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Frank J.
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 11.04.2013
IP: Logged
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Honorargrundlagen bei der Planung und Bauüberwachung komplexer Glasfasernetze
Hallo, von der Betrachtung der Kostengruppen gliedert sich der Netzwerksbau zum einen in klassische Hochbauleistungen ( Übergaberäume, Netzpunkte, etc. ) und in Leistungen der technischen Ausrüstung ( fernmelde- und informationstechnische Anlagen ). Also HOAI § 32 f. und HOAI § 51 f. als Grundlage und Vorgabe zur Berechnung der Honorare. Ist die Maßnahme im Bestand kann für die Hochbauleistungen auch ein Umbauzuschlag angesetzt werden - jedoch nicht für die Technische Ausrüstung. Der Aufwand ist aber da oder nicht ? Um das ganz noch komplizierter zu machen werden im Aussenbereich der privaten Gehwege, Aussenanlagen und Straßen auch Tiefbau- und somit Straßenbauarbeiten durchgeführt werden müssen - rein logisch muss ich jetzt die Kosten auch noch in Bezug auf § 44 f. ( Verkehrsanlagen ) und § 39 f. ( Freianlagen ) differenziert werden und ein Umbauzuschlag ist nicht benannt.
Was tun spricht der ,,Netzwerker" - unterschiedlich aufteilen, oder allesin einen Topf werfen und Honorar nur nach HOAI § 32 f. ( Objektplanung ) betrachten ? Dürfet mich damit aber angreifbar machen !
Danke für eine Unterstützung - Frank J.
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11.04.2013 at 16:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorargrundlagen bei der Planung und Bauüberwachung komplexer Glasfasernetze
Im Referentenentwurf für die HOAI 2013 steht zwar ergänzend zu den bisherigen netzstrukturierten Ingenieurbauwerken (z.B. Wasserleitungs- oder Abwassernetze) auch "Fernwärmenetze" in der Objektliste, Glasfasernetze sind jedoch auch dort noch nicht enthalten.
Wenn wir hier nicht von der fernmelde- und informationstechnischen Ausrüstung eines Gebäudes, Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage reden (um mal die üblichen Verdächtigen zu benennen), sondern von Fttx-Netzen und LWL-Systemen, ist dazu kein Honorar in der HOAI verordnet.
Nur beim Neu- oder Umbau von Betriebs- oder FC-Räumen kommt die HOAI ins Spiel. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass es sich bei der Technik, die dort eingebaut wird, nur bei den Starkstromanlagen und der Lüftung um die technische Ausrüstung der Räume handelt, ansonsten sind die Räume Hüllen für die Technik, die dort als Hauptzweck untergebracht sind, d.h. das ist honorartechnisch eine Ausstattung, die der Gebäudeplaner nicht plant (nicht anrechenbar). Für die technische Ausrüstung gibt es dabei auch Umbauzuschläge, siehe § 53 Abs. 3 HOAI.
Für die Leitungsführung gilt: die Tiefbauarbeiten und die Leistungen zur Aufnahme und Wiederherstellung der Obrfläche sind hier nicht Hauptzweck der Maßnahme (d.h. es ist keine Planung dieser Bauteile im eigentlichen Sinn zu liefern), sondern - wie bei Wasser- oder Abwassernetzen auch - zum Ingenieurbauwerk (also dort der Wasser- oder Abwasserleitung) zugehörig. Das bedeutet, dass auch die Oberflächenwiederherstellung und der Erdbau für die Glasfaserkabel und die Rohrverbunde, in die sie eingeblasen werden, kein eigenständiges Objekt sind, sondern lediglich der Verlegung der Kabel und Rohre dienen. Die Leistungen hierfür können genauso wie diejenigen der Glasfasernetzplanung und -bauüberwachung selbst ohne Bezug auf die HOAI vergütet werden.
Fazit: Räume (BR und FCR) und ihre technische Ausrüstung (Starkstrom- und Lüftungsanlagen) werden nach HOAI honoriert, alles andere nicht.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.04.2013 at 19:35 Uhr |
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Frank J.
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 11.04.2013
IP: Logged
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Re: Honorargrundlagen bei der Planung und Bauüberwachung komplexer Glasfasernetze
Vielen Damk für diese umfangreiche und sachdienliche Information.
Frank J.
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15.04.2013 at 07:56 Uhr |
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