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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Ausführungsplanung Baubegleitend
Beitrag von Nachricht
bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
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icon Ausführungsplanung Baubegleitend

Liebes Forum,
wir sind für die Sanierung eines mittelalterlichen Fachwerkhauses bis zur Leistungsphase 5 beauftragt (HOAI 2009) und hatten vor einigen Monaten die Ausführungsplanung übergeben. Grundlagen waren sowohl Holzschutzgutachten als auch restauratorische Gutachten sowie ein digitales, verformungsgerechtes Aufmaß und die Bautechnischen Nachweise.

Nun wurde mit den Umbau- u. Sanierungsarbeiten begonnen und
Bauherr bzw. der mit Ausschreibung und Objektüberwachung beauftragte Kollege kommen nun nahezu täglich mit Aufforderungen die Ausführungsplanung anzupassen, da in einigen Bereichen die freigelegte Situation anderes war als erwartet oder neue Erkenntnis der Tragwerksplanung oder Denkmalpfleger eingearbeitet werden sollen.
Wir fürchten dass die ganze Sache ausufert und wir die komplette Bauzeit mit dafür verantwortlich bleiben.

In wieweit sind wir nach Freigabe der Planung noch verpflichtet, die Ausführungsplanung fortzuschreiben?
Dies steht ja so mit als Grundleistung in der HOAI.

Danke im Voraus



04.09.2013 at 18:41 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Hallo bs.arc,
wenn Sie mit den Grundleistungen LP 5 beauftragt sind und
falls im Vertrag nichts anderes steht, sind Sie zur Weiterführung der Ausführungsplanung verpflichtet.

Sicher kommt es aber auf den konkreten Detailpunkt an, ob dies in Form ganzer neuer Ausführungspläne erfolgen muss oder ob z.B. skizzierte Detaillösungen ausreichen.
Dass man auf die Überraschungen des Bestandes planerisch reagieren muss, das sollte einkalkuliert sein.

Sie schreiben aber von neuen Erkenntnissen der Tragwerksplaner und Denkmalpfleger.
Wenn diese zu regelrechten Umplanungen führen, dann könnte es schon wieder anders aussehen.

04.09.2013 at 20:35 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Hallo bs.arc,

du solltest dir vielleicht die Frage stellen, was du machen würdest, wenn du nicht bis LP 5 beauftragt worden wärst, sondern bis LP 8.
Würdest du dann auch eine Extrahonorierung für das Fortschreiben der Ausführungsplanung erwarten?

Ansonsten stimme ich @hoearc zu: es kommt darauf an, ob es sich um eine Umplanung oder eine Fortschreibung handelt.

Hast du mal ein konkretes Beispiel?

Viele Grüße
Bento

04.09.2013 at 21:03 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Tja, im Normalfall , wenn man bis LP 8 beauftragt ist, macht man ja die Ausführungsplanung wirklich baubegleitend, je nach Baufortschritt und Kenntnisgewinn. Das geht im Denkmal gar nicht anders.

In diesem Fall ist es aber schwierig, weil vom Bauherren im Vorfeld eine komplette Ausführungsplanung abverlangt wurde, die ja nicht zu 100% stimmen konnte. Details waren zu entwickeln, die unter Umständen nach Bauteilöffnung nicht mehr funktionieren.
Die Mehrfachleistungen sind nun zum überwiegenden Teil weder auf Wunsch des Bauherren noch auf eine mangelhafte Planung zurückzuführen sondern der Eigenart des Gebäudes geschuldet.

Hier ist dann wohl die Frage, welche Planunterlagen sind zum Werkerfolg erforderlich, und wo fängt Schickane an.
( Ich bin mir sicher der Bauherr hat noch bei keinem anderen Bauvorhaben eine so detailierte und umfassende Planung auf dem Tisch,;wir verstehen unser Handwerk und sind auch nicht arbeitsscheu ...)

Die Frage geht allerdings auch über die reine Honorierungsproblematik hinaus.Da wir nicht vorort sind und die Bauleitung u.U. Dinge entscheidet, über die wir nicht in Kenntnis gesetzt werden oder die wir evtl. für nicht richtig erachten o.ä. wird es auch zum Haftungsproblem oder ?
In diesem Fall haben wir uns dagen nicht vertraglich abgesichert und daher stellt sich die Frage, wie sich in Zukunft der Leistungsübergang besser regeln ließe.

Für heute Gute Nacht + Danke

04.09.2013 at 23:29 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Hmmm, habt Ihr schon mal probiert, es darauf ankommen zu lassen und die neuen Pläne als Umplanung / Nachtrag anzubieten?

Bezüglich der Haftung Berater der Berufshaftpflichtversicherung anrufen; vielleicht sollte man jetzt zumindest schriftlich darauf hinweisen, dass die Haftung nicht übernommen werden kann, sobald von der ursprünglichen Planung abgewichen wird.

05.09.2013 at 10:21 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

quote:
bs.arc wrote:
Tja, im Normalfall , wenn man bis LP 8 beauftragt ist, macht man ja die Ausführungsplanung wirklich baubegleitend, je nach Baufortschritt und Kenntnisgewinn.

Ja? Ist das so?
Ich glaube, der Normalfall sollte schon so sein, dass die Ausführungsplanung - zumindest weitgehend - vor der Ausschreibung abgearbeitet wird.

quote:
Das geht im Denkmal gar nicht anders.

Und wieso ging das in deinen Fall?

