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pedregor
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Beiträge: 4
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Bewehrungpläne für Fertigteile
Hallo zusammen,
wir haben für die Tragwerksplanung gemäß HOAI alle Leistungsphasen im Auftrag. Der Bau wird in Mischbauweise errichtet, Keller in Ortbeton, Erdgeschoss teilweise mit Fertigteilen.
1. Wer hat die Bewehrungspläne für die Fertigteile zu erstellen?
2. Muss das Grundhonorar in der Ausführungsplanung abgemindert werden, wenn das Fertigteilwerk die Bewehrungspläne der FT erstellt?
Ich hoffe, die Sache wurde verständlich erläutert.
Grüße und Danke vorab
pedregor
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14.10.2013 at 11:23 Uhr |
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fdoell
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Beiträge: 2442
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
zu 1: der, der sie in Auftrag hat. Wenn Sie alles in Auftrag haben, warum soll dann das Fertigteilwerk Ihre Arbeit machen? Wenn Sie nicht alles (z.B: nicht die Fertigteile) in Auftrag haben: wer hat denn Lph. 1-4 der Tragwerksplanung dieser Fertigteile erstellt?
zu 2. das hängt u.a. davon ab, welche HOAI zur Anwendung kommt und was für Bauteile als Fertigteil erstellt werden (lastabtragende oder nicht lastabtragende wie Fassaden, Balkone oder Wände als FT statt Mauerwerk).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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14.10.2013 at 13:45 Uhr |
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pedregor
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
zu 1.) wir haben alle LP der HOAI 2009 für die Tragwerksplanung im Auftrag, es wurde nicht differenziert zwischen Fertigteilen und Ortbetonwänden. die Statik umfasst ebenfalls das gesamte Gebäude inkl. der Fertigteile
zu 2.) es handelt sich praktisch um alle Wände im EG, also auch die tragenden. Wir haben die Ausführungspläne + Schalpläne gezeichnet, aber mir ist nicht ganz klar, ob die Bewehrungspläne mit unter die Werkstattplanung des Fertigteilwerkes fällt?!
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15.10.2013 at 06:21 Uhr |
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fdoell
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Eine Werkstattplanung ist etwas, das ein Herstellungsbetrieb benötigt, um eine Ausführungsplanung mit den eigenen Maschinen, Geräten und Anlagen umzusetzen. Wenn Sie schon die Schalpläne für die Fertigteile gezeichnet haben, wissen Sie ja, wie die realisierbar sind. Warum soll das dann nicht auch für die Bewehrungspläne gelten?
Als Auftraggeber würde ich Sie auffordern, die Bewehrungspläne zu zeichnen und dem Unternehmer zur Realisierung zu übergeben, so wie Sie das mit den Ortbetonteilen auch machen. Das haben Sie in Auftrag und dafür bekommen Sie Ihr Honorar.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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15.10.2013 at 09:13 Uhr |
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pedregor
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Ja, ok. Das ist nachvollziehbar.
In der Praxis ist jedoch häufig so, dass das Fertigteilwerk nochmal alle Pläne als Einzelteilpläne zeichnet inkl. der Bewehrung. Hier ist dann vermutlich ratsam, sich mit dem FT-Werk abzustimmen, um die Arbeiten nicht doppelt zu machen.
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15.10.2013 at 09:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Wenn die das im FT-Werk noch mal machen, ist das deren Sache. Die Frage wäre, warum sie das machen; das sollten Sie vielleicht mal mit denen besprechen. Eigene Zeichnungsstandards könnte ein Grund sein, aber ist denn inhaltlich dasselbe enthalten oder gibt es da Änderungen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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15.10.2013 at 09:20 Uhr |
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pedregor
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Es gibt Änderungen dahingehend, dass die Ferteilteilwerke häufig die Verschlaufungen, Einbauteile und Anker ihren eigenen Systemen anpassen, und nicht die durch uns gewählten Produkte verwenden.
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15.10.2013 at 12:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Bewehrungpläne für Fertigteile
Das würde ich tatsächlich als deren Werkstattplanung ansehen, d.h. Sie machen die Ausführungsplanung, übergeben die ggf. zur Vereinfachung als CAD-Datei und die machen daraus ihre interne Werkstattplanung. Die Bauüberwachung muss dann kontrollieren, ob die wesentlichen Eigenschaften des SOLL-Zustandes der Ausführungsplanung durch die IST-Ausführung gewährleistet ist.
Eine Honorarverschiebung findet dabei nicht statt: Sie machen die Ausführungspalnung und bekommen das Honorar dafür. Das Fertigteilwerk macht sich eine Zusatzarbeit, weil die für die eigenen Zwecke wirtschaftlicher ist als Ihre Vorgaben umzusetzen. Das ist deren gutes Recht, wenn die statsch-konstruktiven Vorgaben dennoch eingehalten werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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15.10.2013 at 14:07 Uhr |
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