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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten für eine Sauna
Beitrag von Nachricht
Obiwan
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 02.09.2014
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten für eine Sauna

Guten Tag liebes Forum !
Wir sind mit der kompletten TGA Planung für ein Einfamilienhaus beauftragt worden. Soweit auch alles ok. Nun wünscht sich der Bauherr gerne, dass noch eine Sauna im Keller mit eingeplant werden soll. Dem würden wir sehr gerne nachkommen, wenn nicht der Architekt schon mit dem Bauherrn zur Fa. Klafs gelaufen wäre und dort „alles“ besprochen hat. Fa, Klafs liefert auch eine Saunaplanung. Nun steht die Frage, wie die Kosten für die Sauna honorarmäßig berechnet werden. Ich sehe es als TGA Planer so, dass dieser Part in den Sanitärbereich fällt und von der TGA geplant und ins Gesamtkonzept aufgenommen wird und demzufolge auch in die anrechenbare Kosten der TGA fallen. Der Architekt sieht dies ganz anders.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Ich hoffe dass jemand diese Situation kennt und mir einen guten Rat geben kann. Vielen Dank schon einmal im Voraus.

02.09.2014 at 19:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten für eine Sauna

Guten Tag,

der Schwitzraum dürfte, wenn er fest eingebaut ist, zur KG 372 Besondere Einbauten gehören und wenn er lose in den Raum gestellt wird zur KG 612 Besondere Ausstattung. Damit gehört er - wie der ganze Saunaraum - zum Bereich der Gebäudeplanung. Ob das der Gebäudeplaner selbst plant oder unter Zuhilfenahme eines ausführenden Unternehmens, dürfte für den TGA-Planer keinen Belang haben.

Was für den TGA-Planer von Belang, planerisch zu berücksichtigen und damit anrechenbar ist, sind jedoch die Wasser- und Abwasseranlagen, die mit dem Schwitzraum in funktionalem Zusammenhang stehen sowie die elektrischen Anschlüsse (falls der hierzulande übliche elektrische Saunaofen verwendet bzw. eine Innenbeleuchtung vorgesehen wird). Also die Anlagengruppen 1 und 4 der TGA.

Werden dabei Teile der TGA (z.B. ein offener Duschbereich oder ein Tauchbecken) als Baukonstruktion ausgeführt, kommt § 54 Abs. 5 ins Spiel, wonach die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren können, dass diese Konstruktionen ebenfalls anrechenbar sind. Das vereinbaren Sie aber i.d.R. mit dem AG und nicht mit dem Gebäudeplaner.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.09.2014 at 09:42 Uhr
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Obiwan
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 02.09.2014
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten für eine Sauna

Recht herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. So ähnlich habe ich es mir auch gedacht, aber ich wollte gern dazu die Meinung eine Fachmannes erfahren. Vielen Dank nochmal.
Gruß Obiwan

03.09.2014 at 21:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten für eine Sauna

Möge die Macht mit Euch sein!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.09.2014 at 19:39 Uhr
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