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JochenH
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 01.05.2013
IP: Logged
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Kenntnisgabeverfahren
Sehr geehrte Forumsmitglieder,
wir bauen in Baden-Württemberg in einem Neubaugebiet ein EFH. Wir werden uns komplett an den Bebauungsplan halten. Unser Architekt hat uns nie auf die Möglichkeit des Kenntnisgabeverfahrens hingewiesen, welches wir aus Zeit- und Kostengründen jedoch jetzt machen wollen. Kann der Architekt ggf. ablehnen, die Baugenehmigung im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zu machen? Beauftragt haben wir bislang die Leistungsstufen 1-4, anschließend wollen wir an einen Bauträger vergeben.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
MfG
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01.05.2013 at 10:29 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kenntnisgabeverfahren
Vorab: der Planer "macht keine Baugenehmigung".
Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, beantragt dies der Bauherr bei der Genehmigungsbehörde und der Planer stellt dafür alle Unterlagen zusammen.
Für die Errichtung von Bauvorhaben mit bestimmten Voraussetzungen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit bestimmten Festsetzungen liegen, braucht anstelle des Baugenehmigungsverfahrens nur ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt zu werden. Voraussetzung für die Anwendung des Kenntnisgabeverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung, in der der Planverfasser und ein Vermessungsingenieur die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften attestieren. Desweiteren muss der Statiker eine bautechnische Bestätigung abgeben. Unter bestimmten Bedingungen muss ein Bauvorhaben geprüft werden. Sämtliche Prüfpflichten und die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens gehen vom Planungs- und Baurechtsamt auf den Bauherrn, den Architekten/Bauingenieur und den Sachverständigen über.
Das ganze ist also genehmigungstechnisch auf Behördenseite eine Vereinfachung, dafür gbt es mehr Vorschriften beim Bauherrn zu beachten. Sie haften dann auch dafür, dass der Bauträger alle Vorschriften beachtet.
Für den Planer ergibt sich dadurch eigentlich nur der Unterschied, dass er ein anderes Formular ausfüllt und Sie darauf hinweist, was Sie noch alles zu leisten haben. Vom Aufwand und Honorar her ist das keine Änderung gegenüber einem Baugenehmigungsverfahren.
Da Sie der Bauherr und Auftraggeber des Planers sind, sollte es auch keinen Grund geben, warum der nicht das Kenntnisgabeverfahren durchführen solte. Sie bestimmen das, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Planerleistungen gehören zum beauftragten Leistungsumfang (Lph. 4).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.05.2013 at 19:09 Uhr |
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