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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Fertigteilprüfung
Beitrag von Nachricht
blak11
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 10.04.2013
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icon Fertigteilprüfung

Unser Architekt ist bis Leistungsphase 7 beauftragt und stellt nun eine Rechnung für zusätzliche Leistungen außerhalb des Architektenvertrages: Prüfung/Korrektur Fertigteile. Meines Erachtens ist das keine besondere Leistung, da nach Anlage 2, 2.6 da das zu prüfende zu den anrechenbaren Kosten gehört und das somit zu den Grundleistungen für die Leistungsphase 5 gehört, richtig?

12.07.2013 at 07:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Fertigteilprüfung

Wenn Sie die Leistungen nach HOAI 2009 als werkvertragliche, zu erbringende Leistung vereinbart haben, haben Sie Recht. Zudem hilft dann auch noch ein Verweis auf Lph. 8d) in Anlage 11 "Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen", die zu den Grundleistungen der Lph. 8 gehört.

Wie begründet denn der Planer die Einstufung als Besondere Leistung?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.07.2013 at 14:26 Uhr
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blak11
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 10.04.2013
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icon Re: Fertigteilprüfung

Hallo Herr Döll,
Zunächst vielen Dank. Wir haben einen ganz normalen Architektenvertrag nach HOAI 2009 bis Lphase 7 abgeschlossen. Begründen tut er das gar nicht, definiert es nur als zusätzliche Leistungen neben dem Architektenvertrag.
Ist der normale Architektenvertrag der von Ihnen angesprochene Werkvertrag?
Das mit dem "zudem hilft..." Verstehe ich in Ihrer Antwort nicht, da wir ja Phase 8 nicht beauftragt haben. Daher nochmals die Frage, ob das Prüfen nicht auch in Phase 5 gehört und ich somit die Bezahlung verweigern kann....
Gruß
blak11

14.07.2013 at 16:16 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Fertigteilprüfung

Hallo blak11,

ich würde meinen, dass die Prüfung von Fertigsteilen nicht zum Aufgabenbereich und damit nicht zu den Grundleistungen der LP 5 gehört. Dort sind reine Planungsleistungen als Grundleistungen definiert, d.h. der Architekt hat die Fertigteile vermaßt inkl. der notwendigen Aussparungen und Einbauteile sowie sonstiger relevanter Angaben in seinen Ausführungsplänen darzustellen. Erst später werden die Fertigteile ausgeschrieben und vergeben.
Einzig die Grundleistung

quote:
5e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

könnte darauf hindeuten, dass der Planer noch Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erbringen muss, weil z.B. die Planung aufgrund neuer Umstände angepasst werden muss.

Bezüglich der Fertigteilprüfung hatte Herr Doell aber schon die Grundleistung 8d aus LP 8 zitiert:
quote:
8d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen

Hier wäre also die Person gefragt, die verantwortlich die LP 8 umzusetzen hat und das wäre hier im Zweifelsfall der Bauherr.

Leider kann man aus dem Sachverhalt nicht erkennen, ob du deinen Architekten aufgefordert hast, die Fertigteile zu prüfen oder ob er das von sich aus gemacht hat, weil der FT-Lieferant ihm z.B. die Pläne direkt zugesandt hatte?
Im ersten Fall wirst du die entsprechende Grundleistung auch bezahlen müssen; im zweiten Fall existierte kein Auftrag dafür und er hatte dir die Arbeit sozusagen weggenommen.
Damit würde ich auch keine Vergütungspflicht sehen, stelle mir aber die Frage, ob du bereit und in der Lage gewesen wärst, die Fertigteile tasächlich zu prüfen und damit hättest die Verantwortung übernehmen wollen, dass sie nach der Herstellung auch hätten passgenau eingebaut werden können?

Viele Grüße
bento
14.07.2013 at 18:42 Uhr
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blak11
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 10.04.2013
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icon Re: Fertigteilprüfung

Hallo bento,
Beauftragt haben wir das nicht, wobei ich ohnehin aufgrund Anlage2, 2.6.5 denke/dachte, dass das keine besondere Leistung ist oder stehe ich aufm Schlauch?
Gruß
blak11

14.07.2013 at 20:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Fertigteilprüfung

Was hat denn nun der Planer genau bzgl. der Fertigteile getan? Hat er Werkstatt- und Montagepläne der Fertigteile geprüft oder die Fertigteile selbst?

