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Forumer
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Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken
Hallo zusammen,
in der HOAI 2013, Anlage 12 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke) ist für die LPH 8 Bauoberleitung, folgende Grundleistung aufgeführt:
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen....
Meine Frage:
Am Beispiel einer Kanalbaumaßnahme, soll die BOL auch die Materiallieferungen (z.B. Sand für die Leitungszone) kontrolieren und abnehmen oder ist diese Aufgabe der öBÜ?
Und wie war diese Frage in der HOAI 2009 geregelt?
Ich bedanke mich für jede Hilfe im Voraus.
Gruß
Forumer
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11.02.2014 at 11:27 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken
In beiden Fällen (HOAI 2013 und 2009) ist die "Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen ..." Teil der Örtlichen Bauüberwachung.
Die Abnahme der Bauoberleitung beinhaltet neben dem Veranlassen der Abnahme oder Teilabnahme von Anlagen der Technischen Ausrüstung entsprechend dem Baufortschritt im Rahmen der Koordinationspflicht und Überwachung des Zeitplans auch die Mitwirkung bei der VOB-Abnahme des Auftraggebers und die (Beantragung und) Teilnahme an behördlichen Abnahmen des Objekts.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.02.2014 at 11:13 Uhr |
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Forumer
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Beiträge: 27
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Re: Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken
Vielen Dank.
Obwohl ich dazu unterschiedliche Interpritationen gehört habe und auch in "Kommentar zur HOAI 2013" 12. Auflage von Locher/Koeble/Frik, Seite 1055, Absatz 95 das Thema kurz erläutert ist.
Gruß
Forumer
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13.02.2014 at 10:57 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken
Welche unterschiedlichen Interpretationen haben Sie denn dazu gehört?
In dem von Ihnen genannten Kommentar ist ausgeführt "Letztlich wird die Abnahme in Technischer Hinsicht durch die Bauoberleitung zu organisieren sein. Die örtliche Bauüberwachung hat bei dieser Abnahme mitzuwirken und insoweit insbesondere Informationen zur Fertigstellung der Werkleistung zu liefern."
Ihre Frage zielte zum einen auf das Kontrollieren des Sandes ab. Die Feststellung, dass er den Auftragsspezifikationen entspricht oder nicht, ist m.E. klar Sache der ÖBÜ.
Desweiteren fragten Sie nach der Abnahme des Sandes. Da haben wir beide möglicherweise etwas Verschiedenes drunter verstanden. Die Abnahme zum Ende der Leistung macht die BOL unter Mitwirkung der ÖBÜ. Eine Freigabe zum weiteren Bauen (Verfüllen des Rohrgrabens), weil das Material (gemäß Eignungs-, Eigenüberwachungs- und ggf. Kontrollprüfungen) die Soll-Eigenschaften aufweist, dürfte in aller Regel die ÖBÜ aussprechen. Sie gibt dann bei der letztlich rechtlich gültigen Abnahme den Hinweis an die BOL, was die Kontrolle ergeben hat (=Mitwirkung bei der Abnahme).
Wenn es dazu noch Fragen gibt: welchen Vorgang genau möchten Sie denn einer den beiden Funktionen BOL oder ÖBÜ zuordnen?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2014 at 23:07 Uhr |
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Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
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Re: Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken
Die Erklärung von Ihnen ist ganz klar und eindeutig. Meine Frage ist damit geklärt, wofür ich mich ganz herzlich bedanke.
Gruß
Forumer.
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14.02.2014 at 13:48 Uhr |
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