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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung
Beitrag von Nachricht
MoinMoin
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.04.2014
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icon TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung

Guuuten Abend ans Forum!

Sitze verzweifelt im Büro und versuche mich an der Fortschreibung einer bestehenden Kostenberechnung die TGA Anteile betreffend.

Bin Architekt und habe hinsichtlich Berechnung der anrechenbaren Kosten der TGA (nach HOAI 2009) folgenden Frage:

Im Rahmen der Fortentwickung der Planung hat sich unser Bauherr entschieden, sowohl einen Licht- als auch einen Gastronomieplaner zusätzlich zum TGA- Planer ins Boot zu holen.
Wie rechne ich diese anteiligen TGA Kosten nun richtig ab hinsichtlich ihrer 25% Relevanz?? Jeden Planer einzeln betrachten betreffend Anteil KG300 zu KG 400 oder alles zusammen in einen Topf?
In letzerem Fall lande ich bei der Gesamtsumme über den 25% - TGA-Anteil, bei Einzelbetrachtung der drei TGA- Disziplinen bliebe ich bei jedem Planer unter der 25% Grenze..........
Ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständllich ausdrücken können? Ansonsten bitte gern Rückfrage, dann kann ich "tiefergehend" erläutern.
Schon einmal Danke für eine "belastbare" Antwort

06.04.2014 at 18:01 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung

Hallo MoinMoin,

quote:
MoinMoin wrote:
Sitze verzweifelt im Büro und versuche mich an der Fortschreibung einer bestehenden Kostenberechnung die TGA Anteile betreffend.

"Fortschreibung einer bestehenden Kostenberechnung"?
Warum muss diese fortgeschrieben werden? Hat der Bauherr grundlegende Änderungen zu der ursprünglich vorgesehenen Planung gewünscht?
Wenn dem so ist, dann muss die Kostenberechnung natürlich angepasst werden, mit der Folge, dass sich auch die Bemessung für das Honorar ändert.
Allein die Einschaltung von zusätzlichen Fachplanern begründet allerdings noch keine Anpassung der Kostenberechnung.

Bezüglich der Berücksichtigung des 25% -TGA-Anteils beim Architektenhonorar:
Es gibt eine Kostenberechnung, in der auch die KG 400 näher beschrieben und verpreist ist. Dabei ist es egal, wieviele Fachplaner hier mitwirken. Die Summenzahl der KG 400 geht bis zu 25% der sonstigen Kosten voll in die a.K. ein, darüber zur Hälfte.

Viele Grüße
bento
06.04.2014 at 21:44 Uhr
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MoinMoin
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.04.2014
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icon Re: TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung

Uups, die Antwort kam ja schnell :-)

Danke!
Ja, Fortschreibung weil Mehrleistung wegen Anforderung Denkmalschutz - Keine Innendämmung// deshalb Elektro- Laibungsheizung.
Habe da noch einige Fragen die ich mal zusammentrage zum Komplex Fortschreibung Kostenberechnung, melde mich dann wieder .
Bis dahin erst einmal vielen Dank und einen schönen Wochenstart

07.04.2014 at 00:11 Uhr
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MoinMoin
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.04.2014
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icon Re: TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung

Hallo und guten Abend ins Forum

Ein Fußballfreier Abend lädt dazu ein, mal wieder über das liebe Honorar nachzudenken.

In Erweiterung meiner letzten Frage zum Thema Fortschreibung einer Kostenberechnung haben sich noch folgende Fragen ergeben - vielleicht weiß jemand eine Antwort:

Umbaumaßnahme im Denkmalschutz, an nahezu jeder Ecke, die wir öffnen lassen (-nach Bautensicherung - war also vorher nicht zugänglich/ ersichtlich) treten kontinuierlich diverse Bauschäden oder Konstruktionen die anders ausgeführt wurden, als es die spärlichen Bestandspläne erahnen ließen, zutage, die natürlich im Rahmen der Abwicklung der Baustelle beachtet, beplant und baulich angepackt werden müssen.
Im Grunde genommen sind es dabei meistens zwei unterschiedlich gelagerte Fälle:
1. )Bauteil ist notwendig, aber abgängig, da z.B. korrodiert oder morsch - ich frage einen Nachtrag bei der Baufirma ab, prüfe und bewerte diesen und setzte dienotwendige Leistund in der Bauleitung nach Beauftragung durch den bauherren selbstverständlich auch um - und möchten dafür natürlich auch gern Honorar bekommen - aber ab welcher Phase gilt das?
2.) Bauteil ist, nachdem freigelegt, entweder Reparaturbedürftig / der Denkmalschutz will das es erneuert wird oder der Bauherr wünscht sich an dieser Stelle etwas Neues/ Anderes als es vorher war... Wie kann ich hier mein Honorar berechnen?