Ich denke, du wirst um die Fortschreibung der Ausführungsplanung nicht herumkommen, sofern sie beauftragt wurde.
Ich bin allerdings mit dir einer Meinung, dass es:
- ein enormer Aufwand wäre, da du nicht mehr direkt in den weiteren Ablauf eingebunden bist
- dadurch ein erhöhtes und vielleicht sogar nicht kalkulierbares Haftungsrisiko ensteht.

Wie wäre es denn, wenn du deinem AG vorschlägst, die Fortschreibung der Ausführungsplanung von dem Büro machen zu lassen, das auch die Bauleitung macht. Ein gewisser Herr Siemon hatte diese Grundleistung der LP 5 mal mit 1,5-3% des Honorars eingeschätzt. Darüber wird man sich doch sicher verständigen können. Immerhin brächte das für alle Beteiligten Vorteile.

Viele Grüße
bento
05.09.2013 at 23:52 Uhr
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bs.arc
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Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Für den Neubau ist es perfekt, wenn die Ausführungsplanung fix u. fertig ist. Ausschreibungen haben dann Hand und Fuß und alle Beteiligten wissen was zu tun ist.

Das Problem sind die "alten Hütten".
Man kann ein Bestandsgebäude doch nur bis zu einem gewissen Grad voruntersuchen und beproben (ohne dass Sie zusammenfallen). Überraschungen finden sich doch immer unter alten Putzen. d.h. unter Umständen darf dann ein Wanddurchbruch eben nicht da sein wo ursprünglich geplant o.ä.

Nun ja, die beste Lösung wird wohl sein bei Bestandsgebäuden nur noch "Komplettaufträge" anzunehmen_ wenn man es sich immer aussuchen könnte...

@ bento: Danke für die Anregung, mal sehen, ob sich der Kollege drauf einläßt. Ich fürchte leider, es ist ihm zu kompliziert...


06.09.2013 at 09:16 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Hallo bs.arc

falls es tröstet: das kommt mir alles sehr bekannt vor; jedoch ist es meist so, dass der AG die Arbeit einer vollständigen Planungsleistung vorher nicht einschätzen kann und deshalb das Angebot der Komplettleistung oft nicht angenommen wird

06.09.2013 at 10:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Wenn ich einmal davon ausgehe, dass dem Auftrag die HOAI 2009 zugrunde liegt, könnte § 7 Abs. 5 einen Ansatz für eine Zusatzhonorierung bieten.

In keiner HOAI sind Bestandsaufnahmen bei den Objektplanungen Teil der Grundleistung. Die hatten Sie also niemals zu liefern und nun auch nicht nachzuholen. Wenn durch die (während des Baus de facto stattfndende) Aufnahme einer neuen Bestandssituation sich die Voraussetzungen für Lph. 1-5 ändern, dürfte das unter den genannten Paragrahen fallen.

Übrigens: die Ausführungsplanung beinhaltet keine Ortsbesichtigungen. Wenn Sie also ergänzende Details zeichnen sollen, könnten Sie überspitzt gesagt verlangen, dass Ihnen ein entsprechender Entwurf zum Überarbeiten vorgelegt wird. Wenn es dann heißt, den sollen Sie ja auch ändern, weil Sie den ja auch im Auftrag haben, geht das in den Leistungsphasen nach vorne bis zur Grundlagenermittlung. Und da Sie dort keine Bestandsaufnahme zu leisten haben, haben Sie nun Änderungen in allen Leistungsphasen durchzuführen - auf Grund von neuen Anforderungen des Bauherren, denn Bestandsrisiko ist immer Bauherrenrisiko.

Die HOAI 2013 klärt den Sachverhalt mit der Lph. 5 deutlich besser, indem sie in der Grundleistungsbeschreibung der Lph. 5 nicht mehr nur vom "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung" (HOAI 2009) spricht, sondern dies auf Gründe der gewerkeorientierten Ausführung begrenzt (was bei Ihrem Fall nicht der Grund für die Planungsänderungen sein dürfte). In anderen Leistungsbildern ist das m.E. schöner formuliert, z.B. bei den Ingenieurbauwerken, da heißt es nur noch "Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Bauausführung", damit ist also explizit das Nachliefern fehlender Details und keine Änderung des Entwurfs gemeint.

Sollten Sie öfters mit solchen Bestandsumbauten zu tun haben, empfiehlt es sich, bei den Vertragsverhandlungen auf den Umstand der möglichen Überraschungen bei der Baudurchführung hinzuweisen und dafür eine leistungs- und honorartechnische Lösung zu vereinbaren (z.B. Vergütung auf Zeithonorarbasis bei neuen Bestandssituationen).

Nach § 10 Abs. 1 HOAI 2013

quote:
§10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

bedarf die Anpassung des Honorars einer schrifltichen Vereinbarung. Es spricht aber nichts dagegen, diese Vereinbarung bereits vorab bei Vertragsabschluss zu treffen, wenn mit solchen Änderungen zu rechnen ist. Die Einigung muss nach HOAI nicht schriftlich erfolgen.

Ist eine entsprechende Regelung in einem Vertrag auf Grundlage der HOAI 2009 noch nicht getroffen, muss man sie eben nachträglich versuchen zu treffen, siehe oben. Weigert sich der Auftraggeber, eine schriftliche Vereinbarung über Änderungsleistungen zu treffen, muss man allen Aufwand mit den Änderungen penibel erfassen und die Zustimmung ggf . durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen lassen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
07.09.2013 at 09:35 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Re: Ausführungsplanung Baubegleitend

Sehr geehrter Herr Doell,
herzlichen Dank für die umfassenden und sehr hilfreichen Ausführungen.

08.09.2013 at 21:34 Uhr
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