fdoell
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Re: Schalplanprüfung durch Architekt
Wenn die Entwurfsplanung des Gebäudeplaners abgeschlossen und die Genehmigung erwirkt ist, ist die Leistung erbracht und es bestehen i.d.R. keine weiteren vertraglichen Pflichten (so denn keine solchen vereinbart sind). Parallel zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Gebäudeplaners entsteht die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners, d.h. die prüffähige Statik.
Die Schal- und Bewehrungspläne gehören beim Tragwerksplaner zur Lph. 5 Ausführungsplanung. Wird beim Gebäudeplaner eine Ausführungsplanung beauftragt, obliegt ihm im Rahmen seiner Koordinations- und Integrationsaufgaben (Lph. 5c nach Anl. 10.1 HOAI) auch die Feststellung, dass die Schal- und Bewehrungspläne mit den Ausführungsplänen zusammenpassen (eine inhaltliche Prüfung ist i.d.R. nicht im Detail geschuldet).
Wird nun keine Ausführungsplanung der Gebäudeplanung erstellt, kommt zunächst die Frage auf, wonach denn gebaut werden soll (und worauf Angebote basieren, wenn es keine Ausschreibung gibt, welche eine Ausführungsplaung als Basis hat). Denn Schal- und Bewehrungspläne werden nur für die Beton- und Stahlbetonteile erstellt und alle weiteren Gewerke des Bauvorhabens sind darin nicht enthalten.
Nach der Systematik der HOAI, die ja eine typischen Ablaufwirklichkeit bei in-situ-Neubauvorhaben darstellt, erbringt irgend jemand die Ausführungsplanung, und sei es ein ausführendes Unternehmen, das beauftragt wird, auf Basis der Entwurfspläne etwas zu bauen. Ob sich die Ausführungsplanung dann nur im Kopf des Kalkulators und des Vorarbeiters abspielt oder zu Papier gebracht wird, hängt vom jeweiligen Auftrag ab.
Verantwortlich für die Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung des Gebäudeplaners ist derjenige, der die Ausführungsplanung erstellt, also der Tragwerksplaner. Damit begibt sich der Tragwerksplaner also teilweise auf das Gebiet der Ausführungsplanung des Gebäudes, womöglich ohne jegliches Honorar (das HOAI-Honorar des Tragwerksplaners in Lph. 5 beruht auf einer vorliegenden Ausführungsplanung des Gebäudes, die ihm zur Verfügung gestellt wird und die er entsprechend ergänzt - ein kluger Tragwerksplaner würde also eine Ausführungsplanung als Basis seiner Arbeit in Lph. 5 verlangen). Weitere Teile der Ausführungsplanung obliegen dann irgendwelchen Dritten (s.o.).
Sollte der Auftraggeber den Wunsch haben, unbedingt das Honorar für die Ausführungplanung sparen zu wollen (und das Risko eingehen, ob diese Leistung auch anderweitig inhaltlich voll erbracht wird), muss er sich eben ggf. selbst darum kümmern, dass er oder jemand anderes aus dem Beteiligtenkreis die Integration der Tragwerksplanung Lph. 5 in die sonstige Gebäudeplanung überprüft. Derjenige Planer, der nur bei Lph. 4 beauftragt wurde, dürfte das aber im Regelfall nicht sein.
Fazit: wer glaubt, eine typische Planungsleistung einsparen zu können, muss sie entweder selbst erbringen oder durch (mehrere!) Dritte im Rahmen eigentlich ganz anderer Aufgaben ersetzen lassen. Ob das wirklilch hilfreich ist, um ein mängelfeies Bauwerk zu erhalten, scheint mehr als fraglich.
[Edited by fdoell on 29.05.2014 at 22:34 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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