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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Ingenieurhonorar Tiefbau
Beitrag von Nachricht
Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
icon Ingenieurhonorar Tiefbau

Ich habe eine Frage zur Abrechnung der Ingenieurleistungen im Tiefbau und hoffe auf Ihre Hilfe.
Es wurde ein Ingenieurbüro mit der Planung einer Kanalbaumaßnahme nach der HOAI 2009 beauftragt. Der Entwurf mit der Kostenberechnung liegt vor. Das Ingenieurhonorar errechnet sich ja aus der aufgestellten und zwischen den AG und AN abgestimmten Kostenberechnung. Die Submissionsergebnisse liegen inzwischen auch vor.
Und nun die Zusammenstellung der voraussichtlichen Baukosten:
Kostenschätzung: 1.065.000 €
Kostenberechnung (erste Fassung): 1.180.000 €
Kostenberechnung (abgestimmt): 1.055.000 €
Submissionsergebnis bzw. Auftragssumme: 1.125.000 €
Das Ingenieurbüro behauptet, die Kostenberechnung sei „nach unten gedrückt“ worden und hat vorgeschlagen, für die Honorarberechnung die Auftragsbausumme als anrechenbare Kosten anzusetzen.
Darf man rechtlich bei einer öffentlichen Baumaßnahme eine neue Vereinbarung treffen und die Abrechnungsgrundlage ändern?
Ich bedanke mich für jede Antwort im Voraus.

07.08.2013 at 08:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ingenieurhonorar Tiefbau

Formal nicht.

Die HOAI spricht übirgens nur von einer Kostenberechnung; einer Ab- oder Zustimmung des AGs bedarf es aus ihrer Sicht nicht.

Wurde die denn vertraglich vereinbart ud wenn ja, welcher Art waren denn die Kürzungen? Kann man die mit den tatsächlichen Ausschreibungsergebnissen vergleichen und feststellen, wondie Abstimmungskürzungen vielleicht nicht dem Marktpreisniveau entsprechen? Dann besteht ggf die Möglichkeit, nach der ungekürzten Kostenberechnung das Honorar zu ermitteln.

Oder man stimmt die KB nochmals ab, wenn Kürzungen offensichtlich zu stark waren und kommt dann auf eine neue KB-Summe in Höhe von 1.125.000 €. Als Honorarbasis muss aber in der Rechnung immer eine Kostenberechnung stehen, nie ein Kostenanschlag!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.08.2013 at 13:06 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Ingenieurhonorar Tiefbau

Hallo Forumer,

quote:
Forumer wrote:
Kostenschätzung: 1.065.000 €
Kostenberechnung (erste Fassung): 1.180.000 €
Kostenberechnung (abgestimmt): 1.055.000 €
Submissionsergebnis bzw. Auftragssumme: 1.125.000 €

Zunächst einmal Glückwunsch zu dem bisher doch sehr einheitlichem Kostenverlauf ohne größere Sprünge.

Interessant wäre jetzt, zu erfahren, was eine "abgestimmte Kostenberechnung" ist. Wenn nach der "ersten Kostenberechnung" eine andere Planungsvariante vom AG gewählt wurde, welche dann eine neue "abgestimmte Kostenberechnung" nach sich zog, dann wäre natürlich diese für das spätere Honorar maßgeblich.
(Ich gehe jetzt mal nicht davon aus, dass der Planer eine Alternative planen musste, also eine Lösung nach verschiedener Anforderung! Dann sähe es nämlich u.U. anders aus.)

quote:
Das Ingenieurbüro behauptet, die Kostenberechnung sei „nach unten gedrückt“ worden und hat vorgeschlagen, für die Honorarberechnung die Auftragsbausumme als anrechenbare Kosten anzusetzen.

Warum nach unten gedrückt? Wer hat denn die Kostenberechnung erstellt?
Dass ein AG einfach hingeht und Kostenansätze nach unten korrigiert bzw. komplette Ansätze einfach streicht, geht natürlich nicht. Insofern wieder die Frage: Was heißt "abgestimmt"?
Wenn es tatsächlich ein Kostenansatz sein sollte, der einvernehmlich zwischen Planer und AG basierend auf der Vorplanung abschließend festgesetzt wurde, dann würde ich allerdings kein Problem sehen.

