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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Möblierungspläne=Grundeistung?
Beitrag von Nachricht
bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Möblierungspläne=Grundeistung?

Liebes Forum,
Da ich selber bisher nicht fündig geworden bin, würde ich gern wissen, ob die Erstellung von Möblierungsplänen eine Grundleistung der HOAI ist und wenn ja, in welcher Phase.
Aktuell fordert ein Bauherr dies für Vermietungs- und Verkaufsprospekte.
(Vertragsgrundlage HOAI2009 bis LPH 5)
Selbstverständlich haben wir die Räumlichkeiten der Wohn- und Geschäftshäuser im Rahmen Entwurfs- u, Genhemigungsplanung auf Möblierbarkeit geprüft., im aktuellen Planstand der Ausführungsplanung sind jedoch keine Möblierungen enthalten.
Wäre der Planungs- und Zeichen-Aufwand eine vergütungspflichtige Nebenleistung ?

18.03.2014 at 12:17 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Möblierungspläne=Grundeistung?

Nach § 32 Abs. 3 HOAI 2009 sind Kosten der Ausstattung anrechenbar, wenn der Planer sie plant, bei ihrer Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung bzw. ihren Einbau überwacht.

Eine solche Ausstattungsplanung ist aber die konkrete Definition von Möbeln, Textilien, Geräten usw., wie sie in den Kostengruppen 610 der DIN 276 Teil 1 im Einzelnen angeführt sind.

Die bloße Darstellung von typisierten Möbeln in der Vorentwurfs- oder Entwurfsphase zum Nachweis der Stell- und Bewegungsmöglichkeiten ist dagegen noch keine Ausstattungsplanung im og. Sinne, sondern dient lediglich zum Nachweis der Nutzungsfähigkeit der Räume. Die Kosten dieser Möbel sind dann auch nicht anrechenbar.

Für Prospekte bietet sich eigentlich die Nutzung von Vorentwurfs- oder Entwurfsplänen an, wobei hier häufig noch Texte wegzulassen sind, um die Betrachter nicht unnötig zu verwirren. Ausführungspläne beinhalten detaillierte Angaben für die Handwerker und sind wohl eher nicht geeignet, möglichen Interessenten den Kauf einer solchen Immobilie nahezubringen.

Ich würde Ihrem Auftraggeber raten, die Vorentwurfs- oder Entwurfspläne mit den typisierten Möblierungsdarstellungen für die Prospekterstellung zu nutzen. Will er diese unbedingt in die Ausführungspläne einblenden (weil sie da für die Handwerker ja auch nicht hingehören), müssten Sie überlegen, welchen Aufwand Sie damit haben – ist es nur das Anschalten eines Layers im CAD und die Ausgabe einer entsprechenden PDF-Datei, muss man ja vielleicht nicht immer Honorar verlangen.

Wird das ganze jedoch deutlich aufwendiger, gehört es nicht mehr zu dem, was die Ausführungsplanung darstellen soll und wäre hier tatsächlich eine Besondere Leistung. Da könnten Sie dann das Honorar nach Belieben verhandeln.

Geht das ganze dann aber in Visualisierungen über, ggf. mit verschiedenen 3D-Standpunkten, Texturen, Beleuchtungssimulation usw., handelt es sich auf jeden Fall um Besondere Leistungen, egal für welchen Planer. Da der Aufwand hierzu (trotz immer besser werdender Software und schnelleren Rechnern) meist immer noch Tage an Arbeit bedeutet, ist das nicht zu unterschätzen und wird auch häufig von Spezialbüros erstellt.

Es kommt also bei Ihren Gesprächen ein bisschen darauf an, wofür der AG genau was tatsächlich braucht und ob sich das aus Ihrer Planung sozusagen als Abfallprodukt ergibt oder ob da viel zusätzliche Arbeit einfließen muss. Dabei ist natürlich auch die Frage entscheidend, ob Sie für diesen Auftraggeber noch weiter arbeiten möchten und können (Einmal- oder Mehrfach-Auftraggeber) und was Sie bereit sind, dafür ggf. zu tun.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.03.2014 at 13:56 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Re: Re: Möblierungspläne=Grundeistung?

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für die umfassende Antwort.
In der Vergangenheit haben wir viele Nebenleistung aus Kulanz mit erbracht, da der Bauherr aber dies nicht wertschätzt, überdenkt man dann doch mal das Auftreten...
In diesem Fall ist es auch aufgrund der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der Gebäude und Wohnungen wirklich ein erheblicher zeitlicher Aufwand.
Darüber hinaus stellt sich die Frage der Haftung.
Wenn eine, wie sie beschreiben "Darstellung von typisierten Möbeln ... zum Nachweis der Stell- und Bewegungsmöglichkeiten" als Grundlage der Ausstattung der Elektroinstallation herangezogen wird, die nicht mit dem Nutzer abgestimmt ist (Käufer der Eigentumswohnungen und Gewerbemieter stehen noch nicht fest) könnte dies ja u.U, erhebliche Kosten für Nachinstalltion nach sich ziehen.
In wieweit sind wir hier als Ersteller der Ausführungsplanung in der Pflicht?

19.03.2014 at 16:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Möblierungspläne=Grundeistung?

Solange kein Käufer feststeht, der evtl. etwas anderes haben möchte als das, was schon geplant oder gebaut wurde, ist der AG derjenige, der sagen muss, was er haben möchte. Das ist sein Gebäude und sein Risiko, wenn er baut ohne verkauft zu haben.

Wenn Gebäude- und TGA-Planer alle Planungen und Termine mit ihm abstimmen, worin soll da ein Haftungsrisiko für die Planer liegen?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.03.2014 at 19:01 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Re: Möblierungspläne=Grundeistung?

Hört sich logisch an, aber so ein Rest unsicheres Baugefühlt bleibt.
Danke für die Hilfe

19.03.2014 at 22:50 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Möblierungspläne=Grundeistung?
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