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HOAschI
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 26.02.2013
IP: Logged
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Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Hallo zusammen,
na vielleicht kann mir da jemand helfen:
Wir haben mit einer Gemeinde einen Ingenieurvertrag für Erschließungsplanung abgeschlossen (Grundlage kommunale Vertragsmuster)
Das Honorar für die vereinb. LPhen wird gem. Vertrag "endgültig abgerechnet" nach "Kostenberechnung".
Unsere Leistungen bzw. deren Umfang und Bewertung werden bewertet mit einem "endgültigen" Honrar für unterschiedliche Gewerke (Verkehrsanlage und Ing.bauwerke).
Nun die Frage: Nach erfolgter Submission (ohne Prüfung bisher) stellt sich heraus daß wir mit unserer Kostenberechnung vom teuersten Anbieter ca. 13% und vom günstigsten 30% abgewichen sind.
Müssen wir unsere Honorarforderungen entsprechend kürzen lassen ?
Anm. In den allg. Vertragsbedingungen steht, daß bei Ermittlung "unzutreffender" anrechenbarer Kosten die Abrechnungen zu berichtigen sind. Aber was heißt "unzutreffend" ?
[Edited by HOAschI on 26.02.2013 at 13:04 Uhr]
[Edited by HOAschI on 26.02.2013 at 13:05 Uhr]
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26.02.2013 at 13:03 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass der Vertrag nach dem 17.08.2009 geschlossen worden ist. Dann gilt die HOAI 2009. Laut § 6 Abs. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung zu ermitteln. Das gilt für alle Leistungsphasen!
Wenn Sie Ihrem Auftraggeber zum Abschluss der Entwurfsplanung Ihre Kostenberechnung vorgelegt und er diese akzeptiert hat, muss er diese Kostenberechnung jetzt auch als Grundlage Ihrer anrechenbaren Kosten akzeptieren. Wenn er zu dem Zeitpunkt der Ansicht gewesen ist, dass Ihre Kostenberechnung falsch ist, hätte er das sagen und Ihre Kostenberechnung eben nicht akzeptieren dürfen! Es muss Ihrem Auftraggeber auch bewusst sein, dass es zwischen einer Kostenberechnung und den tatsächlichen Baukosten immer Abweichungen geben muss. Frage Sie ihn, ob er Ihnen im umgekehrten Fall, wenn die späteren Kosten über Ihrer Kostenberechnung liegen würden, auch mehr Honorar zugestehen würde.
Ihr Auftraggeber müsste Ihnen ansonsten nachweisen, dass Sie vorsätzlich Ihre Kostenberechnung zu hoch angesetzt haben. Sofern Sie Ihre Leistungen und damit auch Ihre Kostenberechnung gewissenhaft und nachvollziehbar aufgestellt haben, dürfte das Ihrem Auftraggeber kaum möglich sein.
Die Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen kann nicht bedeuten, dass Sie statt der Kostenberechnung eine andere Kostenermittlung, z.B. den Kostenanschlag als Grundlage der anrechenbaren Kosten nehmen müssen. Ich kann diese Klausel nur so verstehen, dass Sie bei Fehlern in Ihren anrechenbaren Kosten diese Korrigieren müssen, wenn Sie also Kosten falschen, nicht anrechenbaren Kostengruppen zugewiesen haben oder solche Kosten mit berücksichtigt haben, die nicht anrechenbar sind, z.B. Kosten für das Herrichten des Grundstücks.
[Edited by fhempel on 26.02.2013 at 15:11 Uhr]
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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26.02.2013 at 14:51 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Hallo,
soweit ich das verstanden habe, liegt die Kostenberechnung 30 % über dem Kostenanschlag!?
Und soweit ich das weiter verstanden habe, gibt es noch keine Forderungen des öffentlichen AG über irgendwelche Anpassungen.