Warum jetzt das Submissionsergebnis als Grundlage für das spätere Honorar herhalten soll, erschließt sich mir nicht. Oder sollte das der Kompromißvorschlag seitens des Planers sein?

quote:
Darf man rechtlich bei einer öffentlichen Baumaßnahme eine neue Vereinbarung treffen und die Abrechnungsgrundlage ändern?

Das soll jetzt keine Rechtsauskunft werden, aber ich sehe da zwei Aspekte, einmal die HOAI und einmal die Vorschriften eines öffentliche AG.
Bezüglich der HOAI denke ich, dass es zulässig sein dürfte, obwohl eigentlich die Kostenberechnung die Honorargrundlage sein soll. Man muss sich lediglich in den Grenzen zwischen Mindest- und Höchsthonorar bewegen, was aber hier der Fall sein dürfte, wenn man die "abgestimmte Kostenberechnung" als richtig unterstellt.

Bei öffentlichen AG werden meistens im Rahmen einer freihändigen Vergabe Verträge mit den Planern geschlossen. Diese Verträge können natürlich in beiderseitigen Einvernehmen abgeändert werden. Wenn es jedoch dadurch zu einer Schlechterstellung des öffentlichen AG kommt, sollte es eine trifftige Erklärung dazu geben, denn bei der vorliegenden Auftragshöhe wird vermutlich das Rechnungsprüfungsamt darüber schauen. Und da die öffentliche Hand verpflichtet ist, mit öffentlichen Mitteln sparsam umzugehen, könnte es hier durchaus zu Nachfragen kommen.

Viele Grüße
Bento
07.08.2013 at 13:17 Uhr
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Forumer
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Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
icon Re: Ingenieurhonorar Tiefbau

Ich bedanke mich für die ausführlichen Antworten.
Eine Korrektur der ersten KB lag an den Einheitspreisen, die nach Meinung des AGs zu hoch angesetzt wurden und entsprachen nicht den ortsüblichen Preisen. So erfolgte die Reduzierung der KB von 1.180.000 € auf 1.055.000 €, die dem AG offiziell vorliegt.
Die Submissionsergebnisse konnten jedoch sowohl in eine als auch in die andere Richtung ausfallen. In unserem Falle lag die Beauftragungssumme bei 1.125.000 € und bildete demnach etwa den Mittelwert zwischen den beiden KB.
Das Ing.-Büro hat einen Kompromissvorschlag gemacht bzw. gebeten, die Maßnahme nach der Beauftragungssumme abzurechnen (ist auch ja logisch).
Ich persönlich sehe da kein Problem und finde diese Abrechnungsgrundlage in diesem Falle korrekt, fair und angemessen. Letztendlich wurden früher die Baumaßnahmen komplett nach der Kostenfeststellung abgerechnet, die in meisten Fällen sogar höher war als die Beauftragungssumme. Dies ist aber meine subjektive Meinung.
Kann aber ein öffentlicher AG bei solcher Anpassung bzw. Vertragsänderung ein Problem z.B. mit dem Rechnungsprüfungsamt bekommen?

08.08.2013 at 12:50 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Ingenieurhonorar Tiefbau

quote:
Forumer wrote:
Kann aber ein öffentlicher AG bei solcher Anpassung bzw. Vertragsänderung ein Problem z.B. mit dem Rechnungsprüfungsamt bekommen?


Das bespricht man am besten mit dem Rechnunsprüfungsamt!

Die Frage ist nach wie vor: Was ist die richtige Kostenberechnung?
Ich vermag das hier anhand der geschilderten Umstände nicht eindeutig zu sagen, wobei ich das schon auf die erste bzw. zweite Kostenberechnung begrenzen würde. Der Kostenanschlag wäre formell auf jeden Fall nicht heranzuziehen.

Viele Grüße
bento
08.08.2013 at 18:04 Uhr
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Forumer
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Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
IP: Logged
icon Re: Ingenieurhonorar Tiefbau

Vielen Dank für die nützlichen Tipps.

12.08.2013 at 07:18 Uhr
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