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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Verkehrsrechtliche Anordungen
Beitrag von Nachricht
bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
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icon Verkehrsrechtliche Anordungen

Guten Morgen,
Ich würde mich gern vergewissern, wie der Umfang der Grundleistungen nach LPH4 im Hinblick auf die erforderlichen Genehmigungen und Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen definiert ist. Gehören Anträge auf Verkehrsrechtliche Anordungen, Verkehrszeichenpläne oder Anträge auf Kampfmittelfreiheitsbescheinigung etc mit in den Leistungsumfang oder sind solche grundstücksbezogenen Antragsverfahren eine Besondere Leistung?
Im konkreten fall geht es mir um HOAI 2009, perspektivisch natürlich auch um die aktuelle Rechtsauffassung.
1000 Dank

16.04.2014 at 11:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Verkehrsrechtliche Anordungen

Guten Tag,

die 3 Maßnahmen würde ich voneinander getrennt betrachten:

1. Verkehrsrechtliche Anordnungen: Zum Zeitpunkt der Lph. 4 ist meist noch nicht bekannt, wann konkret genau welche verkehrlichen Absperrungen für Baustellenanfahrten usw. benötigt werden. Dies fällt ja erst während der Bauausführung an und wird deshalb meist den ausführenden Firmen übertragen (einschl. der Zurverfügungstellung der entsprechenden Absperrungen und Verkehrszeichen). Natürlich sollte man einmal vorab während der Ausschreibung und Ausführungsterminplanung bei der Verkehrsrechtsbehörde nachfragen, welche Genehmigungszeiten in etwa benötigt werden, wann es z.B. nicht geht (wegen anderer Maßnahmen) und mit welchen betrieblichen Maßnahmen (Schilder usw.) etwa zu rechnen ist. Zum Zeitpunkt der Lph. 4 macht das aber m.E. noch keinen Sinn.

2. Verkehrszeichenpläne: Verkehrszeichen gehören dauerhaft zur Ausstattung der Verkehrsanlagen und bauzeitlich zu den verkehrsregelnden Maßnahmen. Wenn die notwendigen Verkehrszeichen nicht von der Verkehrsrechtsbehörde im Rahmen der Verkehrsrechtlichen Anordnung definiert werden, sondern vorab dargestellt werden sollen, gehören sie zu den Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 1 HOAI 2009 wie die Maßnahmen behandelt werden, die in § 41 (bei den Ingenieurbauwerken) stehen. Für diese gilt, dass sie dann zum Objekt (hier also der Verkehrsanlage) gehören, wenn sie mitgeplant werden. Sollten Sie z.B. außer den verkehrsregelnden Maßnahmen keine Verkehrsanlagen im Auftrag haben, gilt § 7 Abs 2, wonach bei anrechenbaren Kosten unterhalb der Tafelwerte (d.h. weniger als 25.565 €) das Honorar frei vereinbar ist. Welche Leistungsphasen im Einzelnen für die Ausstattung bzw. die verkehrsregelnden Maßnahmen während der Bauzeit erforderlich sind, ergibt sich aus Ihrer Aufgabenstellung.

3. Anträge auf Kampfmittelfreiheitsbescheinigung: Die Kampfmittelfreiheit ist eine Eigenschaft des Baugrundes, die der Bauherr im Rahmen seiner Fürsorgepflichten für die von ihm beschäftigten Unternehmer bescheinigen und ggf. herstellen muss. Bei Verdacht auf Kampfmitteleinsatz (z.B. aufgrund der Grundstückslage im näheren oder weiteren Umkreis von möglichen Bombenzielen im 2. Weltkrieg) wird i.d.R. zunächst in der Planungsphase eine historische Recherche beauftragt (machen z.B. Fachbüros für Bodenschadstoffe oder entsprechend spezialisierte Kampfmittelbeobachter, umfasst z.B. Luftbildauswertungen der Alliierten, die zu diesem Zweck mancherorts nach ihren Bombenabwürfen gleich die Fläche fotografiert haben). Ergibt diese, dass mit Kampfmitteln zu rechnen ist, muss ggf. während des gesamten Bodenaushubs ein befähigter Kampfmittelbeobachter daneben stehen und jede Baggerschaufel begutachten sowie ggf. bei Funden entsprechende Maßnahmen veranlassen. Ist eine Fläche (oder Trasse) freigeräumt (oder auch bevor Boden flächig ausgehoben wird), kann mit Metalldetektoren auch die Metallfreiheit unterhalb der Fläche (meist nur 2-3m tief) untersucht und bescheinigt werden (mit genauer Plandarstellung des freigemessenen Umgriffs). Solch eine Untersuchung und Bescheinigung ist eine Baunebenleistung (wie ein Prüfstatiker oder sonst ein Sachverständiger für bestimmte Fragen), die der Auftraggeber beauftragen muss und die von der Objektüberwachung bzw. Bauoberleitung im Rahmen der Koordinationspflichten der am Bau Betei8ligten koordiniert werden muss. Die Kosten solcher Maßnahmen sind – wie alle Baunebenkosten – nicht bei der Objektplanung anrechenbar.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.04.2014 at 14:11 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Nebenleistungen

