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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung
Beitrag von Nachricht
Wasserbauer182
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.07.2013
IP: Logged
icon Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Hallo Experten, ich habe eine kniffelige Frage zum o.a. Thema:
1. Muss im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung, z.B. für eine einfache Kläranlage, die Position "Erstellen der Werkstattplanung" explizit aufgeführt sein oder versteht sich von selbst, dass der Bieter die Leistung für die Werkstattplanung zu machen hat und in sein Angebot einrechnet.
2. Falls die Leistung der Werkstattplanung im LV hätte gelistet sein müssen, kann er sich weigern, diese Position im Zuge eines Nachtrages zu übernehmen?

Mit Euren Erfahrungen würdet Ihr mir sehr helfen.
Beste Grüße

19.07.2013 at 16:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Die Ausführungsplanung des Planers muss alle für die Auführung notwendigen Angaben enthalten. Die Ausführungsplanung wird von manchen Planern auch als Werkplanung bezeichnet und ist dann ebenso standardmäßig Inhalt der Leistungsphase 5 nach HOAI.

Eine alternative detaillierte Objektbeschreibung als Bau- oder Raumbuch (Besondere Leistung nach Anl. 2.6.5 HOAI 2009) ist im Ingenieurbau nicht üblich. Da könnte dann (bei Gebäuden oder raumbildenden Ausbauten) eine Ausführungsplanug vom Bieter gefordert werden, das müsste aber explizit in der Ausschreibung stehen.

Eine Werkstattplanung dagegen ist etwas, was der Unternehmer im Eigeninteresse bei bestimmten Bauteilen und Anlagen macht, um die Vorfertigung von Komponenten mit seinen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen bewerkstelligen zu können.

Das ist, wenn es nicht anders beschrieben ist, Nebenleistung.

Was soll dem Unternehmer eine Weigerung nützen? Bzw. wozu soll er denn gedrängt werden? Das, was der Untenehmer zu liefern hat, muss in den Vertragsunterlagen (LV, Pläne, Baubeschreibung usw.) angegeben sein. Wenn der AG eine Werkstattplanung dringend haben will, hätte sie besser ausgeschrieben sein sollen.

Vielleicht schreiben Sie mal, was denn die Werkstattplanung beinhalten soll, die der AG jetzt gerne hätte und wieso der Unternehmer meint, dass er die nicht braucht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.07.2013 at 19:57 Uhr
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Wasserbauer182
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.07.2013
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich habe mich offensichtlich aber nicht genau genug ausgedrückt. Der Unternehmer (in einem Drittweltland aber mit deutschem Bau-Co-Piloten) weigerte sich, weiterzuarbeiten, weil ihm angeblich die Werkplanung fehlte und in der Ausschreibung keinerlei Planungsposition aufgeführt sei. Dabei war die Ausführungsplanung - von einem deutschen Fachplaner gemacht - schon sehr detailliert. Eingeschlossen Angaben zu Fabrikaten und Qualitäten. Alles auf MM geplant.
Der Unternehmer weigerte sich sogar, die seiner Meinung nach noch fehlende Planung selbst in Auftrag zu geben, nachdem der Auftraggeber zugesagt hatte, die Kosten dafür als Nachtrag zu akzeptieren.
Macht das für Sie Sinn? Kann so ein verhalten rechtens sein?
Übrigens, ich vermute andere Gründe hinter diesem Verhalten.
Vielen Dank im Voraus,
Ihr Wasserbauer

20.07.2013 at 20:20 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Hallo Wasserbauer,

ich sehe das so. Es ist v.a. ein Vertragsthema mit dem Auftragnehmer, kein HOAI-Thema. Wichtig wäre zunächst einmal festzustellen, welche Art von Vertrag geschlossen wurde (VOB/B mit darin Verweis auf VOB/C?). Mir ist keine allgemeingültige Regel bekannt, in der eine scharfe Grenze zwischen einer Ausführungsplanung, Werkplanung, Werkstattplanung, Montageplanung o.ä. geregelt ist. Das ist m.E. Angelegenheit der Vertragsgestaltung/Ausschreibungsunterlagen/LV. Im Vertrag sollte formuliert sein, wer was zu liefern hat. Sonst interpretiert jeder anders. Vor allem im Ausland/mit Teams, die nicht aus Gewohnheit die "üblichen" Regeln im Gleichschritt anwenden.
Es könnte im LV stehen: Beiliegend ist die für seine Zwecke vom AG durchgeführte Ausführungsplanung enthalten. Seitens des AG ist nicht vorgesehen, weitere Planungen durchzuführen. Alle weiteren Planungen sind durch den AN durchzuführen. Eine zusätzliche Vergütung dafür erfolgt nicht.