Wenn ich nicht komplett falsch liege, ist die grundsätzliche Frage dabei aus meiner Sicht die:
Wie muß/ kann die Fortschreibung der Kostenberechnung, die bei der Vielzahl der über Monate gefundenen und sicher auch noch zu findenden Punkte sowie den z.T. daraus resultierenden Kostenreduzierungsentscheidungen des Bauherren ( dann bauen wir hier eben keine neuen Fenster ein - die alten funktionieren ja noch) von statten gehen?
Ich kann als Kleinstbüro, dass ohnehin über Gebühr einem Riesenverwaltungsaufwand betreiben muß (öff. Bauherr in Kleingemeinde) nicht noch eine Vollkraft einstellen, die sich für 4000,-€/m den ganzen Tag nur mit 1000,€ dort mehr, 720,-€ da weniger, 5340,- € dort mehr - aber dafür nur noch Sanierung statt Erneuerung des Dachunterschlages etc. incl. der dafür notwendigen Kostenanmeldungen, Kostenberechnungen, Planungsdarstellungen beschäftigt....

Gibt es eine praktikable Lösung?

Wenn ich die HOAI richtig verstanden habe, IST die Kostenberechnung fortzuschreiben, aber was mache ich, wenn ich dem Bauherren, nachdem ich ein Firmenangebot abgefragt und ihm den Nachtrag geprüft übergeben habe (ohne ihm vorher über die gleiche- oder vielleicht in meinem Sinne sogar hörere Summe als Kostenberechnung vorgelegt zu haben), um an ein vernünftiges Honrar zu kommen?? Wäre doch ein absurdes Procedere? Oder geht es nur so?
Hiiiiilfeeeee javascript:void(0);

Danke :-)

03.07.2014 at 20:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung

Nach § 10 Abs. 1 müssen Sie sich mit dem AG darauf einigen, dass sich die anrechenbaren Kosten aufgrund einer Änderung des Umfangs der beauftragten Leistung ändern. Dann ist die Honorarberechnungsgrundlage durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Das kann sowohl die Fortschreibung einer Kostenberechnung als Honorarberechnungsgrundlage als auch einen geänderten Umbau- und Modernisierungszuschlag betreffen. Sie können auch solche Änderungen auf Stundenhonorarbasis abrechnen, da die Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 nur solche Leistungen umfassen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Die Grundleistungen in der HOAI sind aber nicht für Sanierungen, sondern für Neubauten definiert worden. Da kann man sich evtl. streiten, was alles zu den im Allgemeinen erforderlichen Leistungen bei einer Sanierung gehört. Ich würde mal sagen, das gibt es so gar nicht als allgemeingültige Definition.

Wenn nach einer Bauteilöffnung sich die Grundlage des Sanierungskonzepts in diesem Bereich ändert, dürfte nichts dagegen sprechen, die geänderte Kostenberechnung nach § 6 Abs. 2 für allebeauftragten Leistungsphasen zugrunde zu legen, es sei denn, gewisse Leistungen wären offensichtlich nicht erforderlich. Auch dies kann Gegenstand einer Vereinbarung mit dem AG sein.

Je nachdem, wie Sie die Kostenberechnung gefertigt haben (z.B. mit einem AVA-Programm oder einer Tabellenkalkulation), sollte es möglich sein, eine geänderte Leistung durch Wegfall der Leistung A und Hinzufügen der Leistung B auch in der Kostenberechnung zu erfassen. Haben Sie allen Positionen der KB Massen und Einheitspreise hinterlegt (vgl. Definition KB in der DIn 276), sollte eine solche Änderung nicht viel Aufwand bedeuten, da Sie ja ohnehin dem AG mit dem Nachtrag die Mehr- und Minderkosten saldiert mitteilen, um sein Budget ggf. anzupassen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.07.2014 at 13:07 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : TGA-25% Anteil bei Honorarberechnung
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