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ette010
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.02.2014
IP: Logged
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Kostenermittlung für KGR 200?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Erstellung der Kostenberechnung nach DIN 276 als Leistung des Architekten:
Bin ich als Architekt, der diese Kostenberechnung aufstellt, verantwortlich sämtliche Kosten der KGR 200 "Herrichten und Erschließen" zu ermitteln? - oder ist das Aufgabe des Bauherrn und ich nehme diese dann nur in die Kostenberechnung auf? Die Kostengruppe 200 ist nicht in den anrechenbaren Kosten, die der Honorargrundlage dienen vereinbart.
Ich freue mich, wenn mir zu dieser Frage jemand weiterhelfen kann.
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07.02.2014 at 19:18 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenermittlung für KGR 200?
Eine vollständige Kostenberechnung enthält alle im Zusammenhang mit dem Objekt anfallenden Kosten. Eine Zusammenstellung solcher Zahlen kann damit vom Objektplaner im Rahmen der Leistungsphase 3 e nach Anlage 10.1 zur HOAI erwartet werden.
Etwas anderes ist die Herkunft der Zahlen. Hier gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten: entweder der Planer ermittelt solche Kosten selbst, indem er die Maßnahmen plant und ihre Kosten selbst berechnet. Oder er fragt Dritte, wie hoch die Kosten sein werden, z.B. den Bauherren oder andere Planer und übernimmt deren Kostenangaben nachrichtlich (dies ist z.B. Standard bei den TGA-Kosten).
Betrachtet man die Kosten der KG 200 in der zweiten Gliederungsstufe, bestehen sie aus
KG 210 Herrichten - die Kosten sind nach § 33 Abs. 3 beim Objektplaner anrechenbar, wenn er sie selbst plant. Plant er sie gemäß seinem Vertrag nicht selbst, gehört es zu seinen Aufgaben in Lph. 1 (Grundleistungen c und d in Anlage 10.1), den Bedarf an anderweitiger Planung zu definieren und die Ergebnisse dieser Planungen in die Kostenberechnung aufzunehmen.
KG 220 Öffentliche Erschließung - hier gibt es den Aufwand, die Maßnahmen und Kosten bei den Erschließungsträgern abzufragen. Die Berührungspunkte mit diesen haben üblicherweise der Objektplaner, die TGA-Planer und der Außenanlagenplaner, die ohnehin Schnittstellen, Auslegungsparameter usw. abstimmen müssen und dies dabei mit erledigen können. Ein nennenswerter Aufwand dürfte das in den seltensten Fällen sein.
KG 230 Nichtöffentliche Erschließung - es gilt das zu KG 210 Geschriebene analog.
KG 240 Ausgleichsabgaben - diese werden üblicherweise ebenfalls von Dritten definiert und vom Objektplaner in die Aufstellung übernommen.
KG 250 Übergangsmaßnahmen (Provisorien, bauzeitliche Nutzungsauslagerungen) - Sofern solche Maßnahmen als Kosten der Baukonstruktion gelten (KG 251), sind sie beim Objektplaner anrechenbar, wenn er sie selbst plant (§ 33 Abs. 1). Plant er sie nicht selbst, sind sie bei ihm auch keine anrechenbaren Kosten und die bei KG 210 beschriebene Vorgehensweise gilt anlaog. Organisatorische Maßnahmen (KG 252) plant i.d.R. der Bauherr selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter, hier ist die Summe nachrichtlich zu übernehmen.
Fazit: Ihr Satz "Die Kostengruppe 200 ist nicht in den anrechenbaren Kosten, die der Honorargrundlage dienen vereinbart." mag im Einzelfall zutreffen, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass keinerlei Maßnahmen der KG 200 vom Objektplaner zu planen sind. In diesem Fall sind die Kosten von den dann zuständigen Planern nachrichtlich zu übernehmen, um eine vollständige Kostenberechnung zu erstellen.
Maßgebllich ist dabei die vertragliche Regelung des Leistungsinhalts, den der Objektplaner zu liefern hat.
KG 200 kann jedoch etliche Maßnahmen enthalten, die zur Objektplanung gehören (und die sich ein Objektplaner meist auch nicht aus der Hand nehmen lassen möchte) und nach der HOAI auch zu anrechenbaren Kosten führen können.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.02.2014 at 06:40 Uhr |
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ette010
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.02.2014
IP: Logged
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Re: Kostenermittlung für KGR 200?
Sehr geehrter Herr Döll,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Mit besten Grüßen
ette010
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10.02.2014 at 12:28 Uhr |
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