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Bauherr7171
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 31.10.2013
IP: Logged
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Leistungsphase 5
Liebes Forum,
unser Architekt wurde von uns für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) beauftragt. Anlässlich von Mängeln im Bereich der Planung Dach / Trockenbau behauptet er nun, für diesen Bereich keinen Auftrag zur Ausführungsplanung erhalten zu haben und so für Fehlplanungen in diesem Bereich auch nicht verantwortlich zu sein. Vielmehr habe er nur die Werkpläne für die Maurerarbeiten erstellen müssen.
Einen schriftlichen Vertrag haben wir nicht,
abgerechent wurde nach Kostenschätzung (Kostenberechnung wurde nicht durchgeführt, obwohl Leistungsphase 3 beauftragt und bezahlt). In der Honorarrechnung wurden für die Leistungsphase 5 die gesamten Nettobaukosten des kompletten Wohn- und Nutzbereichs zugrunde gelegt.
Welche Leistungen hätte der Architket erbringen müssen? Nur die Maurerarbeiten oder auch die Planung von Dach, Trockenbau, Estrich etc. Oder wären diese Bereiche mit einem Zusatzhonorar abzurechnen gewesen?
Vielen Dank für die Auskünfte!
Mit besten Grüßen!
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03.12.2013 at 18:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 5
Da in Deutschland grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht (die nur in wenigen Aspekten gesetzlich eingegrenzt ist), richten sich die Leistungen des Planers ausschließlich nach dem erteilten Auftrag, den wir hier nicht kennen.
Üblich ist schon die Planung eines gesamten Hauses und nicht nur einzelner Gewerke durch den Gebäudeplaner (abgesehen von der technischen Ausrüstung; aber Dach und Innenausbau gehören eindeutig zur Baukonstrukltion). Auch die Abrechnung von Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten der gesamten Baukonstruktion könnte ein Gericht auf den Gedanken bringen, dass nicht nur einzelne Gewerke zu planen gewesen sind. Zumindest müsste der Planer erklären können, wieso er - wenn er nur eingeschränkte Gewerke zu planen in Auftrag hätte - denn alle Baukonstruktionen bei den anrechenbaren Kosten ansetzt.
Zur Planung aller Gewerke passt der Kostenansatz aller Gewerke und umgekehrt. Ein Zusatzhonorar wäre nicht geschuldet, wenn die gesamte Baukonstruktion geplant wurde und deren Kosten auch als anrechenbar definiert wurden.
Also: lassen Sie einmal von dem Planer erklären, wieso er - wenn er meint, nur für das Gewerk Maurerarbeiten die Lph. 5 erbringen zu müssen - dann die Kosten aller Gewerke bei der Honorarberechnung der Lph. 5 ansetzt.
Was aber wichtiger ist: wenn er die gesamten baukonstruktiven Gewerke bis zur Lph. 4 geplant hat, wieso meint er dann, ab Lph. 5 dies nur noch für Einzelgewerke zu schulden?
Der Unterschied ist immens: bei einem vertraglichen Schulden von Leistungen nur der Planung einzelner Gewerke muss der Planer ggf. nur zuviel gezahltes Honorar zurückzahlen, das für eine Abschlagsrechnung der Lph. 5 auf Basis aller Gewerke ermittelt wurde.
Schuldet er jedoch die Planung aller Gewerke, haftet er für Mängel an den Gewerken, um die er sich nicht gekümmert hat, und das kann für ihn deutlich teurer werden.
Auch hier der häufige Rat, sich fachanwaltlichen Rat einzuholen, da Ihre Frage sich nicht nur auf die Honorierung von Leistungen bezieht, sondern vor allem auf geschuldete Leistungen.
Und noch ein Rat für alle Leser: Sie lassen doch auch keinen Unternehmer mal drauf los bauen und wundern sich hinterher, dass der nur einige Gewerke ausgeführt hat und Wichtiges einfach weggelassen hat (aber womöglich den Preis für ein ganzes Haus berechnet). Wieso um alles in der Welt sollten Sie sich auf so etwas einlassen? Wie, das tun Sie nicht? Sie haben einen schriftlichen Auftrag erteilt, der regelt, was der Unternehmer alles bauen soll? Aha! Und warum dann nicht beim Planer?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.12.2013 at 00:25 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 5
Hallo Bauherr7171,
das klingt etwas nach der Ausführungsplanung des Tragwerkplaners.
Geht es um den Architekten oder um den Statiker, der den Bauantrag zusätzlich zur Tragwerlksplanung gestellt hat undn danach "nur" seine Leistungsphase 5 erbracht hat?
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04.12.2013 at 09:49 Uhr |
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Bauherr7171
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 31.10.2013
IP: Logged
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Re: Re: Leistungsphase 5
Erst mal vielen herzlichen Dank für die kompetenten Antworten!
"Was aber wichtiger ist: wenn er die gesamten baukonstruktiven Gewerke bis zur Lph. 4 geplant hat, wieso meint er dann, ab Lph. 5 dies nur noch für Einzelgewerke zu schulden?"
Es sind aufgrund der Nachlässigkeiten hinsichtlich der Planung Mängel aufgetreten, die seine Haftpflichversicherung begleichen soll. Es argumentiert aber, für diese Mängel nichts zu können, da er angeblich nicht beauftragt war. Was ihn aber nicht daran hinderte, die Leistung abzurechnen. (Heißt: Er will nicht haften!)
quote: hoearc wrote:
Hallo Bauherr7171,
das klingt etwas nach der Ausführungsplanung des Tragwerkplaners.
Geht es um den Architekten oder um den Statiker, der den Bauantrag zusätzlich zur Tragwerlksplanung gestellt hat undn danach "nur" seine Leistungsphase 5 erbracht hat?
Es geht um den Architekten und die von uns beauftragte Leistungsphase 5. also die Werkplanung.
Beste Grüße
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05.12.2013 at 17:34 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 5
Oh je, dann ist es wirklich eher eine Haftungsfrage und ich rate zum Fachanwalt.
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06.12.2013 at 10:06 Uhr |
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