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skorpion
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Beiträge: 2
Registriert seit: 13.07.2013
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Berechnung Architektenhonorar
Ich habe ein Problem mit der Honorarforderung meiner Architektin. Obwohl mir die Forenbeiträge anderer Mitglieder z.T. schon etwas geholfen haben, möchte ich mein Anliegen schildern.
Es dreht sich um den Anbau eines weiteren Raumes und die Modernisierung 2 bestehender Räume. Baubeginn: Juli 2012.
Lt. Aussage der Architektin bei Planungsbeginn, würden die Baukosten 30.000,00 € betragen, wovon sie 10 % als Honorar bekäme. Dass die MwSt noch hinzukommt hat sie verschwiegen. Im Bauantrag hat sie den Bauwert mit 25.000,00 € angegeben und ich dachte „super wird ja günstiger“. Monate später meinte sie, dass sie den Wert „geschönt“ hätte, um mir höhere Gebühren zu ersparen. Ich nenne dies Abgabenhinterziehung.
Im Oktober 2012 hat sie mir eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 € zzgl. MwSt (also 3.570,00 €) in Rechnung gestellt, die ich auch beglichen habe. Kurze Zeit später teilte sie mit, sie würde nun nach Stunden abrechnen, denn das käme in etwa aufs Gleiche raus. Diesem Vorschlag hatte ich weder zugestimmt noch widersprochen.
Am 30.01.2013 erhielt ich ihre Schlussrechnung in Höhe von 5.997,60 € Brutto. Die Existenz der HOAI war mir zu diesem Zeitpunkt leider noch nicht bekannt. Deshalb habe ich die tatsächlichen Baukosten (Stand: Februar 13) grob überschlagen = 40.000,00 € und daraus 10 % zzgl. MwSt (= 4.760,00 €) als ihr Gesamthonorar angenommen und dies der Architektin so mitgeteilt. Abzüglich der geleisteten AZ (3.570,00 €) habe ich 1.190,00 € überwiesen.
Erst danach wurde ich durch einen Kollegen meines Bruders auf die HOAI aufmerksam und habe mich intensiv damit beschäftigt. Da die Architektin meine um 1.237,60 € geminderte Zahlung nicht akzeptiert hat, entwickelte sich ein reger eMail-Verkehr. In dessen Verlauf entstand der Eindruck, dass sie sich in der HOAI nicht wirklich gut auszukennen scheint.
Es wurde weder die Abrechnung nach Baukosten, noch nach Stunden schriftlich vereinbart. Auch hat sie keine Kostenberechnung erstellt. Als ich diese einforderte (17.03.13), wollte sie sämtliche Handwerkerrechnungen von mir um auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten eine nachträgliche Kostenberechnung durchzuführen. Mit dem Hinweis, dass dies nicht HOAI-konform ist, bin ich ihrem Wunsch nicht nachgekommen. Gleichzeitig habe ich sie informiert, dass eine Kostenschätzung nicht wesentlich von 25.000,00 € (Bauwert lt. Bauantrag und der einzige Betrag der von ihrer Seite schriftlich fixiert wurde) abweichen kann und ich der Meinung bin, sie mit der Zahlung von 4.760,00 € sogar überbezahlt zu haben.
Nach 3 Monaten ohne Reaktion ihrerseits, zieht sie nun in Erwägung einen Anwalt einzuschalten. Da ich mir (vorerst) Anwaltskosten ersparen will, möchte ich wissen welcher Wert einer Kostenschätzung gleichgestellt werden kann um daraus die „anrechenbaren Kosten“ zu ermitteln:
1. den anfänglich von ihr genannten Baukosten (30.000,00 €)????
2. dem Wert im Bauantrag (25.000,00 €)????
3. den von mir grob überschlagenen Baukosten (40.000,00 €), die ich – dummerweise schriftlich (im Februar 13) – eingeräumt hatte????
Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Kosten mittlerweile bei ca. 50.000,00 € liegen und mich in eine finanzielle Schieflage gebracht haben. Hätte mir eine sorgfältige Kostenberechnung bzw. –schätzung vorgelegen, hätte ich meine Baumaßnahme nicht in diesem Ausmaß realisiert.
In der Hoffnung auf eine Antwort und Klärung meines Problems bedanke ich mich schon mal.
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13.07.2013 at 17:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Berechnung Architektenhonorar
Guten Tag,
ein ähnliches Thema wurde vor kurzem unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2034besprochen. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Enwturfsplanung keine andere Zahl als die 25.000 genannt bekommen haben, keine Kostenschätzung oder -berechnung usw., lesen Sie sich doch mal das von mir im vorgenanten Thread am 5.7 Geschriebene und konfrontieren die Planerin damit.
Nach den bislang vorliegenden Informationen sind die 25.000 wohl am nächsten am Zeitpunkt der Erstellung der Kostenmberechnung dran und damit maßgeblich für die Honorarberechnung. Damit haben Sie ggf. sogar einen Rückzahlungsanspruch.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.07.2013 at 22:58 Uhr |
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skorpion
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.07.2013
IP: Logged
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Re: Berechnung Architektenhonorar
An fdoell: erst mal vielen Dank für Ihre Antwort.
Bevor ich meine Anfrage im HOAI-Forum einstellte, habe ich die meinem Problem ähnelnden Beiträge gelesen. Dabei bin ich auch auf den, von Ihnen geschriebenen Thread vom 05.07.13 gestoßen. Die Angabe, „dass mir die Forenbeiträge anderer Mitglieder z.T. schon etwas geholfen haben“, bezog sich genau auf diesen. Er ist verständlich und nachvollziehbar verfasst, trotzdem benötige ich einen, auf mein Problem „zugeschnittenen“ Rat – sorry. Wenn ich Sie also nochmal bemühen dürfte….
