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stuttgartwest
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 18.04.2014
IP: Logged
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Honorarbasis Statik
Hallo zusammen,
wir haben ein Haus gekauft, das wir umbauen und sanieren wollen.
Wir haben eine Statikberechnung für die Grundrissänderungen erstellen lassen.
Neben den Grundrissänderungen werden erneuert:
- Fenster
- Elektrik
- Sanitär
- Heizung
- Wände neu verputzt + neue Böden gelegt.
Die Kosten für die einzelnen Gewerke stehen noch nicht fest. Bisher sind nur die Stahlbauten (Stahlträger + Einbau) beauftragt mit einer Auftragssumme von ca. 9T€ (brutto). Die Abbrucharbeiten inkl. nachfolgende Herstellung der Wände/Decken an der Stelle belaufen sich nochmal auf ca. 1000 Euro (brutto).
Für die Berechnung der Statik und Erstellen der Unterlagen für eine Baugenehmigung
(45% des nach HOAI errechenbaren Gesamthonorars, im einzelnen:
Grundlagenermittlung 3%
Vorplanung 10%
Genehmigungsplanung 30%
Vorbereitung der Vergabe 2%
Honorarone III, Mittelsatz)
steht die Honorarforderung bei ca. 6T€ brutto (inkl. 20% Aufschlag für "Statik im Bestand" . Nachforderungen behält sich der Statiker bei Änderung der Rohbaukosten offen. Es waren im Vorfeld keine Vereinbarungen getroffen.
Die Honorarforderung basiert auf einer Schätzung des Statikers für:
Bauwerks-/Konstruktionkosten 110T€ netto
Technische Anlagen 25T€ netto.
Eine weitere Detaillierung bzw. Begründung der hier aufgeführten Beträge liegt uns nicht vor. Der Statiker will uns hier auch keinen weiteren Aufschluß über die Zusammensetzung der Beträge geben.
Diese Beträge sind auf jeden Fall weit entfernt von den Kosten der Baukonstruktion, für die die Statik zu erstellen war.
Wir halten diese Forderung für überzogen und - wie schon öfters im Forum zu lesen ist - haben den Eindruck, über den Tisch gezogen zu werden.
Wir nehmen an, dass der Basisbetrag i.H.v. 110T€ alle Umbaumaßnahmen inkl. Erneuerung der Fenster, Bodenbeläge, Sanitär, Heizung beinhalten.
Wir fragen uns: Welche Gewerke dürfen tatsächlich als Basis für die Honorarberechnung des Statikers eingehen und in welcher Höhe? Hier muss es doch klare Regelungen geben.
Im Intro des HOAI Rechners steht, dass auch nicht vom Statiker geplante Gewerke zur Honorarberechnung hinzugezogen werden können bis zu einem bestimmten Prozentsatz (siehe Honorargruppen).
Was aber haben Bodenbeläge, neue Heizung, Austausch von Fenstern und neuer Wandputz mit der Statik zu tun?
Hierfür fehlt uns jegliches Verständnis.
Sind Honorarzone III bzw. Mittelsatz gerechtfertigt bzw. nach welchen Maßstäben erfolgt die Kategorisierung?
Wir freuen uns über jeden Hinweis, der den "Berechnungsdschungel" etwas lichten kann.
Vielen Dank schon mal.
[Edited by stuttgartwest on 18.04.2014 at 17:39 Uhr]
[Edited by stuttgartwest on 18.04.2014 at 17:43 Uhr]
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18.04.2014 at 17:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarbasis Statik
Guten Tag,
zunächst ein Hinweis: die von Ihnen gestellte Frage ist keine Umfrage, welche über "Statik" oder "Honorar" entscheiden soll; insofern reicht ein einfacher Forenthread.
Grundsätzlich ist die Tragwerksplanung eine zu einer Objektplanung dazugehörige Leistung. Es braucht also zunächst eine Objektplanung, in Ihrem Fall eine Gebäudeplanung (konstruktiver Umbau, Wände, Böden), sowie die Planung von technischen Ausrüstungen (Elektro, Sanitär, Heizung). Wer die macht, ist jeweils nicht relevant (Bauherr, Planer, ausführende Firma). Sie liefert jedoch Kostenansätze, die der Bauherr dem Tragwerksplaner zur Verfügung stellen muss. Tut er das trotz Aufforderung nicht, ist der Tragwerksplaner berechtigt, diese Kosten selbst zu schätzen. Es stellt sich also die Frage, wer bei Ihnen die Objektplanung erstellt und die Kosten dazu ermittelt.
Zu den anrechenbaren Kosten beim Bauen im Bestand gehört bei Anwendung der HOAI 2013 auch noch die Kostensumme der konstruktiv oder gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz. Über diese ist zum Zeitpunkt der Kostenberechnung eine Vereinbarung zu treffen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 HOAI 2013).
Nach der HOAI 2009 wie auch der HOAI 2013 sind die tatsächlichen (Roh-) Baukosten nicht mehr relevant für die Honorarhöhe; es wird für alle Leistungsphasen die Kostenberechnung herangezogen; solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 in beiden HOAI-Fassungen).
Die Regeln bei der HOAI 2009 und bei der HOAI 2013 (sinngemäß) lauten: "Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk –Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen. " Damit wird also berücksichtigt, dass nicht alle Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen für die Tragwerksplanung relevant sind, und zwar in unterschiedlichem Grad.
Bei Ihrem Beispiel stellt sich also die Frage, ob die genannten Kosten
a) der Kostenberechnung oder zumindest einer Kostenschätzung entspringen
b) die Abminderung richtig berechnet wurde
c) vorhandene Bausubstanz beinhaltet und wenn ja in welcher Höhe (mit welcher Begründung)
Diese Erläuterungen muss Ihnen der Rechnungsersteller geben, damit die Rechnung prüffähig wird.
Darüber hinaus steht dem Planer nur der Mindestsatz in der jeweiligen Honorarzone zu, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart wurde (§ 7 Abs. 7 HOAI 2009 bzw. § 7 Abs. 5 HOAI 2013).
Die Honorarzone selbst wird nach Schwierigkeitskritereien des Tragwerks ermittelt, die in der HOAI 2009 im Text (§ 50 Abs. 2) und bei der HOAI 2013 in der Anlage 14.2 aufgeführt sind. Auch hierzu müsste Ihnen der Rechnungsersteller sagen, wie er zu seiner Zuordnung kommt, damit die Rechnung prüfbar ist.
Sie können also die Rechnung ohne diese Angaben nicht prüfen. Teilen Sie das dem Tragwerksplaner schriftlich mit und fordern Sie ihn auf, die fehlenden Informationen zu geben, damit die Rechnung prüfbar wird. Die fehlende Prüfbarkeit muss nach der BGH-Rechtsprechung innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungserhalt von Ihnen gerügt werden, damit sie die gewünschte rechtliche Wirkung entfaltet; in ihr müssen auch die Angaben genannt werden, die zur Herstellung der Prüfbarkeit noch zu liefern sind.
[Edited by fdoell on 22.04.2014 at 09:34 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.04.2014 at 10:26 Uhr |
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