In Ingenieurbauwerken/Kläranlage könnte (beispielhaft) im LV stehen:

Der AN hat folgendes zu planen, zeichnen, bemessen, als Zeichnung in Papier dreifach zwei Wochen vor weiterem eigenem Bedarf zur Genehmigung vorzulegen:
- Verbindungselemente im Stahlbau (Trägerverbindungen)
- Anker und Bolzen
- Fußplatten
- Rechenanlagen
- Förderschneckenanlagen
usw.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

21.07.2013 at 08:52 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Hallo Wasserbauer,

bei einem Bauvorhaben im Ausland mit ausländischen Auftragnehmern muss zunächst einmal geklärt werden, welches Recht überhaupt im Vertrag vereinbart worden ist. Bei solchen bilateralen Verträgen können Auftraggeber und Auftragnehmer in ihrem Vertrag selber festlegen, ob z.B. die deutsche VOB, das deutsche BGB, die deutsche HOAI etc. oder entsprechende Vorschriften eines beliebigen (!) anderen Landes gelten soll. Dabei müssen nicht einmal alle Verordnungen oder Gesetze aus dem selben Land stammen. Es können z. B. die deutsche VOB, aber amerikanisches Vertragsrecht und die spanische Honorarordnung für ein Bauvorhaben in Argentinien vereinbart werden.

Wenn die VOB wirksam vereinbart sein sollte, dann ist je nach Gewerk, und wenn es dafür sinnvoll ist, darin geregelt, welche Planungen der Auftragnehmer als Nebenleistung schuldet.
Wenn die VOB wirksam vereinbart ist, kann der Aufragmer Bedenken anmelden, wenn notwendige Pläne fehlen.
Wenn die VOB wirksam vereinbart ist, muss der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen, die der Auftraggeber von ihm fordert, auch ausführen, wenn es sich um eine Leistung handelt, die grundsätzlich von einem Aufragnehmer aus seinem Gewerk erwartet werden kann (§ 1 Abs. 4 VOB/B). Wenn er sich weigert, solche Leistungen auszuführen, kann ihm der Auftraggeber den Vertrag nach § 5 Abs. 4 VOB/B kündigen. Allerdings hat der Auftragnehmer für zusätzlichgeforderte Leistungen auch Anspruch auf Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B.
Außerdem ist in § 2 Abs. 9 und § 3 VOB/B bereits einiges zu den vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer geschuldeten Ausführungsunterlagen zu finden.

Aber das alles gilt wie schon geschrieben nur, wenn im Vertrag auch ausdrücklich die VOB vereinbart worden ist. Die nächste Frage ist im Streitfall dann auch noch, welches Gericht zuständig ist (auch das sollte möglichst im Vertrag geregelt sein)

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

21.07.2013 at 10:12 Uhr
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Wasserbauer182
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.07.2013
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Vielen Dank, liebe Experten,
ihre Stellungnahmen unterstützen meine - diesbezüglich auf Halbwissen beruhende - Meinung. Leider hat dieser AG im Vertrag nicht festgelegt, welches Recht gelten soll und bewusst keine Gültigkeit für die VOB bestimmt. Dennoch ist im LV an einigen Stellen auf die VOB-C und die DIN verwiesen. Das ist aber wohl eine ORCA-Copy&Paste Schlamperei. Für Auseinandersetzungen wurde das ICC-Verfahren bestimmt. Das steht jetzt bevor. Inshallah.
Nochmals vielen Dank - und wenn Ihnen noch Weiteres zu diesem Thema einfällt, bin ich natürlich weiterhin interessiert.
Ihr Wasserbauer

21.07.2013 at 13:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung

Jenseits der (notwendigen) Juristerei:

quote:
Dabei war die Ausführungsplanung - von einem deutschen Fachplaner gemacht - schon sehr detailliert. Eingeschlossen Angaben zu Fabrikaten und Qualitäten. Alles auf MM geplant.
Welche Angaben fehlen denn dem Unternehmer noch?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Abgrenzung Ausführungs- und Werkplanung
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