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MU2012
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 29.07.2012
IP: Logged
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HOAI 2013 - Grundlage Honorarberechnung
Hallo zusammen,
seit dem Inkrafttreten der novellierten HOAI werden unserem Ingenieurbüro immer wieder Flyer und Newsletter zugesandt oder Seminare zur HOAI 2013 angeboten. Bereits zwei mal konnte ich in deren Ausführungen, z.B. "Seminarinhalten" lesen, dass mit der neuen HOAI auch wieder "Stufenverträge" möglich sind. D.h. dass sich unser Honorar, ähnlich wie in HOAI 2002, nach der Kostenschätzung, -berechnung, -anschlag, -feststellung abrechnen lässt. Das erscheint mir jedoch nicht richtig, da es ja in der HOAI 2009 und 2013 heißt, dass sich das Honorar nach der Kostenberechnung bzw. wenn nicht vorhanden nach der Kostenschätzung berechnet. Oder kann man, wenn man sich davon einen Vorteil erhofft, die Verträge so auslegen, das man stets nach dem aktuellen Stand der anrechenbaren Kosten berechnet, als z.B. nach dem Anschlag oder später der Feststellung... das wäre ja durchaus denkbar, da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, jedoch wird gegen die HOAI verstoßen, die ja unsere Berechnungsgrundlage darstellt. Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Danke für Eure Antworten!
FG MU2012
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20.09.2013 at 09:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI 2013 - Grundlage Honorarberechnung
Sie konnten und können nach jeder HOAI-Fassung Honorare auf beliebige Weise berechnen, die dann HOAI-konform sind, wenn sie in der zutreffenden Honorarzone zwischen Mindest- und Höchstsatz liegen und im Vergleich die nach der jeweiligen Fassung für die betreffenden Leistungsphasen anzuwendende Kostenermittlung zugrunde gelegt wird. Das müssen Sie allerdings jeweils bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbaren, weil ohne eine solche Vereinbarung immer nur die Mindestsätze abrechenbar sind.
Das bedeutet z.B. dass wenn der Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung in einem Projekt höher liegen als die Kostenberechnung und Sie eine Honorarberechnung auf dieser Basis anstellen, dieses nach HOAI 2009 und 2013 zulässig ist, wenn Sie bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbaren, dass der Honorarsatz sich aus dieser Berechnungsmethode ergeben soll - jeweils im Vergleich mit der Kostenberechnung oder wenn diese nicht vorliegt mit der Kostenschätzung. Bei der HOAI 1996/2002 ging das im Prinzip genauso, Vergleichsmaßstab war dann die jeweils zutreffende Kostenermittlung für Lph. 1-4, 5-7 und 8-9.
Liegt das Honorar auf Grundlage des Kostenanschlags oder der Kostenfeststellung höher als der Höchstsatz auf Basis der Kostenberechnung, ist das Honorar auf diesen Höchstsatz zu beschränken. Liegen Kostenanschlag oder Kostenfeststellung jedoch niedriger als die zutreffende Kostenermittlung (bei HOAI 2009 und 2013 die Kostenberechnung oder - soweit diese nicht vorliegt - die Kostenschätzung), muss das Honorar nach dem Mindestsatz auf Basis der zutreffenden Kostenermittlung berechnet werden, um den Mindestsatz nicht zu unterschreiten.
Dabei gilt nach der Rechtsprechung, dass nicht die einzelne Leistungsphase zu betrachten ist, sondern der Gesamtauftrag einschließlich aller Grund- und Besonderen Leistungen. In der Summe muss also das Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz nach der Regel-Honorarberechnungsmethode liegen, um gültig zu sein.
Das hat aber alles mit Sufenverträgen nichts zu tun. Unter Stufenverträgen wird i.d.R. verstanden, dass einige Leistungsphasen fest beauftragt werden und dass Honorarkonditionen (Honorarzonen, Honorarsätze, Nebenkosten, Besondere Leistungen, Bewertung von Teilleistungen etc.) für eine spätere Beauftragung weiterer Leistungsphasen bereits vereinbart werden.
Sofern diese zukünftigen Leistungsphasen noch nicht fest beauftragt wurden (d.h. dass kein Rechtsanspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz bei Kündigung besteht), gilt für die Beauftragung dieser Leistungsphasen dann die ggf. neu in Kraft getretene HOAI-Fassung. Denn die Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Erfüllung besteht, bedeutet nämlich gerade, dass noch kein Auftrag erteilt wurde. Deshalb gilt dann für die zukünftige Beauftragung der noch fehlenden Leistungsphasen die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige HOAI-Fassung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.09.2013 at 10:24 Uhr |
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MU2012
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 29.07.2012
IP: Logged
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Re: HOAI 2013 - Grundlage Honorarberechnung
Vielen Dank Herr Doell für die ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen. Damit wurden alle Fragen beantwortet!
Freundliche Grüße
MU2012
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23.09.2013 at 11:47 Uhr |
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