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Ruhrpolis
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 03.07.2013
IP: Logged
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HOAI 2009: Ist bei Nutzungsänderung (ohne Umbaukosten) die Bausubstanz anrechenbar ?
Eine Nutzungsänderung eines ehemaligen Gemeindehauses hat kaum Baukosten verursacht. Es wurden eine Brandmeldeanlage und einige Türen modifiziert. Die Änderungen entstanden durch ein neues Brandschutzkonzept.
Da diese Leistungen aber erst nach dem Bauantrag entstanden sind, frage ich mich, welche LPH überhaupt und auf welcher Grundlage abgerechnet werden kann.
Aus dem Gemeindehaus wurde in der 1.Stufe eine Begegnungsstätte und später entstand im EG des Hauses, eine KITA.
Das Gebäude hat rund 600m² Grundfläche. Dazu gehört noch ein Wohnhaus, welches früher als Küster- und Pfarrerwohnung mit ges. ca. 500m² verwendet wurde. Dazu gibt es noch 21 Stellplätze sowie der Standort in einem "faktischen" WR Gebiet, welches im B-Plan als WA Gebiet ausgewiesen ist. Hinzu kam ein Prozeß um die Genehmigungsfähigkeit in diesem "faktischen" WR Gebiet sowie viele andere Kompliziertheiten.
Es gab also eine
- Bestandsaufnahme, die pauschal abgerechnet wurde sowie
- zwei Bauanträge mit viel TAMTAM.
Einen wirklichen Vorentwurf oder Entwurf gab es nur in Bezug auf Nachrüstung eines Aufzuges, der später verworfen wurde. Allerdings entstand die Erkenntnis, dass der Bestand unverändert bestehen bleiben konnte.
Wie kann ich hier abrechnen ?
[Edited by Ruhrpolis on 01.10.2013 at 07:53 Uhr]
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01.10.2013 at 07:48 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI 2009: Ist bei Nutzungsänderung (ohne Umbaukosten) die Bausubstanz anrechenbar ?
Im Zusammenhang mit dem Nutzungsänderungsantrag fallen keine oder kaum Herstellkosten für Gebäude an. Auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 greift nicht, da kein Einbau stattfindet. Wenn aber keine Herstellkosten anfallen (oder diese unter den Mindestwerten der Honorartabellen liegen), ist eine Grundlage zur Honorarbemessung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben. Ohne eine solche Grundlage kann aber kein Honorar nach HOAI ermittelt werden.
Es wäre sicher möglich, eine fiktive Kostenannahme über die Herstellkosten der zur Nutzungsänderung beantragten Gebäudeteile zum heutigen Herstellpreis zu treffen, um hilfsweise Leistungen und Honorare nach HOAI-Leistungsphasen und Tabellen ermitteln zu können. Zwingend ist dies jedoch nicht.
Im Ihrem Fall waren vermutlich auch nicht alle Grundleistungen der Lph. 1-4 zu erbringen. Bei einer Berechnung nach HOAI bestünde somit die Schwierigkeit, die zu erbringenden Leistungen mit der Beschreibung der Grundleistungen nach Anlage 11 in Einklang zu bringen und denjenigen Leistungsanteil zu definieren und zu bewerten, der tatsächlich erforderlich war.
Darüber hinaus sind durch die beschriebenen Komplikationen vermutlich etliche Leistungen angefallen, die nicht als Grundleistung, sondern als Besondere Leistung zu vergüten wären.
Als Fazit kann man die Leistungen insgesamt, da kaum Planungen für konstruktive oder technische Maßnahmen anfielen, frei honorieren. (Evtl. fielen die konkreten Planungen auch unter die Mindestwerte der Honorartabellen und sind deshalb ohnehin frei honorierbar). Ein analoges Verfahren kennt die HOAI z.B. auch bei selbstständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege, deren Honorierung nicht als Verkehrsanlage erfolgt, da dem Aufwand kaum anrechenbare Kosten gegenüberstehen.
Eine für beide Seiten faire Lösung wäre z.B. ein Zeithonorar oder daraus abgeleitet eine Pauschale.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.10.2013 at 09:12 Uhr |
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