Ist in der HOAI geregelt welcher Wert bei fehlender Kostenschätzung als vergleichbar heran gezogen werden darf? Ich habe in der HOAI diesbezüglich leider nichts gefunden.
Sie meinten, dass die 25.000,00 € aus dem Bauantrag dafür infrage kommen. Meine Architektin hat aber schon VOR der Entwurfsplanung – ich glaube zum Zeitpunkt der Grundlagenermittlung bzw. der Vorplanung – die Kosten mit 30.000,00 € beziffert. Allerdings nur mündlich; schriftlich wurde dies nicht festgehalten. Könnte dieser Betrag im Zweifelsfall auch als Kostenschätzung gewertet werden?
Zu meiner Vergewisserung: sehe ich das nun richtig, dass die von mir im Februar 2013 eingeräumten, tatsächlichen Baukosten (40.000,00) KEINESFALLS die Grundlage für die anrechenbaren Kosten bilden dürfen?
Ich habe den HOAI-Rechner (http://www.hoai.de/online/hoai_rechner/index.php) mit den möglichen anrechenbaren Kosten „gefüttert“ (wie die anderen Felder auszufüllen sind, ist mir bekannt) um das Bruttohonorar zu ermitteln. Im Fall aK = 30.000,00 ist das auch easy. Bei aK = 25.000,00 erhält man folgenden Hinweis:
„Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Abs. 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.“
Dieser Hinweis offenbart mir (bedingt) die Grenzen meiner HOAI-Kenntnisse:-( Nichts desto trotz: wenn ich anstatt der aK = 25.000,00 €, im HOAI-Rechner nun aK = 25.565,00 € eingebe, würde dies dem o.a. Hinweis in etwa entsprechen?
Zum Zeitpunkt der Schlussrechnung meiner Architektin war meine Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen. Ich habe sie in Eigenregie weitergeführt und die Kosten belaufen sich mittlerweile auf ca. 50.000,00 €; also doppelt so hoch als im Bauantrag angegeben! Fällt das nun auch unter den groben Verstoß gegen die Kostenberatungspflichten, lt. Ihrem Thread vom 05.07.13?
Ich habe in meiner Angelegenheit die zuständige Architektenkammer angerufen und den Eindruck gewonnen, dass dort „Klientel-Politik“ betrieben wird. Eine Auskunft bekam ich nicht, stattdessen wurde ich darauf hingewiesen, dass man das Gespräch jetzt beenden möchte.
Die Abklärung/Beantwortung meiner Fragen ist mir äußerst wichtig, denn für den Fall, dass ich vom Anwalt der Architektin kontaktiert werde, möchte ich bestens gewappnet sein um mich ggf. selbst vertreten zu können.
1000 Dank für Ihre Hilfe.
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15.07.2013 at 17:37 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung Architektenhonorar
Guten Tag,
in Ihrem ersten Thread schrieben Sie, dass "bei Planungsbeginn" die Rede von 30.000 € Baukosten war. Unter Baukosten muss man ohne weitere Erlätuerung bei Privatleuten die Herstellungskosten einschließlich Mehrwertsteuer verstehen. Anrechenbare Kosten sind aber ohne Mehrwertsteuer, s. § 4 Abs. 1 letzter Satz. Das wären also bei Planungsbeginn ca. 25.200 € netto Herstellkosten, aus denen dann nach § 4 Abs. 2 und § 32 die anrechenbaren Kosten herzuleiten sind.
Die Herkunft der Kosten im Bauantrag müsste die Planerin belegen und die MwSt.-Situation erläutern. Möglicherweise liegen die aK dann entsprechend niedriger.
Das dürfte es dann aber auch sein mit Kosten, die man noch als Kostenberechnung bezeichnen könnte.
Liegen die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung unter 25.565 €, so kann bei Vergütung nach Stunden oder anderen Regeln (10% von irgendwas) maximal das Honorar berechnet werden, das bei aK 25.565 € in der Tabelle steht.
In der HOAI steht übrigens nichts zu Alternativen der Kostenschätzung oder -berechnung. Diese Kostenermittlungen sind so elementar und selbstverständlich, dass man auf sie kaum verzichten kann. Die von mir zitierte Regel ergab sich aus einem Gerichtsurteil, wo ein Planer versucht hatte, in die Schlussrechnung eine neue "Kostenberechnung" auf Basis der tatsächlichen Baukosten ins Spiel zu bringen, was das Gericht jedoch ablehnte.
Bezüglich der fehlenden Planerleistungen und der dafür tw. selbst erbrachten Leistungen der Lph. 8 und anderer Lph. ist ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht zu beurteilen, welche Minderungen der Teilleistungs-Prozentsätze ggf. vorzunehmen sind. Das hängt auch von dem erteilten Auftrag, den vorgenommenen Aufforderungen zur Leistungserbringung und der Rückmeldung der Planerin sowie möglichen Kündigungen ab.
Die am Ende noch höheren Baukosten und die schlechte Kostenberatung kkönnen wir in diesem Forum nicht einzelfallbezogen abklären, das braucht nach meiner Erfahrung individuelle Beratung. Vielleicht warten Sie mal ab, was kommt und mit welcher Begründung und dann sprechen Sie mit dem Berater Ihres Vertrauens, wie am besten vorzugehen ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.07.2013 at 21:33 Uhr |
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