Ich glaube, hier steht die Befürchtung im Raum, dass der AG meinen könnte, die vom Gesetzgeber bisher als zulässig angesehene Toleranz von 30% zwischen Kostenschätzung und Kostenfeststellung (bzw. 10% zwischen den einzelnen Kostenermittlungsarten) wäre so weit überschritten, dass die Kostenberechnung mängelbehaftet ist.
Aber ich möchte hier auch nicht spekulieren!
Letztendlich sollte man abwarten, wie sich das Projekt bis zum Abschluss kostenmäßig entwickelt und ob das überhaupt thematisiert wird.
Hier mal ein ähnlicher Fall: [url=http://] http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1570[/url]
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 26.02.2013 at 21:04 Uhr]
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26.02.2013 at 20:58 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Hallo bento,
das interessiert mich jetzt dann doch sehr:
quote: bento wrote:
..., die vom Gesetzgeber bisher als zulässig angesehene Toleranz von 30% zwischen Kostenschätzung und Kostenfeststellung (bzw. 10% zwischen den einzelnen Kostenermittlungsarten) ...
In welchem Gesetz steht die von Ihnen genannte Toleranz? Mir ist keine bekannt. Diese ergibt sich meiner Ansicht vielmehr aus den projektspezifischen Gegebenheiten. Bei einem Neubau auf unproblematischem Grundstück wäre eine Differenz von 30 % zwischen Kostenschätzung und Kostenfeststellung oder auch 20 % zwischen Kostenberechnung und Kostenfeststellung viel zu groß. Bei einer Sanierungs- oder Umbaumaßnahme eines sehr alten Objektes dagegen kann die genannte Toleranz sogar zu gering sein.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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01.03.2013 at 09:06 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Hallo,
ich muss mich korrigieren. Ich hatte in dem nachfolgenden Zitat nicht "Gesetzgeber" sondern "Rechtsprechung" gemeint.
quote: bento wrote:
Ich glaube, hier steht die Befürchtung im Raum, dass der AG meinen könnte, die vom Gesetzgeber bisher als zulässig angesehene Toleranz von 30% zwischen Kostenschätzung und Kostenfeststellung (bzw. 10% zwischen den einzelnen Kostenermittlungsarten) wäre so weit überschritten, dass die Kostenberechnung mängelbehaftet ist.
Viele Grüße
bento
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01.03.2013 at 17:00 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
OK, Rechtsprechung ist schon besser. Aber das sind alles Einzelfallentscheidungen, die nicht so einfach auf andere Projekte übertragen werden können. Es ist definitiv so, dass es keine allgemeingültigen Werte für maximal zulässige Differenzen zwischen Kostenschätzung/Kostenberechnung und der Kostenfeststellung gibt. Wie ich vorhin schon geschrieben habe, können in dem einen Fall 10 - 15 % schon erheblich zu viel sein, in einem anderen Fall kann eine erhebliche größere Differenz dagegen noch im Rahmen liegen.
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Viele Grüße
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01.03.2013 at 17:42 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Zusammenhang: anrechenbare Kosten -Submissionsergebnisse
Wenn alle Einzelfallentscheidungen halbwegs auf der gleichen Linie liegen, dann würde ich das jetzt nicht so als völlig unverbindlich abtun wollen.
Zumindest kenne ich keine Entscheidung, die eine Neubaumaßnahme (Erschließung) mit einer Abweichung von 30% zwischen Kostenberechnung und Kostenanschlag als o.k. einstuft.
Ich hatte aber schon geschrieben, dass es letztendlich auch darauf ankommt, wohin die Abrechnung läuft. Trotz des 30% niedrigeren Kostenanschlags könnte die Kostenfeststellung ja auch wieder z.B. 20% höher ausfallen, sodass am Ende die Schlussabrechnung nur 10% unter der Kostenberechnung liegt. Da würde bestimmt niemand meckern.
Viele Grüße
bento
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01.03.2013 at 22:07 Uhr |
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