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Rüdi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.07.2014
IP: Logged
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Kosten für Architekt anhand Kostenschätzung
Hallo zusammen!
Mir liegt folgende Kostenschätzung nach DIN 276 vor. Preise in Euro und inklusive Mehrwertsteuer.
Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung
Bruttorauminhalt 1190 m3, 380,00 Euro/m3
100 Grundstück 0,00 Euro
200 Erschließung 5.000,-- Euro
300 + 400 Baukonstruktion + Techn. Anlagen 472.200,-- Euro
400 Technische Anlagen 0,00 Euro (siehe 300)
500 Aussenanlagen 20.000,-- Euro
700 Baunebenkosten
Architekt 76.000,-- Euro
Statik 7.000,-- Euro
Vermessung 1.500,-- Euro
Behörde 800,-- Euro
Gesamtkosten 583.200,-- Euro
Ich kann die hohen Kosten für den Architekten nicht nachvollziehen. Bevor ich bei ihm nachfrage, würde mich Eure Meinung dazu interessieren.
Wie hoch sind wahrscheinlich (Kostengruppe 300 und 400 sind ja noch zusammengefasst) die anrechenbaren Kosten für den Architekten? Die anrechenbaren Kosten sind doch ohne Mehrwertsteuer?
Wir werden im Architektenvertrag Honorargruppe III (Mittelsatz) vereinbaren. Hinzu kommen noch Erstellung eines Entwässerungsgesuches (500,-- Euro), die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Baustellenverordnung (500,-- Euro) und Leistungen nach der Energieeinsparverordnung nach Aufwand. Die Nebenkosten nach § 14 HOAI betragen 5 Prozent.
Wie hoch wäre demnach voraussichtlich das Architektenhonorar tatsächlich.
Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe. Wirklich vielen Dank.
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18.07.2014 at 21:21 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kosten für Architekt anhand Kostenschätzung
Ganz genau weiß man das erst, wenn die Aufteilung auf Baukonstruktionskosten und Kosten der Technischen Anlagen bekannt sind.
Angenommen, es findet keine Abminderung nach § 33 HOAI statt, dann führen die genannten Kosten, umgerechnet in netto 396.800 €, zu einem Gesamthonorar bei Hz III Mitte von ca. 57.259 € netto. zuzügl. MwSt. mithin etwa 68.100 €. Wie der Planer da auf 76.000 kommt, müsste er selbst sagen. Evtl. möchte er auch die Freianlagen machen und hat dafür ebenfalls ein Honorar berechnet. Da die anrechenbaren Kosten unter 20.000 € netto betragen, ist er nicht an die Honorartafeln gebunden (§ 7 Abs. 2). Das müsste Ihnen aber der Planer erklären.
Aber Achtung:
Wenn Sie bereits ohne gesonderte schriftliche Beauftragung einen Auftrag erteilt und Planungen erhalten haben (z.B. Vorplanung mit Kostenschätzung), gelten § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 3, wonach nur die Mindestsätze berechnet werden dürfen und Nebenkosten nur nach AUfwand abgerechent werden können. Stehen Sie vor Lph. 3, können Sie einen schriftlichen Vertrag ab Lph. 3 mit den gwünschten Konditionen vereinbaren; für die bereits erbrachten Leistungen gelten aber die vorgenannten Regelungen.
Angesichts der Größenordung von anrechenbaren Kosten müssten auch die Kosten der Tragwerksplanung (Statik) um einiges höher liegen. Wie kommt der Planer zu der viel zu geringen Pauschale?
Bei der Vermessung sollte klar sein, ob das eine Entwurfs- oder Bauvermessung oder beides ist.
Evtl. benötigen Sie auch ein Bodengutachten., das kostet auch nochmals Geld.
Fazit: wenn Sie Vertrauen zu Ihrem Planer haben, sollten Sie ohne weiteres mit ihm darüber reden können und er Ihnen das alles auch genau erklären. Wenn es daran aber jetzt schon hapert, sollten Sie nochmal überlegen, ob das der richtige Planer für Sie ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.07.2014 at 18:01 Uhr |
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