § 36 Abs. 1 ist nicht erforderlich, da das Honorar für Besondere Leistungen ohnehin frei vereinbart werden kann. Auch der oben verlinkte Aufsatz scheint mir diesbezüglich etwas akademisch zu sein, denn bei der Fragestellung, ob denn zusätzlich zu einem explizit vereinbarten Honorar für Örtliche Bauüberwachung ein (angenommenerweise nicht explizit vereinbarter) Umbauzuschlag aus der Verordnung heraus zwingend anzusetzen sei, dürfte es rechtssystematisch schwer herzuleiten sein, eine Vorschrift in der HOAI (Umbauzuschlag) auf etwas zwingend anzuwenden, das die HOAI zwar noch erwähnt, um den Unterschied zur vorigen HOAI-Fassung zu erläutern, sich selbst aber für unzuständig bzgl. der Honorierung erklärt (Besondere Leistungen, hier die Örtliche Bauüberwachung).
Oder, noch einmal mit den §§ der HOAI selbst ausgedrückt: nach § 3 Abs. 1 gelten die verbindlichen Regelungen der HOAI für die "Leistungen" (besser wäre es gewesen, sie wie früher "Grundleistungen" zu nennen) der Teile 2-4, während die Besonderen Leistungen in Anlage 2 gem. § 3 Abs. 3 damit zu jenen mit nicht verbindlich geregelten Honoraren gehört. Wie man dann doch noch eine verbindliche Regelung (Umbauzuschlag) auf einen explizit nicht verbindlich geregelten Tatbestand außerhalb des Geltungsbereiches der verbindlichen Regelungen (alles was nicht zu Teil 2-4 gehört) aus dem Verordnungstext (!) ableiten möchte, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Was bleibt, ist für jene Auftraggeber, die z.B. bei der Örtlichen Bauüberwachung üblicherweise feste Regelsätze vereinbaren oder aus vergaberechtlichen Gründen maximal vereinbaren dürfen, dass sie (für die Innenrevision!) explizit in den Vertrag schreiben, dass ein Umbauzuschlag X auch für die Örtliche Bauüberwachung gelte, um somit die bedarfsgerechte Honorierung zu bergünden. Das aber ist dann eine vertragliche Formulierung auf besoderen Wunsch des Auftraggebers, dass man also beispielsweise nicht schreibt "das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung beträgt 3,0 v.H. der anrechenbaren Kosten", sonden "beträgt 2,5 v.H. der anrechenbaren Kosten zuzüglich des Umbauzuschlages von 20%".
Im übrigen gibt es bei Verkehrsanlagen häufig (beim komplett neuen Oberbau) keinen Umbau und keine Modernisierung - der Rückbau von etwas altem und der Neubau von etwas anderem an gleicher Stelle ist nämlich kein Umbau und keine Modernisierung (wenn Sie ein Gebäude abreißen und ein neues hinstellen ebenfalls nicht). Die Verwendung der Begriffe Umbau und Modernisierung bei Verkehrsanlagen (und damit die Anwendung entsprechender Honorarzuschläge) ist daher als allererstes zu hinterfragen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.01.2013 at 09:40 Uhr |
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