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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Modernisierungszuschlag und Instandhaltungszuschlag gemeinsam möglich
Beitrag von Nachricht
cpm
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 09.05.2013
IP: Logged
icon Modernisierungszuschlag und Instandhaltungszuschlag gemeinsam möglich

Guten Tag,

ich arbeite als Architekt mit Schwerpunkt Bauen im Bestand, Objektplanungen.
Hier kommen meist sowohl Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen als auch Instandhaltung / setzung am gleichen Objekt vor. Ist es zulässig, sowohl den Umbau /Modernisierungszuschlag als auch den Instandhaltungszuschlag bei ein und demselben Objekt abzurechnen, was m.E. die tatsächliche Verteilung des Aufwands realistisch wiederspiegeln würde?

Beste Grüße
cpm

09.05.2013 at 10:12 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Modernisierungszuschlag und Instandhaltungszuschlag gemeinsam möglich

Guten Tag cpm,

nein, das geht nicht. Nach § 2 Abs. 9 HOAI 2009 sind Instandsetzungen im Sinne der HOAI nur solche Maßnahmen, die weder Modernisierungen nach § 2 Abs. 4 HOAI 2009 sind noch durch Umbauten nach § 2 Abs. 7 HOAI 2009 verursacht werden.

Wenn also Umbau/Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung in einer gemeinsamen Baumaßnahme anfallen, handelt es sich insgesamt um einen Umbau bzw. eine Modernisierung.

Das Wesen von Instandhaltungen und Instandsetzungen nach der Definition der HOAI ist, dass hierfür in der Regel keine Planungsleistungen erforderlich sind. Es wird ja nur der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Wenn überhaupt ist hierbei in der Regel also ein Architekt oder Ingenieur nur für die Objektüberwachung notwendig (davon ausgehend, dass die alten Planungen noch vorhanden sind). Deshalb auch nur der Zuschlag auf LPH 8 (ab HOAI 2013 LPH 7 und 8 ). Bei einem Umbau oder einer Modernisierung dagegen sind immer Planungsleistungen erforderlich. Deshalb hier der Zuschlag über alle LPH.

Sie sollten, wenn noch möglich, den Umbauzuschlag so hoch vereinbaren, dass auch die mitverarbeitete Bausubstanz über einen erhöhten Umbauzuschlag bis zu 80% berücksichtigt wird. Dann wird meistens ein angemessenes Honorar dabei heraus kommen.

Mit der HOAI 2013 wird übrigens die Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten wieder eingeführt. Dann allerdings zusammen mit der Kostenberechnung in LPH zu vereinbaren.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

14.05.2013 at 14:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Modernisierungszuschlag und Instandhaltungszuschlag gemeinsam möglich

Guten Tag Herr Hempel,

das sehe ich teilweise etwsa anders:

quote:
fhempel wrote:
Nach § 2 Abs. 9 HOAI 2009 sind Instandsetzungen im Sinne der HOAI nur solche Maßnahmen, die weder Modernisierungen nach § 2 Abs. 4 HOAI 2009 sind noch durch Umbauten nach § 2 Abs. 7 HOAI 2009 verursacht werden.

Das steht nur fast so in § 2 HOAI. Die Begriffsdefinition der Instandsetzung unter Nr. 9 schließt solche Maßnahmen aus, die unter Nr. 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nr. 7 verursacht sind. Nr. 4 beschreibt jedoch keine Modernisierungen, sondern Wiederaufbauten, dagegen beinhaltet Nr. 7 Modernisierungen, aber nicht die Umbauten.

quote:
Wenn also Umbau/Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung in einer gemeinsamen Baumaßnahme anfallen, handelt es sich insgesamt um einen Umbau bzw. eine Modernisierung.

Die Definition der Modernisierung in Nr. 7 Modernisierung schließt explizit Maßnahmen aus, die unter Nr. 9 Instandsetzung fallen. Die Teile einer Sanierungsmaßnahme, die der reinen Instandsetzung (ohne nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes, nur zur Wiederherstellung der usprünglichen Funktion) dienen, sind damit definitionsgemäß keine Modernisierungsmaßnahmen. Einen Zuschlag für Umbau und Modernisierung gibt es für diesen Teil der Gesamtsanierung nicht.

quote:
Das Wesen von Instandhaltungen und Instandsetzungen nach der Definition der HOAI ist, dass hierfür in der Regel keine Planungsleistungen erforderlich sind.

Wo ist das denn in der HOAI definiert?

quote:
Es wird ja nur der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Wenn überhaupt ist hierbei in der Regel ... nur ... die Objektüberwachung notwendig (davon ausgehend, dass die alten Planungen noch vorhanden sind). Deshalb auch nur der Zuschlag auf LPH 8 ...

Wenn bei einer Instandsetzungsmaßnahme nur die Bauüberwachung durchgeführt würde - wie käme man dann zu Angeboten, zumal bei der öffentlichen Hand, die Ausschreibungen voraussetzt? Leistungen der Lph. 6 und 7 braucht man daher m.E. in der Regel schon.