Besten Dank für die umfassenden Erläuterungen.
Damit haben Sie meine Auffassungen bestätigt.
Zur Kampfmittelfreiheitsbescheinigung noch eine Anmerkung:
Bei uns in der Region ist der Nachweis der Kampfmittelfreiheit fast obligatorisch und deren Vorlage ist Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe durch die Bauaufsichtsbehörde. Das Antragsverfahren ja zumeist überschaubar, weil Routine, aber etwas Zeit geht schon drauf. Man muß nur 3 Monate Bearbeitungszeit einrechnen ... Bisher haben wir das je nach Bauvorhaben oft aus Kulanz mit gemacht.

Gibt es eigentlich eine genauere Definition zu den in der LPH 4 benannten " Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich Anträgen auf Ausnahmen und Befreiungen." Oft sind diese Vorlagen ja Voraussetzung zur Erteilung der Baugenehmigung und werden im zentralisierten Verfahren beschieden.
Mir fallen spontan folgende Anträge aein:
- Wasserrechtliche Genehmigung (Sickergruben, Rigolen, Wärmepumpen)
- Denkmalrechtliche Erlaubnis
- Genehmigung nach Erhaltungssatzung,
- Sanierungsrechtliche Genehmigungen
- Antrag auf Befreiung von Anschlußzwang (dezentrale Entsorgung)
- Baumfällgenehmigungen
- Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftschutzgebietes
Sind dies ebenfalls Nebenleistungen ?
Der Auflistung der Besonderen Leistungen kann hierzu keinen Hinweis entnehmen.
Über ein bischen Nachhilfe zu diesem Thema würde ich mich freuen.



[Edited by bs.arc on 17.04.2014 at 19:58 Uhr]

17.04.2014 at 19:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Verkehrsrechtliche Anordungen

GutenTag,

zu den Kampfmittelräumungsarbeiten gibt es übrigens in der VOB/C 2012 eine neue Norm (ATV DIN 18323), siehe dib.schiele-schoen.de/articles/article/ausschreibungshinweise-fuer-kampfmittelraeumarbeiten.html.

Die meisten der von Ihnen genannten Genehmigungsanträge gehören m.E. zur Leistungsphase 4 bei der Objektplanung; allerdings würde ich sie nicht als Neben-, sondern als Hauptleistung bezeichnen.

Die Wasserrechtlichen Genehmigungen beziehen sich jedoch auf die von Ihnen genannten entsprechenden Ingenieurbauwerke, vgl. die Objektliste der Ingenieurbauwerke in Anl. 12.2 (Gruppe 2 - Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung ... und Regenwasserversickerung ...). Die dazugehörigen Planungen gelten also für eigenständige Objekte (Ingenieurbauwerke). Liegen deren anrechenbare Kosten unterhalb der Tabellenmindestwerte nach § 44 Abs. 1 (25.000 €), so kann das Honorar hierfür frei vereinbart werden (§ 7 Abs 2).

Der Antrag auf Befreiung vm Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlichen Kanals dagegen ist als Lph. 4 bei der Technischen Ausrüstung der Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen nach § 53 Abs. 2 zu sehen. Er tritt an Stelle des sog. Entwässerungsgesuchs, das beim Anschluss an den Kanal erforderlich ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.04.2014 at 09:38 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Verkehrsrechtliche Anordungen
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