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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Unterteilung der Einzelleistungen
Beitrag von Nachricht
Ruhrpolis
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 03.07.2013
IP: Logged
icon Unterteilung der Einzelleistungen

Ich habe die am 07.06.2013 verabschiedete HOAI Novelle heruntergeladen und weitgehend gelesen.

Da die Vom Hundertsätze geändert wurden ist auch die bisher übliche Unterteilung der einzelnen LPH in kleine Vom Hundertsätze überholt.

Gemeint ist die Leistungsbildbeschreibung mit der zugehörigen Unterteilung in nunmehr alphabetische Unterpunkte.

Wo ist die neue Gewichtung in Erfahrung zu bringen ?

03.07.2013 at 06:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Die muss noch von Fachleuten erarbeitet werden, um in schriflticher Form bekannt gemacht zu werden.

Sie können aber projektbezogen eigene Abschätzungen machen, wie lange Sie für was brauchen würden und damit das Honorar einer Leistungsphase projektbezogen aufteilen.

Es gibt auch den Vorschlag (von Löffelmann / Fleischmann), das Honorar einer Leistungsphase gleichmäßig auf alle Unterpunkte zu verteilen. Das soll - nach Angaben eines mir persönlich bekannten Sachverstndigen, der viel damit arbeitet - bei richtiger Argumentation auch Gerichten einleuchten, da mit vertretbarem Aufwand ein "gerechtes Honorar" (Pfarr) ermittelt wird.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.07.2013 at 09:23 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Guten Tag Ruhrpolis,

die ganzen Grundleistungsbewertungen, die es in nahezu allen HOAI-Kommentaren gibt oder die berühmt-berüchtigte Steinforttabelle, sind alle falsch. Sie können gar nicht richtig sein, denn sie können nur subjektive Einschätzungen wiedergeben. Bei diesen Tabellen wird nämlich übersehen, dass jedes Bauvorhaben unterschiedlich ist und folglich der Aufwand für die jeweiligen Grundleistungen sehr unterschiedlich sein kann.

Eine einigermaßen sichere Ermittlung der jeweiligen Anteile der Grund- oder sogar Teilleistungen kann seriös nur im Nachgang, wenn ein Projekt fertig geplant und ausgeführt ist, für jede Leistungsphase einzeln erfolgen. Das ist eine Aufgabe, die einen erfahrenen Sachverständigen erfordert. Wenn man sich diesen Aufwand sparen will oder der Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder Teile davon dem Auftranehmer nicht übertragen will (aber daran denken: dann muss irgendjemand diese Leistung ausführen, denn es kann sich nur um für den Erfolg notwendige Grundleistungen handeln!), kann man auf solche Tabellen in Ermangelung genauerer Zahlen zurück greifen.

Wenn man einmal die gängigsten Tabellen miteinander vergleicht, wird man feststellen, dass es dazwischen teilweise erhebliche Unterschiede bei den Bewertungen der Grundleistungen gibt. die HOAI gibt nicht umsonst keine Bewertung der einzelnen Grundleistungen an!

In der HOAI 2013 sind übrigens nicht nur die Prozentsätze der einzelnen Leistungsphasen zum Teil verändert worden. Es hat auch erhebliche Änderungen bei den Grundleistungen selber gegeben. Viele bisherige Grundlleistungen sind entfallen, dafür gibt es viele neue und geänderte Grundleistungen.
Wenn man jetzt eine neue Bewertungstabelle für die Grundleistungen der HOAI 2013 aufstellen wollte, müsste man entweder würfeln, raten oder hellseherische Fähigkeiten haben!

[Edited by fhempel on 16.07.2013 at 20:36 Uhr]

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

16.07.2013 at 20:14 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Guten Tag Herr Hempel,

im Grunde gebe ich Ihnen recht, aber wenn wir mal ehrlich sind, dann sind auch die in der HOAI niedergeschriebenen Prozentsätze für die vollständigen Leistungsphasen den Meisten nicht plausibel und keinesfalls geeignet um einen Einzelfall abzubilden.