Und es können durchaus auch Planungsleistungen erforderlich werden (meist wohl der Ausführungsplanung), denn man muss sich ja planerisch mit der Frage auseinandersetzen, wie denn die Instandsetzung technisch bewerkstelligt werden soll, was man dafür alles braucht (z.B. Gerüste), welche Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten sind (incl. Abstimmungen mit der Gewerbeaufsicht usw.), was die Durchführung der Maßnahme auf die Nutzung eines Objekts für einen bauzeitlichen Einfluss hat (z.B. können Fluchtwege temporär nicht benutzt werden und müssen durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, erfordert Abstimmungen mit dem Vorbeugenden Brandschutz) und vieles mehr, je nach Art der Maßnahme.

Das alles "nur" als Objektüberwachung zu sehen, da ja das technische Endergebnis aus alten Plänen ersichtlich sei, halte ich nicht für konform mit den Beschreibungen der Leistungen in den Leistungsphasen nach z.B. Anlage 11. § 36 HOAI spricht ja auch nur davon, dass der Prozentsatz für die Bauüberwachung erhöht werden kann, nicht davon, dass man für die anderen Leistungsphasen kein Honorar mehr bekäme. § 36 Abs. 2 definiert explizit, dass das Honorar u.a. von den Leistungsphasen abhängig ist, der die Maßnahme zuzuordnen ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
15.05.2013 at 09:41 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Modernisierungszuschlag und Instandhaltungszuschlag gemeinsam möglich

Hallo Herr Doell,

dass Sie manches teilweise etwas anders sehen, ist mit bekannt. Ich will auch hier im Interesse gar keine große Diskussion beginnen. Trotzdem will ich nur kurz folgende Informationen, die auch für andere Leser interessant sein dürften, geben:

quote:

Das Wesen von Instandhaltungen und Instandsetzungen nach der Definition der HOAI ist, dass hierfür in der Regel keine Planungsleistungen erforderlich sind.


Wo ist das denn in der HOAI definiert?


amtliche Begründung zur HOAI 1996 zu § 27 (§ 36 HOAI 2009 entspricht im Wesentlichen § 27 HOAI a.F.):

"... weil in erster Linie in dieser Leistungsphase für den Auftragnehmer Mehrarbeit anfällt."

Weil bei einer Instandsetzung oder Instandhaltung der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, kann auf die ursprüngliche Planung zurück gegriffen werden (sofern noch vorhanden). Ich habe auch nicht gesagt, dass gar keine weiteren Leistungen außer Objektüberwachung anfallen können, sondern dass die vielfach nicht erforderlich sind. Der Hauptaufwand besteht dann nun Mal in der Objektüberwachung. Nach meiner Erfahrung (auf die kann ich natürlich nur zurückgreifen) werden Architekten kaum (heißt nicht: nie!) mit reinen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen betraut.


Da cpm sowohl von Umbau als auch von Modernisierung in einem Zug gesprochen hat, bin ich davon ausgegangen, dass bei seinen Projekten beides vorliegt. Dann liegt nach § 2 Abs. 6 HOAI korrekterweise nur ein Umbau vor. Da gebe ich Ihnen Recht, da habe ich etwas schnell geschrieben

"Wenn also Umbau/Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung in einer gemeinsamen Baumaßnahme anfallen, handelt es sich insgesamt um einen Umbau bzw. eine Modernisierung."

Es hätte korrekt lauten müssen:
"Wenn also Umbau und Instandsetzung/Instandhaltung in einer gemeinsamen Baumaßnahme anfallen, handelt es sich insgesamt um einen Umbau."

Das ändert aber am Ergebnis nichts. Wenn ein Umbau vorliegt und deshalb ein Umbauzuschlag vereinbart wird, kann in der selben Baumaßnahme (am selben Objekt) nicht gleichzeitig eine Instandsetzung oder Instandhaltung mit Zuschlag nach § 36 HOAI berechnet werden. Es geht nur entweder § 35 (Zuschlag für Umbau) oder § 36 (Zuschlag für Instandsetzung/Instandhaltung). Eine Kumulation von Zuschlägen nach § 35 und § 36 ist ausgeschlossen. (so z.B. Locher/Koeble/Frik, § 36 Rdn. 5)

Wenn nur eine reine Modernisierung und kein Umbau anfällt, dann ist nach § 2 Nr. 9 eine Instandhaltung/Instandsetzung und damit Kumulierung von § 35 und § 36 ebenfalls ausgeschlossen. Zumindest im Hochbau gibt es meiner Erfahrung nach aber fast nie Sanierungsmaßnahmen, die "nur" Modernisierungen und nicht Umbauten sind. Denn Umgestaltungen, Eingriffe in Konstruktion und Bestand fallen bei solchen Maßnahmen in der Regel an. Und dann liegt nach § 2 Nr. 6 HOAI ein Umbau vor.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
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21.05.2013 at 13:53 Uhr
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