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U.Zickler
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.03.2013
IP: Logged
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HOAI-Anlagengruppen
Hallo und guten Tag,
ich habe folgende Fragen zum Thema Anlagengruppen, die mir in folgender Form bekannt sind:
1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
3. Elektrotechnik,
4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
6. Medizin- und Labortechnik
Wozu gehören jetzt folgende Anlagenteile:
1. Kälteanlagen zur Raumluftkühlung bzw. zur Kühlung von Med. Geräten wie MRT / CT, etc.
2. Baustelleneinrichtung (nicht nur TGA, sondern der gesamten Baustelle). Hierbei geht es um Strom und Wasser, bzw. auch um zwischenzeitliche Lösungen zur Winterbaubeheizung / provisorische Stromversorgungen von einzelnen Anlagen / Umbau von Baubeleuchtungen, etc.
3. Feuerwehrpläne
4. Flugwarnkugeln / Heliportzubehör etc.
Wäre klasse, wenn sich hier jemand auskennen würde und mir bei meinen Problemen helfen kann.
MfG Udo Zickler
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25.03.2013 at 12:12 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI-Anlagengruppen
Guten Tag,
was Sie zitieren, sind die Anlagengruppen nach § 68 der HOAI 1996/2002 für die Technische Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken.
In der HOAI 2009, die für Verträge gilt, welche nach dem 18.8.2009 geschlossen wurden, sind unter § 51 Abs. 2 folgende Anlagengruppen für die technische Ausrüstung von Objekten (Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen) angeführt:
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
8. Gebäudeautomation.
Sie beziehen sich auf die Kostengruppen 410 bis 480 der DIN 276-1:2008. Diese Kosten sind nach § 4 Abs. 1 auch ohne Umwandlung in eine andere Struktur (wie bei der vorigen HOAI-Fassung), jedoch unter Beachtung des § 4 Abs. 2, in anrechenbare Kosten umzuwandeln.
In der DIN finden Sie auch die Antworten auf Ihre Fragen:
Zu 1.
Kälteanlagen sind in KG 434 angeführt und gehören damit zur Anlagengruppe der Lufttechnischen Anlagen.
Zu 2.
Die Baustelleneinrichtung für die gesamte Baustelle findet sich in KG 391, sie gehört zur Baukonstruktion. Sie beinhaltet auch die Baubeleuchtung.
Die Winterbauheizung könnte man ebenfalls dort zuordnen oder zu KG 397 Zusätzliche Maßnahmen, wozu z.B. der Schlechtwetter- und Winterbauschutz gehört wie auch die Kosten für die Erwärmung des Bauwerks.
Bei der provisorischen Stromversorgung von einzelnen Anlagen ist es möglich, diese als Teil der Baustromversorgung zu sehen (wenn diese einfach so groß ausgelegt ist, dass sie das mit erledigen kann). Die Frage ist jedoch, was mit provisorisch genau gemeint ist: terminlich vor der Herstellung des normalen Stromanschlusses oder für Test- und Probebetriebszwecke oder noch etwas anderes. Wenn dafür eine eigene technische Fachplanung erforderlich ist, würde ich es - je nachdem, ob Anlagen fest installiert werden oder nur lose verlegt werden - zur Technischen Ausrüstung der Starkstromanlagen (KG 440) oder zu den provisorischen technischen Anlagen (KG 498 ) zählen. Für letztere wäre übrigens kein Honorar nach HOAI verordnet.
Zu 3.
Bei den Feuerwehrplänen wäre zu hinterfragen, worum es sich dabei genau handelt, ob es z.B. Fluchtwegepläne oder Feuerwehreinsatzpläne sind. Sie gehören - sofern sie nicht Nebenleistung eines bauausführenden Gewerks sind - zu den Baunebenkosten, z.B. KG 731 Gebäudeplanung, KG 736 Planung der technischen Ausrüstung oder Kosten für Gutachten und Beratung zum Brandschutz KG 746. Ihre Herstellung ist als Baunebenkosten nicht Gegenstand der HOAI-Planung und damit separat zu vergüten.
zu 4.
Sofern Flugwarnkugeln etwas sind, was einen Stromanschluss hat (weil da z.B. etwas blinkt) und zum Gebäude gehört, damit es nicht angeflogen wird, gehören sie wie sonstige Beleuchtungen zu den Starkstromanlagen KG 440.
Beim Heliportzubehör müsste man näher definieren, was genau darunter zu verstehen ist und ob es sich dabei tatsächlich um die technische Ausrüstung eines Gebäudes o.ä. handelt oder um eine Ausstattung, z.B. unter KG 612 Besondere Ausstattung, hier technische Geräte.
Am besten, Sie besorgen sich mal eine aktuelle Fassung der DIN 276-1 und ordnen damit die Maßnahmen im Einzelnen den richtigen Kostengruppen zu.
Für die Honorierung ist zu beachten:
- Alle Kosten der KG 400 sind bei der Objektplanung nach § 32 Abs. 2 bedingt anrechenbar.
- Alle Maßnahmen der KG 410 bis 480 sind als Fachplanung Technische Ausrüstung nach HOAI § 51 Abs. 2 (Anlagengruppen 1 bis 8 ) jeweils pro Anlagengruppe honorarfähig.
- Bbei der technischen Ausrüstung von Gebäuden gehören nach § 52 Abs. 2 Satz 2 auch die Kosten der sonstigen Maßnahmen (KG 490) zu den anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung, wobei sich die HOAI selbst darüber ausschweigt, ob diese dann in einer Anlagengruppe 9 zusammenzufassen oder anteilig auf die anderen Anlagengruppen aufzuteilen sind. Da sollte man je nach Höhe eine honorartechnisch angemessene Zuordnung vornehmen.
Am besten kaufen Sie sich mal die aktuelle DIN 276-1 mit Erläuterungen (oder ein Buch bzw. eine Loseblattsammlung, in dem diese abgedruckt sind, das könnte billiger sein und Ihnen durch die zusätzlichen Erläuterungen weiteren Nutzen bringen) und lesen selbst, welche Kosten im Einzelnen wo zuzuordnen sind.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.03.2013 at 00:05 Uhr |
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U.Zickler
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.03.2013
IP: Logged
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Re: HOAI-Anlagengruppen
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist erstmal was zu lesen. Werde Ihren Rat zur aktuellen DIN 276-1 befolgen und mir diese besorgen.
Nochmals Danke
MfG Udo Zickler
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26.03.2013 at 19:32 Uhr |
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