Jeder weiss, dass die Vergütung nach HOAI ungerechter wird, je mehr man in den Leistungsphasen nach hinten wandert. Jeder Planer träumt davon, einen Auftrag bis LP 4 zu erhalten, ist auf jeden Fall nicht zwangsläufig scharf auf Lp 8 und wehrt sich wie der Teufel gegen das Weihwasser gegen die LP 9. Die Bezahlung wird mit zunehmendem Aufwandsrisiko und zunehmendem Haftungsrisiko immer geringer.

Nehmen Sie allein mal die LP 6+7 und führen diese einmal bei einem öffentlichen Auftraggeber aus und einmal bei einem Privatunternehmen. Im ersten Fall müssen Sie das Vergaberecht einhalten und im zweiten Fall nicht. Das können Aufwandsunterschiede wie Tag und Nacht sein, aber die HOAI kennt nur einheitliche Prozentsätze für die beiden Leistungsphasen.
Das Ganze wird nur nicht mehr diskutiert, weil die HOAI die Prozentsätze vorschreibt; ungerecht bleibt es im Einzelfall trotzdem.

Viele Grüße
bento



[Edited by bento on 16.07.2013 at 21:20 Uhr]

[Edited by bento on 16.07.2013 at 21:21 Uhr]

16.07.2013 at 21:19 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Hallo Bento,

ich gebe Ihnen völlig Recht! Die HOAI gibt feste Regeln zur Honorarberechnung vor, die nicht wirklich etwas mit dem Aufwand zu tun haben, der bei den verschiedenen Projekten anfällt. Ich habe es als freier Architekt deshalb vermieden, Planungen für kleine Bauvorhaben wie Einfamilienhäuser zu übernehmen. In Relation zum Aufwand waren meine großen Projekte erheblich lukrativer.

Ich habe auch nie behauptet, dass die HOAI gerecht sei. Aber ist das nicht bei allen Honorar- und Gebührenordnungen für freiberufliche Leistungen prinzipiell so? Der Anwalt berechnet in der Regel nach Streitwert, der Steuerberater nach Umsatz. Auch hier ist nicht wirklich ein Zusammenhang mit dem Aufwand gegeben.

Das Problem bei Architekten- und Ingenieurleistungen ist nun mal, dass eine einigermaßen verlässliche Kalkulation des Aufwands zum Zeitpunkt des Angebots und Vertrags kaum möglich ist.

Die Kalkulation von Planungsleistungen ist so kompliziert, dass darüber Frau Dr. Mai Brit Frowein im Jahre 2006 ihre Dissertation geschrieben und damit promoviert hat. Diese Doktorarbeit befasst sich ausschließlich mit der Kalkulation von Planungsleistungen im Hochbau und umfasst 159 eng beschriebene Seiten zuzüglich 33 Anlagen mit Tabellen und Berechnungsansätzen! Wenn wir keine HOAI hätten, müssten wir und unsere Auftraggeber uns also mit so komplizierten Verfahren befassen. Von großen Büros wäre das vermutlich noch nach einiger Einarbeitungszeit zu leisten. Aber was ist mit den kleinen Büros? Die kämen vor Kalkulation gar nicht mehr zu ihren eigentlichen Aufgaben.

Da ist mir eine HOAI dann doch noch lieber. Ein Hauptproblem der HOAI ist meiner Ansicht nach aber auch, dass wir Planer untereinander nicht solidarisch sind und konsequent auf einer Einhaltung der HOAI bestehen. Da sind uns andere Freiberufler um Lichtjahre voraus.

Aber ich will jetzt hier keine berufspolitische Diskussion lostreten, da kämen wir zu keinem Ende. Fakt ist, es gibt eine verbindliche HOAI mit vielen Schwächen, ihre Existenz hat aber auch ihre Vorteile. Wir müssen mit ihr leben und das Beste daraus machen.