Werkstatt- und Montagepläne dienen dazu, die Ausführungsplanung konkret für die Arbeitsmittel, Geräte usw. für die eigenen Leute des ausführenden Unternehmens umzusetzen. Da die Ausführungsplanung ja alle Details beinhalten muss, ist es bei Fertigteilen eher die Frage, ob denn die Schalung richtig gebaut wurde, so dass das Ergebnis nachher stimmt, und nicht, ob dazu nochmals spezielle Zeichnungen des ausführenden Unternehmens erforderlich wurden.

Bei Fertigteilen ist also - im Gegensatz zur Technischen Ausrüstung - nicht das Prüfen solcher Zechnungen üblich, sondern das Prüfen der fertigen Fertigteile, z.B. anhand eines Musterbauteils, nach dessen Schalung dann die anderen nachgebaut werden. Das ist, wie bereits geschrieben, Grundleistung in Lph. 8.

Aus der Tatsche, dass das Prüfen von Werkstattzeichnungen von Maßnahmen, die nicht in den anrechenbaren Kosten enthalten sind, Besondere Leistungen nach Anl. 2.6.5 sind, kann man nicht den Umkehrschluss ziehen, dass das Prüfen solcher Pläne, wenn die Maßnahmen in den anrechenbaren Kosten enthalten sind, deshalb in Lph. 5 Grundleistung seien.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.07.2013 at 22:28 Uhr
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blak11
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Beiträge: 6
Registriert seit: 10.04.2013
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icon Re: Fertigteilprüfung

Guten Morgen,
in der Rechnung steht: Prüfung/Korrektur Fertigteile, 17 Stunden. Es wurden nicht die Fertigteile vor Ort geprüft, sondern die Zeichnungen/Pläne, damit das Fertigteilwerk die Wände/Decken, die als Fertigteil geplant sind, richtig herstellt. Und nach meinem Gefühl gehört das ganz normal in die Phase 5, aber ich bin ja nicht der Fachmann.....

15.07.2013 at 07:44 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Fertigteilprüfung

Guten Tag,

1. sollte die Ausführungsplanung die genauen Abmessungen und alle maßgeblichen Angaben für die Ausführung der Fertigteile beinhalten (und die Statik dann die Bewehrung usw.), das ist die Definition von Ausführungsplanung. Soweit sich der Planer diese Ausführungszeichnungen gespart hat selbst zu zeichnen, ist das Prüfen natürlich eine (ersatzweise) Grundleistung. Nur der Anteil seiner Prüfleistungen, der über das Anfertigen eigener Ausführungszeichnungen hinausgeht, könnte eine Besondere Leistung sein. Sie sollten sich also die Ausführungszeichnungen des Planers einmal anschauen und selbst vergleichen oder sich erläutern lassen, was denn da noch so lange zu prüfen war.

2. wenn die Werkstatt- und Montagezeichnungen des Fertigteilherstellers als vorzulegende und freizugebende Leistung in der Ausschreibung enthalten war, gehört das Prüfen dieser Unterlagen zu den Grundleistungen der Lph. 8, hier der Übereinstimmung der Lieferung mit den Ausführungsvorgaben (LV) des Auftraggebers.

Sie müssten also dann schon mal genauere Angaben zum Planungsvertrag, zu den Leistungen des Planers in Lph. 5, zum LV und zur Erbringung der Lph. 8 machen, um die Situation ggf. besser beurteilen zu können.

[Edited by fdoell on 15.07.2013 at 21:36 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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15.07.2013 at 09:50 Uhr
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blak11
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 10.04.2013
IP: Logged
icon Re: Fertigteilprüfung

Hallo Herr Döll,
Genauere Infos kann ich leider nicht geben, da es ein ganz normaler Architektenvertrag zum Bau Doppelhaus ist, Lphase 1-7 Architekt, Bauleitung dann durch Verwandten mit viel Erfahrung auf dem Gebiet. Mehr Infos habe ich leider nicht.

Ohnehin gibt es einige Unklarheiten, die über ein normal Mass an Forumsbeiag hinausgeht, die ich Ihnen dann gerne mal zusenden würde, um das entgeltlich prüfen und bewerten zulassen.

15.07.2013 at 21:17 Uhr
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