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U.Zickler
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.03.2013
IP: Logged
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HOAI Sachverständige
Guten Tag,
kann mir jemand sagen, zu welcher Kostengruppe der DIN 276-1 die Sachverständigenprüfungen bei einem Bauvorhaben gehören? Hier gibt es bei unserem BVH den TÜV für die Prüfung von RLT-Anlagen, Brandschutzklappen, Feuerlöschanlagen und Gewerkeschaltschränken. Des weiteren gibt es einen Sachverständigen für die Elektrotechnik, ELA- und Brandmeldeanlagen und einer Wirkprinzipprüfung von Brandschutzszenarien. Werden diese Kosten den einzelnen Gewerken zugeordnet, oder sind hier eigene Kostengruppen vorhanden?
Danke vorab.
MfG Udo Zickler
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29.03.2013 at 12:10 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI Sachverständige
DIN 276-1:
KG 730 Architekten- und Ingenieurleistungen
KG 731 Gebäudeplanung
KG 732 Freianlagenplanung
KG 733 Planung der raumbildenden usbauten
KG 734 Planung der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
KG 735 Tragwerksplanung
KG 736 Planung der Technischen Ausrüstung
KG 739 Architekten- und Ingenieurleistungen, Sonstiges
KG 740 Gutachten und Beratung
KG 741 Thermische Bauphysik
KG 742 Schallschutz und Raumakustik
KG 743 Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
KG 744 Vermessung
KG 745 Lichtechnik, Tageslichttechnik
KG 746 Brandschutz
KG 747 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
KG 748 Umweltschutz, Altlasten
KG 749 Gutachten und Beratungen, Sonstiges
KG 770 Allgemeine Baunebenkosten
KG 771 Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen (KG 771 beinhaltet nach DIN 276 z.B. Kosten der Prüfung der Tragwerksplanung, Baugenehmigung und Abnahmen - Rohbauabnahme, Fertigabnahme - sowie Vermessungsgebühren für das Liegenschaftskataster)
KG 772 Bewirtschaftungskosten
KG 773 Bemusterungskosten
KG 774 Betriebskosten während der Bauzeit
Grundsätzlich sehe ich die Kosten, die nach VOB-C zu den Nebenleistungen gehören (z.B. die Abnahmeprüfung bei Blitzschutzanlagen oder die Prüfung auf Betriebsfähigkeit und nach den DIN-Normen bei Elektroanlagen), als Teil der Herstellungskosten, d.h. in den Kostengruppen 300 bzw. 400. Diese sind dann nach den HOAI-Regeln auch anrechenbar.
Dann gibt es die Planungs- und Objektüberwachungsleistungen (Grund- und Besondere Leistungen) der Objekt- und Fachplaner.
Und dann gibt es wohl nach etlichen Vorschriften noch weitere Prüfungen, die weder zu den Bauleistungen noch zu den Objektüberwachungsleistungen gehören, weil sie z.B. besondere Kontrollpüfungen umfassen. Der Hinweis an den Bauherren, dass solche Prüfungen erforderlich sind, ist entweder von vornherein bekannt und damit in Lph. 1 der Gebäudeplanung dem AG mitzuteilen oder muss sich aus den Genehmigungsbescheiden ergeben. Wenn der Objekt- oder Fachplaner solche Leistungen hilfsweise über die ausführenden Firmen mit ausschreiben soll, sind die Kosten hierfür nicht automatisch Teil der anrechenbaren Kosten und die Ausschreibungsleistung ist gesondert zu vergüten.
Alles, was in Ihren Aufzählungen dabei zum Brandschutz gehört und nicht den Planungs- und Bauüberwachungsleistungen des Gebäudes und der technischen Ausrüstung zuzuordnen sind, würde ich bei KG 746 oder KG 771 zuordnen (je nachdem, ob es sich mehr um Beratung zur Planung und Ausführung oder um Abnahmeprüfungen handelt).
Bei den Sachverständigenleistungen für Elektrotechnik, elektroakustische Anlagen und evtl. den Gewerkeschaltschränken (da müsste man näher wissen, was da alles drin ist) sehe ich - wenn diese über die Objektüberwchung hinaus erforderlich sind - die Zuordnung zu KG 771.
Bei solch komplexen Bauvorhaben (aber auch schon bei manch "einfacherem" ) empfehle ich dringend die Anschaffung der DIN 276 oder eines Buches, das die Texte beinhaltet und darüber hinaus weitere Erläuterungen gibt. Wie kann man denn sonst die Kostenberechnung sicher aufstellen?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.03.2013 at 19:45 Uhr |
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