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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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17.07.2013 at 08:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Guten Tag,

Herr Hempel schrieb oben

quote:
"Wenn ... der Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder Teile davon dem Auftranehmer nicht übertragen will ... , kann man auf solche Tabellen in Ermangelung genauerer Zahlen zurück greifen."

Auch nach der neuen HOAI 2013 muss man sogar praktischerweise auf solche Tabellen zurückgreifen, um die Forderungen des § 8 Abs. 2 zur sog. Anteilsbestimmung zu erfüllen:
quote:
"Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht.

Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden."

Es gibt ja einige, besonders öffentliche Auftraggaber, die regelmäßig Teile der Grundleistungen selbst übernehmen. Spätestens wenn man mit denen ab heute einen Vertrag schließt, wird man sicher mit der einen oder anderen Tabelle og. Art konfrontiert werden.

Lösungsvorschläge zum Umgang mit diesem Thema sind sicher am Markt herzlich willkommen!


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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17.07.2013 at 10:25 Uhr
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fhempel
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Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Hallo Herr Doell,

wo steht geschrieben, dass man nach der neuen HOAI 2013 auf solche Tabellen zurückgreifen muss, um die Forderungen des § 8 Abs. 2 zur sog. Anteilsbestimmung zu erfüllen?

Das steht nirgendwo! Dass solche Tabellen für eine Vereinbarung hilfreich sein mögen, streite ich gar nicht ab und habe es so auch geschrieben:

quote:
Wenn man sich diesen Aufwand sparen will oder der Auftraggeber einzelne Grundleistungen oder Teile davon dem Auftranehmer nicht übertragen will (aber daran denken: dann muss irgendjemand diese Leistung ausführen, denn es kann sich nur um für den Erfolg notwendige Grundleistungen handeln!), kann man auf solche Tabellen in Ermangelung genauerer Zahlen zurück greifen.


Aber das ändert nichts an der Tatsache, dass alle Tabellen nur subjektive Meinungen oder Erfahrungen wiederspiegeln und nie verlässlich auf den konkreten Einzelfall anwendbar sind. Das erkennt jeder, der sich einmal die unterschiedlichstenTabellen ansieht und die darin aufgeführten Bewertungen vergleicht. Diese werden ja auch nicht umsonst als Bereiche und nicht als genaue Werte angegeben.

Ich verweise dazu auf einen Artikel von Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm und RA Christian Schwenker im Deutschen Architektenblatt, nachzulesen im IBR: Aufsatz - IBR 2005, 1318



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Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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17.07.2013 at 11:07 Uhr
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Ruhrpolis
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icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Vielen Dank für die guten Ausführungen.
Ich sehe das auch so. In einem Fall muss ein Bautagebuch für 27,95 € geführt werden. Diesen Part würde ich für den Preis gern anderen überlassen.

Seit heute ist die neue HOAI in Kraft.

Für mich steht die folgende Frage im Raum:
In der vergangenen kW habe ich einen, gem. HOAI 2009 formulierten Vertrag bei der Kommune unterschrieben, der
noch nicht gegengezeichnet wurde. Folglich müsste es sich seitens des AG, um ein Datum nach dem 16.07. handeln.

Bleibt es bei der HOAI 2009 ?

17.07.2013 at 12:54 Uhr
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bento
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icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Hallo Ruhrpolis,

wenn sicher ist, dass der Vertrag noch nicht gegengezeichnet wurde, dann gibt es auch noch keinen rechtsgültigen Vertrag, es sei denn, der AG hätte den Auftrag bereits mündlich erteilt.
Aber ist das wirklich sicher? Nur weil noch kein gegengezeicnetes Exemplar zurück gekommen ist, heißt das noch lange nicht, dass keine Unterschrift unter dem Vertrag ist.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 18.07.2013 at 23:03 Uhr]

18.07.2013 at 23:02 Uhr
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Ruhrpolis
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Registriert seit: 03.07.2013
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icon Re: Unterteilung der Einzelleistungen

Mal abwarten.
Vielen Dank.

19.07.2013 at 05:37 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Unterteilung der Einzelleistungen
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