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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorar nach Entwurfsplanung
Beitrag von Nachricht
maxtaxman
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 24.03.2014
IP: Logged
icon Honorar nach Entwurfsplanung

Hallo,
ich hoffe, irgendwer kann mir weiter helfen.
Architekt hat Entwurf erstellt (ohne Bemaßung) und eine Kostenschätzung gefertigt. Weiteres ist erst einmal nicht vereinbart. Ein schriftlicher Architektenvertrag liegt nicht vor. Erste Tätigkeit war April 2013. Entwurfsplanung ist mangelhaft, da Abstandsflächen nicht eingehalten bei Bauwerk und Schornstein.
Nachbesserung ist nicht erfolgt. Kostenschätzung für durchschnittliches EFH wurde mit über 520.000 € angesetzt. Grundlage 247 qm Wfl., sind aber nur 188 qm Wfl. Angabe des Bauunternehmers für schlüsselfertiges Gebäude 350.000 €. Deshalb weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich.
Honorarforderung 6.500 € netto für 109,5 Std. Darin allein 22,5 Std. für die Kostenschätzung, die nur ein etwa 10 Posten umfasst. Außerdem wurde das 15 min.-Gespräch zur Beendigung der Zusammenarbeit mit 0,5 Std. in Rechnung gestellt. 23,5 Std. für Bauantrag, obwohl hierzu keine Beauftragung erfolgt ist. Nach Anlage 10.1 sind nur Klärung der Aufgabenstellung (LPH1) und Erarbeitung Vorplanung, Entwurfsplanung (ohne Bemaßung) und die Kostenschätzung (LPH2) beauftragt und das zum Teil mangelhaft erledigt worden. Ebenso wurden pauschal 6% Nebenkosten angesetzt ohne Angabe, wofür diese angefallen sind. Ich will die Rechnung nicht zahlen, da ich denke, dass hier wohl ein konkludenter Vertrag besteht und daher nach HOAI 2009 abgerechnet werden müsste, wobei hier fest steht, dass die ermittelten Kosten wesentlich zu hoch sind und von der Summe des Bauunternehmens auszugehen ist. Wer kann mir helfen?
Vielen Dank.
maxtaxman

30.03.2014 at 16:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar nach Entwurfsplanung

Eine Planung ohne Vermassung dürfte keine Entwurfsplanung sein, allenfalls eine Vorplanung. Wie wollen Sie denn sonst statische Berechnungen anstellen oder Wohnflächen der einzelnen Räume für den Bauantrag darstellen? Das würde dann auch mit der Kostenschätzung korrespondieren, die am Ende der Vorplanung zu erstellen ist.

Wenn die Kostenschätzung falsch ist, weil die Wohnfläche falsch ermitelt wurde, muss man den Planer zur Nachbesserung auffordern. En einfacher Dreisatz ergibt bei 188 m² Wfl. 520.000/247*188 = 395.000 €. Wenn es eine richtige Kostenschätzung ist, beinhaltet sie auch Baunebenkosten, z.B. für die Planung und muss darum höher liegen als die reinen Baukosten.

Das Wesen der HOAI ist die aufwandsunabhängige Vergütung für diejenigen Leistungen, für die Honorare verordnet sind. Darunter fallen u.A. Gebäudeplanungen. Auftraggeber sollen gerade nicht am möglicherweisde hohen Aufwand eines Planers mitbezahlen, nur weil der das noch nicht so gut kann. Und ein guter Planer, der weniger Zeit braucht, soll nicht damit "bestraft" werden, dass er nur wenige Stunden bezahlt bekommt. Deshalb gibt es für die Grundleistungen bei Gebäudeplanugen nur Honorare nach der HOAI und keine nach Stunden (einmal vereinfacht ausgedrückt).

Der Planer muss Ihnen also eine HOAI-konforme Rechnung vorlegen. Tut er das nicht, indem er z.B. eine Stundenabrechnung vorlegt, ist die Re. nicht prüffähig und muss vom Empfänger innerhalb von 2 Monaten gerügt werden verbunden mit der Aufforderung, eine prüffähige Rechnung für die erbrachten Teilleistungen nach HOAI einzureichen.

Die Nebenkosten könen nur nach Aufwand abgerechnet werden, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart wurde (§ 14 Abs. 3 Satz 2).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.04.2014 at 22:44 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Honorar nach Entwurfsplanung

Wobei sich ja sogar noch die Frage stellt, ob überhaupt eine Vergütung fällig ist.

Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten sind und dies nicht nachgebessert wurde dann wird das Bauvorhaben in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig sein. Ein Planungsvertrag schuldet aber als Werkvertrag einen Erfolg. Mangels Genehmigungsfähigkeit dürfte dieser hier durch Verschulden des Architekten nicht eingetreten sein.

Auf der anderen Seite gibt es natürlich zahlreiche juristische Fallstricke, ob die mangelhafte Leistung auch rechtsgültig gerügt und dem Architekten die Notwendigkeit wie auch die Möglichkeit zur Nachbesserung rechtsgültig aufgezeigt wurde.

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

02.04.2014 at 17:07 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorar nach Entwurfsplanung
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